Mindesttemperatur in der Wohnung - was gilt im Mietrecht?

Heizperiode im Mietrecht: Mindesttemperatur, Heizpflicht und Heizungsausfall. Neues Gesetz schützt Mieter.

Geschrieben von

Pierre Krauß

Veröffentlicht am

30. Okt. 2026

Inhaltsverzeichnis

Wenn die Wohnung im Winter trotz aufgedrehter Heizkörper kalt bleibt, stellt sich schnell die Frage, ob inzwischen ein neues Gesetz eine bestimmte Mindesttemperatur vorschreibt. Die kurze Antwort lautet: Eine bundesweit einheitliche Zahl wie 20 oder 22 Grad steht nicht direkt im Mietrecht. Entscheidend sind der Mietvertrag, die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und die gefestigte Rechtsprechung zur Heizpflicht.

Die wichtigsten Regeln zur Raumtemperatur auf einen Blick

  • 20 bis 22 Grad gelten tagsüber in Wohnräumen als üblicher Richtwert.
  • Nachts reicht in der Regel eine Absenkung auf etwa 18 Grad.
  • Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz regelt vor allem Heizungstechnik und Energieeffizienz, nicht eine neue Mindesttemperatur für Mieter.
  • Auch außerhalb der klassischen Heizperiode muss geheizt werden, wenn die Wohnung bei kaltem Wetter unzumutbar auskühlt.
  • Bei zu niedrigen Temperaturen sollten Mieter messen, dokumentieren und den Vermieter schriftlich informieren.

Was das neue Gesetz tatsächlich mit der Raumtemperatur zu tun hat

Viele Meldungen über neue Heizungsregeln sorgen für Verwirrung. Das seit 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft vor allem die Frage, welche Heiztechnik Eigentümer künftig einsetzen dürfen und wie Gebäude energetisch modernisiert werden. Es führt aber keine neue allgemeine Mindesttemperatur für Mietwohnungen ein.

Für das Mietverhältnis bleibt deshalb das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich. Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem Zustand erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Fällt die Heizung aus oder wird die Wohnung trotz normaler Nutzung nicht ausreichend warm, kann darin ein Mangel der Mietsache liegen.

Die häufig genannten Werte von 20 bis 22 Grad stammen vor allem aus der Rechtsprechung und aus der mietrechtlichen Praxis. Der Deutsche Mieterbund nennt diese Temperaturen als üblichen Maßstab für Wohnräume während des Tages. Das ist wichtig, aber keine starre gesetzliche Tabelle, die für jede Wohnung und jeden Raum identisch gilt.

Welche Mindesttemperatur in den einzelnen Räumen üblich ist

In der Praxis wird zwischen Wohnräumen und Nebenräumen unterschieden. Maßgeblich ist außerdem, ob die Temperatur jederzeit oder nur zu den üblichen Tageszeiten erreicht werden muss. Ich würde mich bei der ersten Einschätzung an den folgenden Richtwerten orientieren:

Raum oder Zeitraum Üblicher Richtwert Was daraus folgt
Wohnzimmer und Arbeitszimmer 20 bis 22 °C Diese Temperatur sollte tagsüber erreichbar sein.
Küche 18 bis 20 °C Durch Kochen und kleinere Raumflächen kann die Anforderung niedriger liegen.
Schlafzimmer 16 bis 18 °C Ein kühleres Schlafzimmer ist üblich, solange die Wohnung insgesamt ausreichend beheizbar bleibt.
Bad 21 bis 23 °C Wegen der Nutzung und der höheren Feuchtigkeit wird meist eine höhere Temperatur erwartet.
Nachtabsenkung etwa 18 °C Eine moderate Absenkung ist zulässig, eine praktisch unbeheizte Wohnung meist nicht.

Die Werte beschreiben keine Garantie, dass jeder Raum ständig auf exakt eine bestimmte Zahl geheizt werden muss. Entscheidend ist, ob die Heizung bei normaler Bedienung die im Mietvertrag oder nach den Umständen geschuldete Temperatur erreichen kann. Ein einzelner kurzer Temperaturabfall ist anders zu bewerten als eine Wohnung, die über Tage hinweg nur 16 oder 17 Grad erreicht.

