Bezahlte Freistellung statt Abfindung - was wirklich gilt

Zwei Männer im Büro besprechen Dokumente. Einer hält eine Mappe, der andere prüft ein Blatt. Vielleicht geht es um bezahlte Freistellung statt Abfindung.

Geschrieben von

Pierre Krauß

Veröffentlicht am

17. Mai 2026

Inhaltsverzeichnis

Der Arbeitgeber bietet eine bezahlte Freistellung an, aber keine Abfindung. Für viele Beschäftigte klingt das zunächst nach einem fairen Ausgleich, doch beides funktioniert rechtlich und finanziell sehr unterschiedlich. Ich zeige, wann die bezahlte Freistellung anstelle einer Abfindung sinnvoll sein kann, welche Klauseln in die Vereinbarung gehören und worauf Sie bei Urlaub, Nebenjob, Steuern und Arbeitslosengeld achten sollten.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Kein automatischer Gleichwert Eine Freistellung ersetzt eine Abfindung nicht, sondern sichert zunächst nur das Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Vertragsende prüfen Wird die Kündigungsfrist verkürzt, können beim Arbeitslosengeld Ruhen oder Sperrzeit drohen.
  • Urlaub ausdrücklich regeln Eine allgemeine Freistellung verbraucht Resturlaub nicht automatisch.
  • Brutto ist nicht netto Das weitergezahlte Gehalt unterliegt grundsätzlich Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  • Alles schriftlich festhalten Beginn, Ende, Widerruf, Urlaub, Überstunden, Nebenbeschäftigung und Zeugnis gehören in die Vereinbarung.

Wann bezahlte Freistellung die bessere Lösung sein kann

Bei einer bezahlten Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis zunächst bestehen. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten, erhält aber bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt weiterhin sein Gehalt. Eine Abfindung ist dagegen eine einmalige Zahlung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Freistellung ersetzt also nicht automatisch die Abfindung.

Die Lösung kann trotzdem attraktiv sein, wenn die Kündigungsfrist noch mehrere Monate läuft. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und einer dreimonatigen Freistellung entstehen beispielsweise 12.000 Euro Bruttoeinkommen. Das ist allerdings kein zusätzlicher Vorteil, wenn diese drei Monate ohnehin bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden müssten.

Der eigentliche Mehrwert liegt häufig darin, dass Sie die Zeit für Bewerbungen, Weiterbildung oder die Vorbereitung eines beruflichen Wechsels nutzen können. Außerdem bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bestehen.

Wann eine Abfindung finanziell stärker sein kann

Eine Abfindung wird in der Regel zusätzlich zum bereits verdienten Gehalt gezahlt. Sie kann deshalb die bessere Variante sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin noch lange läuft und Sie schnell eine neue Stelle antreten möchten. Dann erhalten Sie nicht mehrere Monate Gehalt ohne Arbeitsleistung, sondern einen frei verfügbaren Einmalbetrag.

Als grobe Verhandlungsgröße wird häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt. Das ist jedoch keine allgemeine gesetzliche Regel. Einen generellen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit nicht. Entscheidend sind unter anderem die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Betriebszugehörigkeit, das Alter, besondere Kündigungsschutzrechte und die Verhandlungsposition beider Seiten.

Eine echte Abfindung ist normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig, muss aber versteuert werden. Das laufende Gehalt während einer Freistellung wird dagegen wie normales Arbeitsentgelt behandelt. Ich würde deshalb nie nur die Bruttosumme vergleichen, sondern auch den voraussichtlichen Nettobetrag und den Zeitpunkt der Zahlung.

Was rechtlich genau vereinbart werden muss

Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie grundsätzlich wieder zur Arbeit auffordern. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist die Arbeitspflicht endgültig aufgehoben, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Für Arbeitnehmer ist die unwiderrufliche Variante meist planbarer. Sie sollten aber darauf achten, ob die Vereinbarung gleichzeitig Urlaub und Zeitguthaben anrechnet. Fehlt eine klare Regelung, kann später Streit darüber entstehen, ob die Urlaubstage tatsächlich genommen wurden oder zusätzlich abzugelten sind.

