Eine Einmalzahlung im Versorgungsausgleich kann für die zahlende Person steuerlich entlastend wirken, bei der empfangenden Person aber Einkommensteuer auslösen. Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Betrags, sondern vor allem, warum gezahlt wird, an wen das Geld fließt und ob beide Seiten steuerlich korrekt mitwirken.
Die Steuer hängt von der Art der Ausgleichszahlung ab
- Abzug möglich: Eine Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
- Korrespondenzprinzip: Was der Zahlende abzieht, muss die empfangende Person grundsätzlich als sonstige Einkünfte versteuern.
- Voraussetzungen: Erforderlich sind unter anderem die Zustimmung der empfangenden Person und ihre Identifikationsnummer.
- Keine Pauschalsteuer: Die tatsächliche Belastung richtet sich nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen.
- Abgrenzung wichtig: Wiederauffüllungszahlungen und schuldrechtliche Ausgleichszahlungen folgen teilweise anderen Regeln.
Die Zahlungsart entscheidet über die Steuer
Bei einer Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Scheidung werden in der Praxis mehrere Vorgänge miteinander vermischt. Steuerlich macht es aber einen großen Unterschied, ob ein Ehegatte den Versorgungsausgleich durch eine Ausgleichsleistung vermeiden möchte, ob ein Versorgungsträger Kapital überträgt oder ob bereits gekürzte eigene Ansprüche wieder aufgefüllt werden.
| Situation | Steuerliche Grundrichtung |
|---|---|
| Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach § 6 oder § 23 VersAusglG | Abzug beim Zahlenden möglich, korrespondierende Besteuerung beim Empfänger |
| Zahlung an den Versorgungsträger im Rahmen einer Abfindung | Kann ebenfalls als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Wiederauffüllung eigener gekürzter Renten- oder Pensionsansprüche | Andere Regeln, etwa Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten |
| Schuldrechtlicher Ausgleich oder Ausgleich einer Kapitalzahlung | Steuer richtet sich nach der zugrunde liegenden Versorgung und deren Besteuerung |
Die gesetzliche Abfindung nach § 23 VersAusglG wird grundsätzlich an den Versorgungsträger gezahlt. Ziel ist, für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht zu begründen oder ein bestehendes Anrecht zu erweitern. Eine private Zahlung direkt an den ehemaligen Ehegatten kann dagegen rechtlich anders einzuordnen sein.
Meine wichtigste Faustregel lautet deshalb: Nicht jede Zahlung, die im Scheidungsverfahren als „Abfindung“ bezeichnet wird, ist steuerlich automatisch gleich zu behandeln. Im Vertrag oder Beschluss sollte klar stehen, welches Versorgungsanrecht ausgeglichen und welcher gesetzliche Weg gewählt wird.
Wann die zahlende Person den Betrag absetzen kann
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können nach § 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Das gilt unabhängig davon, ob es um eine gesetzliche Rente, eine Beamtenversorgung, eine betriebliche Altersversorgung oder eine private Altersvorsorge geht.
Der Abzug funktioniert aber nur, wenn mehrere Bedingungen zusammenkommen. Die ausgleichspflichtige Person muss den Abzug beantragen, die ausgleichsberechtigte Person muss zustimmen und beide müssen grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Zusätzlich muss die Identifikationsnummer der empfangenden Person in der Steuererklärung angegeben werden.
- Die Zahlung muss tatsächlich im betreffenden Kalenderjahr geleistet worden sein.
- Die Zahlung muss der Vermeidung oder Durchführung des Versorgungsausgleichs dienen.
- Die empfangende Person muss der steuerlichen Behandlung zustimmen.
- Die Identifikationsnummer muss vollständig und korrekt angegeben werden.
- Die rechtliche Grundlage sollte durch Urteil, Beschluss, Vertrag oder Zahlungsnachweis belegbar sein.
Wichtig ist der Unterschied zwischen einem Abzug und einer Steuererstattung. Wer beispielsweise 80.000 Euro zahlt, erhält nicht automatisch 80.000 Euro zurück. Die Zahlung mindert lediglich das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Entlastung hängt vom übrigen Einkommen, vom Familienstand und vom persönlichen Steuersatz ab.
Die Zustimmung kann sich auch nur auf einen Teilbetrag beziehen. Dann wird beim Zahlenden nur dieser Teil berücksichtigt, während die empfangende Person korrespondierend nur den entsprechenden Betrag versteuern muss. Das Bundesfinanzministerium spricht hier vom Korrespondenzprinzip.
Was bei der empfangenden Person steuerpflichtig wird
Für die empfangende Person ist die Einmalzahlung nicht automatisch steuerfrei. Soweit der Zahlende die Zahlung als Sonderausgabe geltend machen kann und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Betrag beim Empfänger als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1a EStG erfasst.
Eine feste Steuer von beispielsweise 25 oder 30 Prozent gibt es dabei nicht. Die Zahlung wird in die persönliche Einkommensteuerberechnung einbezogen. Bei einem hohen laufenden Einkommen kann ein großer Einmalbetrag deshalb zu einer spürbaren zusätzlichen Belastung führen.
Ein vereinfachtes Beispiel macht die Wirkung deutlich. Erhält eine Person 80.000 Euro und stimmt der vollständigen steuerlichen Berücksichtigung zu, kann dieser Betrag abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro als sonstige Einkünfte angesetzt werden. Wie viel Einkommensteuer tatsächlich entsteht, lässt sich erst zusammen mit den übrigen Einkünften berechnen.
