Urlaubsabgeltung bei Kündigung richtig berechnen

Beispielrechnung: So lässt sich der Urlaub auszahlen lassen. 30 Urlaubstage, 6 Monate gearbeitet, 10 Tage genommen, ergeben 5 Tage Resturlaub.

Geschrieben von

Kaspar Fritz

Veröffentlicht am

30. Mai 2026

Inhaltsverzeichnis

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses bleiben oft Urlaubstage übrig, die wegen Krankheit, Kündigungsfrist oder einer Freistellung nicht mehr genommen werden können. Dann stellt sich die Frage, ob eine Auszahlung möglich ist, wie viele Tage tatsächlich zählen und welcher Betrag auf der letzten Abrechnung erscheinen muss. Ich ordne die wichtigsten Regeln ein und zeige, wie Sie Ihren Anspruch praktisch prüfen und geltend machen.

Die wichtigste Regel entscheidet sich am Ende des Arbeitsverhältnisses

  • Während der Beschäftigung muss Urlaub grundsätzlich genommen und darf nicht einfach durch Geld ersetzt werden.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht mehr möglicher Resturlaub als Urlaubsabgeltung bezahlt.
  • Die Zahl der Tage hängt unter anderem vom Austrittsdatum, der Wartezeit und bereits genommenem Urlaub ab.
  • Die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen.
  • Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag können eine schnelle schriftliche Geltendmachung erforderlich machen.

Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen?

Während das Arbeitsverhältnis weiterläuft, lautet die Antwort grundsätzlich nein. Der gesetzliche Erholungsurlaub soll tatsächlich der Erholung dienen. Eine Vereinbarung, nach der Beschäftigte lieber Geld nehmen und weiterarbeiten, ersetzt den Urlaub deshalb normalerweise nicht wirksam.

Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die verbleibenden Tage nicht mehr genommen werden können. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz entsteht dann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das ist kein freiwilliger Bonus, sondern die finanzielle Ersetzung eines Urlaubsanspruchs, der wegen des Vertragsendes nicht mehr erfüllt werden kann.

Wer sich Urlaub auszahlen lassen möchte, sollte außerdem zwischen einer echten Urlaubsgewährung und einer bloßen Freistellung unterscheiden. Eine Freistellung gilt nicht automatisch als Urlaub. Der Arbeitgeber muss klar erkennen lassen, dass die freien Tage auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Fehlt diese eindeutige Erklärung, können die Tage trotz bezahlter Freistellung weiter offen sein.

Auch während einer Kündigungsfrist kann Urlaub noch genommen werden. Wird er jedoch wegen Krankheit, betrieblicher Gründe oder eines zu kurzen Zeitraums nicht mehr vollständig gewährt, kommt am Ende die Abgeltung ins Spiel.

Wann entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Entscheidend ist nicht allein der Zugang der Kündigung, sondern das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Solange der Vertrag noch besteht, muss der Arbeitgeber vorrangig versuchen, den Urlaub zu gewähren. Der Geldanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist und die offenen Tage nicht mehr als Freizeit genommen werden können.

Situation Was gilt meist?
Arbeitsverhältnis läuft weiter Urlaub muss grundsätzlich genommen werden, eine Auszahlung ist nicht der normale Weg.
Kündigung zum Monatsende Bis zum letzten Arbeitstag kann Urlaub gewährt werden. Nicht mehr nutzbare Tage sind abzugelten.
Arbeitsunfähigkeit bis zum Vertragsende Besteht der Urlaubsanspruch noch, kommt trotz Krankheit eine Abgeltung in Betracht.
Unwirksame Kündigung Der Anspruch entsteht nicht automatisch mit dem Kündigungsschreiben. Maßgeblich ist das tatsächliche rechtliche Vertragsende.

Ein häufiger Irrtum betrifft alten Resturlaub. Urlaub verfällt nicht immer automatisch am 31. Dezember oder 31. März. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte normalerweise konkret über den offenen Urlaub und den drohenden Verfall informieren und sie zur rechtzeitigen Inanspruchnahme auffordern. Ohne diese Mitwirkung kann der Anspruch länger bestehen bleiben.

Bei lang andauernder Krankheit gelten besondere Regeln. Der gesetzliche Mindesturlaub kann bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nach einer 15-Monats-Frist verfallen. Ob das im Einzelfall tatsächlich passiert ist, hängt aber vom Verlauf der Krankheit und den Hinweisen des Arbeitgebers ab.