Diese Punkte gehören in die Vereinbarung

  • Beginn und Ende der Freistellung sowie das genaue Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Angabe, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt
  • Regelung zur Anrechnung von Resturlaub und Überstunden
  • Fortzahlung des Grundgehalts und Umgang mit Boni, Provisionen und Sachleistungen
  • Erlaubnis oder Verbot einer neuen Beschäftigung während der Freistellung
  • Herausgabe von Arbeitsmitteln und Zugang zu betrieblichen Systemen
  • Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
  • Regelung zu Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit und Rückgabe vertraulicher Unterlagen

Besonders wichtig ist das Beendigungsdatum. Endet das Arbeitsverhältnis früher als unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Eine Vereinbarung, die auf den ersten Blick großzügig wirkt, kann dadurch später eine finanzielle Lücke erzeugen.

Einseitige Freistellung oder Aufhebungsvertrag

Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht in jeder Situation ohne Weiteres zulässig. Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder besonderen Interessen des Arbeitgebers ergeben. Nach einer Kündigung wird etwa häufig argumentiert, dass eine weitere Beschäftigung wegen eines irreparablen Vertrauensverlusts oder wegen des Wegfalls der Einsatzmöglichkeit nicht mehr zumutbar ist.

Wird die Freistellung dagegen in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart, ist der genaue Wortlaut entscheidend. Mit der Unterschrift können gleichzeitig Ansprüche auf Beschäftigung, Urlaub, Bonuszahlungen oder eine spätere Klage verloren gehen. Eine kurze Bedenkzeit und eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sind bei solchen Vereinbarungen gut angelegtes Geld.

Gehalt, Urlaub und Nebenjob während der Freistellung

Während einer bezahlten Freistellung wird das Arbeitsentgelt normalerweise bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt. Ob auch variable Vergütungsbestandteile weiterlaufen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Ein vertraglich zugesicherter Bonus kann anders behandelt werden als eine freiwillige Gratifikation oder eine rein leistungsabhängige Provision.

Bei einer Freistellung wegen Annahmeverzugs gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung weiterzahlen muss, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt. Nach § 615 BGB können dabei bestimmte anderweitige Einkünfte oder ersparte Aufwendungen eine Rolle spielen. Eine neue Tätigkeit sollte deshalb nie ohne klare Absprache begonnen werden.

Resturlaub wird nicht automatisch verbraucht

Eine bloße Erklärung wie „Sie werden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt“ reicht nicht immer aus, um Urlaub wirksam zu gewähren. Der Arbeitgeber muss erkennbar machen, dass die Freistellung auch zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs dienen soll. In der Praxis sollte die Vereinbarung deshalb festhalten, wie viele Urlaubstage ab welchem Datum angerechnet werden.

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Bundesurlaubsgesetz abzugelten. Das ist eine eigene Zahlung und nicht dasselbe wie eine Abfindung. Urlaubsabgeltung und Abfindung sollten im Vertrag getrennt ausgewiesen werden.

Was bei einem neuen Job gilt

Während der Freistellung besteht das alte Arbeitsverhältnis weiter. Sie dürfen daher nicht automatisch bei einem Wettbewerber anfangen. Auch eine Nebentätigkeit kann anzeigepflichtig oder genehmigungsbedürftig sein, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind.

Eine sinnvolle Vertragsklausel erlaubt eine neue Beschäftigung ausdrücklich und regelt, ob deren Einkommen angerechnet wird. Für Arbeitnehmer ist eine sogenannte Sprinterklausel oft interessant. Sie erlaubt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn eine neue Stelle gefunden wird, und sieht dafür beispielsweise eine zusätzliche Zahlung oder die Auszahlung eines Teils der restlichen Vergütung vor.

Arbeitslosengeld und Steuer richtig einordnen

Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt das Arbeitsentgelt aus der Freistellungszeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes in der Regel. Arbeitslosigkeit beginnt aber grundsätzlich erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist. Während der bezahlten Freistellung erhalten Sie daher normalerweise weiterhin Gehalt und noch kein Arbeitslosengeld.