Der Zufluss fällt grundsätzlich in das Jahr, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet wird. Der Zeitpunkt sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Einkünfte aus Arbeit, Rente, Vermietung oder Kapitalvermögen können die steuerliche Wirkung deutlich verändern.
Eine sogenannte Fünftelregelung sollte man bei dieser Form der Ausgleichszahlung nicht einfach voraussetzen. Dass das Geld in einer Summe fließt, führt nicht automatisch zu einer ermäßigten Besteuerung. Ob eine besondere Tarifregelung überhaupt in Betracht kommt, hängt von der konkreten rechtlichen Einordnung ab.
Warum Kapitalzahlungen und schuldrechtlicher Ausgleich getrennt betrachtet werden müssen
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält die ausgleichsberechtigte Person häufig einen Teil einer laufenden Versorgung. Die zahlende Person bezieht die Rente oder Pension zunächst selbst und leitet den entsprechenden Betrag weiter. Steuerlich kann diese Weiterleitung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, während die empfangende Person den korrespondierenden Betrag versteuert.
Anders kann es aussehen, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht als Kapitalzahlung ausgezahlt wird. Nach § 22 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person dann einen Ausgleichswert verlangen. Die steuerliche Behandlung richtet sich dabei danach, wie die zugrunde liegende Kapitalzahlung beim Zahlenden besteuert wird.
Besonders vorsichtig wäre ich bei einer privaten Abfindung, die lediglich vereinbart wird, um spätere Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Bundesfinanzhof hat in solchen Fällen zwischen verschiedenen Ausgleichsformen unterschieden. Eine private Einmalzahlung ist daher nicht allein deshalb abziehbar, weil sie im Zusammenhang mit einer Scheidung steht.
Auch Wiederauffüllungszahlungen gehören in eine eigene Kategorie. Zahlt die ausgleichspflichtige Person an die gesetzliche Rentenversicherung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder den eigenen Versorgungsträger, um eine spätere Kürzung auszugleichen, gelten andere Vorschriften. Je nach Versorgung können Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten eine Rolle spielen.
So bereiten Sie die Steuererklärung sauber vor

Bei größeren Beträgen entscheidet eine gute Dokumentation oft darüber, ob das Finanzamt die Zahlung ohne Rückfragen anerkennt. Ich würde die Unterlagen nicht erst nach einem Nachforderungsschreiben zusammensuchen, sondern bereits vor der Steuererklärung vollständig ordnen.
- Rechtsgrundlage prüfen: Liegt ein familiengerichtlicher Beschluss, eine notarielle Vereinbarung oder ein Vertrag vor?
- Zahlungsweg dokumentieren: Wurde direkt an den ehemaligen Ehegatten oder an einen Versorgungsträger gezahlt?
- Zustimmung sichern: Ist die Zustimmung zur steuerlichen Berücksichtigung eindeutig erklärt?
- Identifikationsnummer angeben: Die IdNr. der empfangenden Person muss in der Erklärung des Zahlenden enthalten sein.
- Zahlungsjahr feststellen: Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr des tatsächlichen Abflusses beziehungsweise Zuflusses.
- Belege aufbewahren: Beschluss, Vereinbarung, Zahlungsnachweis und Berechnung des Ausgleichswerts sollten zusammen abgelegt werden.
Die zahlende Person erklärt die Zahlung grundsätzlich im Bereich der Sonderausgaben. Die empfangende Person muss den steuerpflichtigen Betrag als sonstige Einkünfte erfassen. Welche konkrete Anlage in der elektronischen Steuererklärung verwendet wird, kann sich durch die Gestaltung und die aktuelle Formularstruktur ändern.
Bei einer Summe von beispielsweise 20.000 Euro kann eine überschlägige Berechnung noch relativ einfach sein. Bei 80.000 Euro oder mehr sollte man zusätzlich prüfen, ob sich der Zahlungszeitpunkt verschieben lässt, ob eine Ratenzahlung rechtlich möglich ist und welche Auswirkungen laufende Renten- oder Pensionseinkünfte haben.
Was vor der Unterschrift über die Einmalzahlung geklärt sein sollte
Eine steuerlich sinnvolle Vereinbarung beschreibt nicht nur den Zahlbetrag. Sie sollte auch festhalten, welcher Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder ersetzt wird, wer die Zahlung erhält, ob eine Zustimmung zur steuerlichen Behandlung erteilt wird und welche Unterlagen beide Seiten für ihre Steuererklärungen bekommen.
Raten können die Liquidität schonen, lösen das Steuerproblem aber nicht automatisch. Wird die Zahlung in mehrere Jahre verteilt, kann sich die Progression zwar anders auswirken. Gleichzeitig können sich rechtliche Fristen, die Berechnung des Ausgleichswerts oder die Absicherung über den Versorgungsträger verändern.
Mein praktischer Rat ist deshalb klar: Lassen Sie die Vereinbarung steuerlich prüfen, bevor sie unterschrieben wird. Nachträgliche Korrekturen sind bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung oft deutlich schwieriger als eine saubere Abstimmung von Familienrecht, Versorgungsträger und Steuererklärung von Anfang an.