Vom gesetzlichen Mindesturlaub ist zusätzlicher vertraglicher oder tariflicher Urlaub zu unterscheiden. Für diesen Mehrurlaub können andere Verfalls- und Abgeltungsregeln gelten, wenn der Arbeitsvertrag die beiden Urlaubsarten klar trennt. Genau diese Klauseln prüfe ich besonders sorgfältig, weil dort häufig die entscheidende Abweichung steht.

Wie viele Urlaubstage werden tatsächlich bezahlt?

Zuerst muss der offene Anspruch sauber ermittelt werden. Vom Jahresurlaub werden alle Tage abgezogen, die bereits genommen oder wirksam als Urlaub gewährt wurden. Außerdem sollte geprüft werden, ob für das laufende Jahr bereits Urlaub bei einem früheren Arbeitgeber gewährt wurde. Eine Urlaubsbescheinigung verhindert, dass derselbe Anspruch doppelt entsteht.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten im Austrittsjahr wichtige Zeitgrenzen. Der Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage. Arbeits- oder Tarifverträge dürfen darüber hinausgehen.

  • Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, gibt es grundsätzlich ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.
  • Endet es nach erfüllter Wartezeit bis einschließlich 30. Juni, wird der gesetzliche Urlaub im Austrittsjahr regelmäßig ebenfalls anteilig berechnet.
  • Endet es ab dem 1. Juli, besteht beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich der volle Jahresanspruch, sofern die Wartezeit erfüllt ist.
  • Bereits genommene Urlaubstage werden abgezogen. Eine zu großzügige Urlaubsgewährung kann beim gesetzlichen Teil nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden.

Ein Beispiel macht die Berechnung greifbar. Bei 24 Urlaubstagen pro Jahr und einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai entstehen fünf Zwölftel, also 10 Urlaubstage. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen am 31. August und ist die Wartezeit erfüllt, sind beim gesetzlichen Mindesturlaub zunächst alle 24 Tage des Jahres zu berücksichtigen, bevor bereits genommene Tage abgezogen werden.

Bruchteile von Urlaubstagen können eine Rolle spielen. Bei gesetzlichem Teilurlaub wird ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag auf einen vollen Tag aufgerundet. Für darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub gelten solche Rundungsregeln nicht automatisch. Bei 30 vertraglichen Urlaubstagen sollte daher nicht einfach dieselbe Rechnung wie beim gesetzlichen Mindesturlaub verwendet werden.

Wie wird die Auszahlung berechnet?

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Die Abgeltung wird grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst nach dem 13-Wochen-Prinzip berechnet. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst bleibt dabei grundsätzlich außen vor. Dauerhafte Gehaltserhöhungen müssen dagegen berücksichtigt werden.

Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt kann man überschlägig so rechnen:

Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 ÷ regelmäßige Arbeitstage pro Woche × offene Urlaubstage

Beispielhaft ergibt sich bei 3.120 Euro brutto im Monat, einer Fünf-Tage-Woche und vier offenen Tagen folgende Rechnung:

3.120 Euro × 3 ÷ 13 ÷ 5 × 4 = 576 Euro brutto

Das Ergebnis ist ein Bruttobetrag. Die tatsächliche Auszahlung fällt wegen Lohnsteuer und Sozialabgaben niedriger aus. Die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich Arbeitsentgelt und keine Abfindung. Deshalb sollte man nicht mit einer steuerlichen Behandlung wie bei einer Abfindung rechnen.

Schwankende Vergütungen machen die Prüfung anspruchsvoller. Provisionen, Zuschläge, Sachbezüge oder Kurzarbeit können den Durchschnitt beeinflussen. Bei Teilzeit zählt nicht allein die Zahl der Urlaubstage, sondern auch, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Ich würde deshalb bei wechselnden Arbeitszeiten immer die Lohnabrechnungen der letzten 13 Wochen und die konkrete Arbeitszeitverteilung danebenlegen.

Wie fordere ich die Zahlung richtig an?

In vielen Fällen wird die Urlaubsabgeltung mit der letzten Gehaltsabrechnung automatisch berücksichtigt. Darauf verlassen würde ich mich aber nicht. Am sichersten ist eine kurze schriftliche Aufforderung, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht.