Anders kann es aussehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Wer selbst an der Beendigung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von regelmäßig bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Zusätzlich kann der Anspruch wegen einer verkürzten Kündigungsfrist ruhen.

Ruhen und Sperrzeit sind nicht dasselbe

Eine Sperrzeit sanktioniert ein Verhalten, das die Arbeitslosigkeit verursacht hat. Sie kann außerdem die Anspruchsdauer mindern. Ein Ruhen bedeutet dagegen, dass Arbeitslosengeld vorübergehend nicht ausgezahlt wird, etwa weil noch Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder eine bestimmte Entlassungsentschädigung zu berücksichtigen ist.

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und fließt eine Abfindung oder eine vergleichbare Leistung, kann § 158 SGB III relevant werden. Eine bezahlte Freistellung bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist ist deshalb oft besser kalkulierbar als ein Vertrag, der das Ende sofort vorzieht. Melden Sie sich frühzeitig arbeitssuchend, auch wenn Sie noch mehrere Monate bezahlt freigestellt sind.

Steuern und Sozialabgaben

Das Gehalt während der Freistellung wird wie bisher abgerechnet. Darauf fallen Lohnsteuer und grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Abfindung wird zwar ebenfalls versteuert, ist als echte Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust aber normalerweise nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Die sogenannte Fünftelregelung kann die steuerliche Belastung einer Abfindung beeinflussen. Ob sie im Einzelfall greift, hängt jedoch von den Voraussetzungen und der konkreten Auszahlung ab. Ich würde eine Abfindung deshalb nicht allein wegen der Steuerregelung akzeptieren oder ablehnen, sondern die voraussichtliche Nettowirkung konkret berechnen lassen.

So verhandeln Sie den Austausch sinnvoll

Bevor Sie ein Angebot annehmen, sollten Sie den wirtschaftlichen Wert der Freistellung berechnen. Addieren Sie das sichere Bruttogehalt bis zum regulären Ende, den Wert von Urlaub und Zeitguthaben sowie mögliche Boni. Vergleichen Sie diese Summe mit einer Abfindung und berücksichtigen Sie, ob Sie während der Freistellung eine neue Stelle antreten dürfen.

Kriterium Bezahlte Freistellung Abfindung
Auszahlung Monatliches Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Einmaliger Betrag
Sozialversicherung Grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Bei echter Abfindung normalerweise keine Beiträge
Neue Beschäftigung Nur nach Prüfung von Anrechnung und Wettbewerbsverbot Nach Ende des Arbeitsverhältnisses frei möglich
Arbeitslosengeld Beginn meist erst nach dem Vertragsende Kann bei verkürzter Kündigungsfrist zum Ruhen führen
Planbarkeit Abhängig von Vertragsdauer und Kündigungsfrist Hohe Liquidität, aber steuerliche Einmalwirkung

Ein praktisches Beispiel macht den Unterschied deutlich. Bei 4.000 Euro Bruttogehalt und sechs Monaten Freistellung erhalten Sie 24.000 Euro Brutto, wenn das Arbeitsverhältnis regulär weiterläuft. Eine Abfindung von 24.000 Euro kann auf den ersten Blick gleich hoch wirken, ist aber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln. Außerdem verlieren Sie bei der Freistellung möglicherweise die Chance, sofort ein neues Gehalt und zusätzlich den Rest der alten Vergütung zu beziehen.

Lesen Sie auch: Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit - was gilt?

Meine Checkliste für die Verhandlung

  1. Ermitteln Sie das genaue reguläre Beendigungsdatum.
  2. Berechnen Sie Gehalt, Bonus, Urlaub und Zeitguthaben bis dahin.
  3. Prüfen Sie, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist.
  4. Lassen Sie eine neue Beschäftigung ausdrücklich genehmigen.
  5. Regeln Sie die Anrechnung von Urlaub und Überstunden eindeutig.
  6. Fordern Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit abgestimmter Formulierung.
  7. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne die Folgen für das Arbeitslosengeld zu klären.