  1. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen. Suchen Sie nach Regelungen zu Urlaub, Ausschlussfristen, Freistellung und zusätzlichem Urlaub.
  2. Urlaubskonto abgleichen. Notieren Sie Jahresanspruch, bereits genommene Tage, übertragene Tage und das genaue Vertragsende.
  3. Anspruch schriftlich anmelden. Benennen Sie die voraussichtlich offenen Tage und verlangen Sie die Abgeltung mit der Schlussabrechnung.
  4. Abrechnung kontrollieren. Prüfen Sie Bruttobetrag, Zahl der Tage, Berechnungszeitraum und Abzüge.
  5. Fristen sichern. Reagieren Sie sofort, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt oder die Zahl der Tage bestreitet.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit mache ich die Abgeltung meiner bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstage geltend. Nach meiner Berechnung handelt es sich um vier Urlaubstage. Bitte berücksichtigen Sie den Anspruch in der Schlussabrechnung und teilen Sie mir die Berechnung mit.“

Besonders wichtig sind vertragliche Ausschlussfristen. Sie verlangen häufig, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch trotz grundsätzlich richtiger Berechnung verloren sein. Ein allgemeiner Satz wie „alle Ansprüche sind abgegolten“ in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag verdient ebenfalls besondere Vorsicht.

Wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst, auch wenn sie gewinnt. Bei wenigen Urlaubstagen sollte man deshalb zunächst prüfen, ob eine klare schriftliche Abrechnung oder eine Beratung durch Gewerkschaft, Rechtsschutzversicherung oder eine anwaltliche Erstberatung wirtschaftlich sinnvoller ist.

Was ich vor der letzten Abrechnung unbedingt prüfe

Die wichtigste Frage lautet nicht, wie viel Geld ein Urlaubstag vermeintlich wert ist, sondern ob der Anspruch am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch bestand. Erst danach kommen Austrittsdatum, bereits genommene Tage, Vertragsregeln und die Berechnung des Bruttobetrags.

Mein praktischer Rat ist deshalb, drei Unterlagen zusammenzuhalten: den Arbeitsvertrag, das aktuelle Urlaubskonto und die letzten 13 Lohnabrechnungen. Damit lassen sich die meisten Fehler bei der Urlaubsabgeltung früh erkennen, bevor eine Ausschlussfrist abläuft oder eine unklare Schlussabrechnung akzeptiert wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Während das Arbeitsverhältnis läuft, muss Urlaub grundsätzlich genommen werden. Endet der Vertrag und können offene Urlaubstage nicht mehr gewährt werden, entsteht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Eine Freistellung zählt nur dann als Urlaub, wenn der Arbeitgeber dies eindeutig erklärt.

Vom Jahresanspruch werden bereits genommene oder wirksam gewährte Tage abgezogen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, gibt es grundsätzlich ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat. Nach erfüllter Wartezeit wird bis einschließlich 30. Juni regelmäßig anteilig gerechnet, ab dem 1. Juli besteht beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich der volle Jahresanspruch.

Grundlage ist grundsätzlich der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Bei gleichbleibendem Monatsgehalt lautet die überschlägige Formel: Bruttomonatsgehalt mal 3 geteilt durch 13, geteilt durch die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, mal die offenen Urlaubstage. Bei 3.120 Euro brutto, einer Fünf-Tage-Woche und vier offenen Tagen ergibt das 576 Euro brutto.

Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Urlaubskonto und die letzten 13 Lohnabrechnungen. Melden Sie die offenen Tage schriftlich an und verlangen Sie die Berücksichtigung in der Schlussabrechnung. Vertragliche Ausschlussfristen verlangen häufig eine Geltendmachung innerhalb von drei Monaten, sodass bei einer Ablehnung sofort reagiert werden sollte.

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Kaspar Fritz

Mein Name ist Kaspar Fritz und ich beschäftige mich seit 12 Jahren intensiv mit rechtlichen Fragestellungen im Alltag. Die Themen Familie, Arbeit und Wohnen sind für mich besonders relevant, da sie jeden von uns direkt betreffen und oft komplexe Situationen mit sich bringen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, diese oft sperrigen Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden verständlich werden. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu recherchieren, verschiedene Blickwinkel zu beleuchten und die wichtigsten Aspekte klar und übersichtlich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen auf ra-dexheimer.de nützliche, fundierte und stets aktuelle Einblicke zu geben, damit Sie sich in rechtlichen Belangen besser zurechtfinden.

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