Ich halte eine bezahlte Freistellung besonders dann für stark, wenn die Kündigungsfrist ohnehin mehrere Monate beträgt, das Gehalt zuverlässig weiterläuft und eine neue Tätigkeit ausdrücklich erlaubt wird. Fehlt dagegen eine klare Regelung oder endet das Arbeitsverhältnis zu früh, kann eine Abfindung trotz ihrer steuerlichen Belastung die sauberere Lösung sein.

Die drei Klauseln, die am Ende den Unterschied machen

Wenn Sie sich auf eine bezahlte Freistellung statt einer Abfindung einlassen, sollten drei Punkte glasklar formuliert sein. Erstens muss das Enddatum des Arbeitsverhältnisses feststehen. Zweitens müssen Urlaub, Überstunden und variable Vergütung ausdrücklich behandelt werden. Drittens sollte geregelt sein, ob und unter welchen Bedingungen Sie während der Freistellung eine neue Arbeit aufnehmen dürfen.

Heben Sie außerdem alle Unterlagen auf und melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend. Eine Freistellung kann Ihnen wertvolle Zeit für den nächsten Schritt verschaffen, aber sie ist nur dann ein guter Ersatz für eine Abfindung, wenn ihre Dauer, Bezahlung und Folgen für das Arbeitslosengeld wirklich zu Ihrer persönlichen Situation passen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Bei der Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und das Gehalt wird bis zum vereinbarten Ende weitergezahlt. Bei 4.000 Euro brutto und drei Monaten Freistellung sind das 12.000 Euro brutto, allerdings ohne zusätzlichen Vorteil, wenn diese Monate ohnehin vergütet worden wären.

Festgehalten werden sollten Beginn und Ende, das genaue Beendigungsdatum sowie die Frage, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist. Außerdem gehören Regelungen zu Urlaub, Überstunden, Boni, Nebenbeschäftigung, Arbeitsmitteln und Arbeitszeugnis in die Vereinbarung.

Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, kann eine Sperrzeit von regelmäßig bis zu zwölf Wochen drohen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Kündigungsfrist verkürzt und eine Abfindung oder vergleichbare Leistung gezahlt, kann zusätzlich ein Ruhen des Arbeitslosengeldes eintreten. Arbeitssuchend sollten Sie sich trotz Freistellung frühzeitig melden.

Nein. Der Arbeitgeber muss erkennbar erklären, dass die Freistellung auch der Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient. Die Vereinbarung sollte deshalb die Anzahl der angerechneten Urlaubstage und den Zeitraum ausdrücklich nennen. Nicht mehr möglicher Urlaub ist nach § 7 Bundesurlaubsgesetz abzugelten und von einer Abfindung zu unterscheiden.

Nicht automatisch. Das alte Arbeitsverhältnis besteht weiter, sodass ein Wettbewerbsverbot oder eine Anzeigepflicht gelten kann. Eine neue Beschäftigung sollte ausdrücklich erlaubt und die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens geregelt werden.

Artikel bewerten

Bewertung: 0.00 Stimmenanzahl: 0

Tags:

freistellung abfindung arbeitslosengeld resturlaub aufhebungsvertrag

Beitrag teilen

Pierre Krauß

Pierre Krauß

Ich bin Pierre Krauß und beschäftige mich seit 3 Jahren intensiv mit rechtlichen Themen für den Alltag. Meine Arbeit auf ra-dexheimer.de konzentriert sich darauf, komplexe Sachverhalte aus den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen für Sie verständlich aufzubereiten. Es ist mir wichtig, Ihnen fundierte Informationen zu liefern, die auf sorgfältiger Recherche und dem Vergleich verschiedener Quellen basieren. Mein Ziel ist es, Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte und Pflichten in diesen wichtigen Lebensbereichen klar zu erkennen und nachvollziehen zu können, damit Sie gut informierte Entscheidungen treffen können.

Kommentar schreiben