Heizperiode und Nachtabsenkung richten sich nicht nur nach dem Kalender

Oft wird von einer Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April gesprochen. Eine solche feste bundesweite Datumsregel gilt für Mietwohnungen jedoch nicht automatisch. Sie kann im Mietvertrag oder in einer Hausordnung stehen, darf aber nicht dazu führen, dass Mieter bei ungewöhnlich kaltem Wetter ohne ausreichende Heizmöglichkeit bleiben.

Sinken die Außentemperaturen deutlich und kühlt die Wohnung dadurch aus, muss die Heizungsanlage grundsätzlich so betrieben werden, dass ein normales Wohnen möglich bleibt. Das gilt unter Umständen auch im Frühjahr oder Sommer. Nach meiner Einschätzung ist deshalb die tatsächliche Raumtemperatur wichtiger als der Blick auf den Kalender.

Eine Nachtabsenkung ist grundsätzlich erlaubt und kann Energie sparen. Üblich sind nachts ungefähr 18 Grad. Wird die Heizung dagegen komplett abgeschaltet und fällt die Wohnung regelmäßig stark aus, kann das problematisch sein. Zusätzlich steigt bei kalten Außenwänden das Risiko für Kondenswasser und Schimmel.

Eine Hausordnung darf Ruhezeiten und das Verhalten im Gebäude regeln. Sie darf aber nicht die notwendige Beheizung einer Wohnung verhindern. Fragen zu Ruhezeiten lassen sich getrennt davon in den Informationen zur Mittagsruhe in Deutschland einordnen.

Vermieter und Mieter haben unterschiedliche Pflichten

Was der Vermieter sicherstellen muss

Der Vermieter muss die Heizungsanlage in einem funktionsfähigen Zustand halten. Dazu gehört, dass die Heizkörper ausreichend warm werden, die zentrale Anlage korrekt eingestellt ist und eine übliche Raumtemperatur erreicht werden kann. Eine defekte Therme, ein dauerhaft kalter Heizkörper oder eine falsch eingestellte Zentralheizung können daher einen behebbaren Wohnungsmangel darstellen.

Der Vermieter muss allerdings nicht für jede persönliche Wunschtemperatur sorgen. Wer 24 oder 25 Grad bevorzugt, kann daraus normalerweise keinen Anspruch ableiten. Rechtlich geht es um eine angemessene Beheizung, nicht um ein individuelles Wohlfühlniveau.

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Was der Mieter selbst beachten muss

Mieter dürfen die Heizung nicht dauerhaft vollständig abstellen, wenn dadurch Leitungen, Wände oder die Wohnung gefährdet werden. Sie müssen angemessen heizen und lüften, damit keine Feuchtigkeitsschäden entstehen. Das bedeutet aber nicht, dass sie einen technischen Defekt des Vermieters durch besonders starkes Heizen ausgleichen müssen.

Gerade bei älteren Gebäuden wird häufig zu schnell behauptet, der Mieter habe einfach falsch gelüftet. Das kann tatsächlich eine Rolle spielen, erklärt aber nicht automatisch eine Heizung, die trotz voll geöffnetem Thermostat keine ausreichende Temperatur schafft. Für die Bewertung müssen bauliche Ursachen, Heizleistung und Nutzerverhalten getrennt betrachtet werden.

So messen und dokumentieren Sie zu niedrige Temperaturen richtig

Bevor ich rechtliche Schritte empfehle, würde ich immer belastbare Messwerte sammeln. Ein Thermometer sollte nicht direkt neben dem Heizkörper, am Fenster oder an einer Außenwand stehen. Besser ist eine Messung ungefähr in der Mitte des Raumes, etwa auf Tischhöhe, mit etwas Abstand zu Wärmequellen.

Notieren Sie über mehrere Tage Datum, Uhrzeit, Raum, gemessene Temperatur, Stellung des Thermostats und möglichst auch die Außentemperatur. Besonders aussagekräftig sind Messungen morgens, tagsüber und abends. Fotos vom Thermometer können die Dokumentation ergänzen, ersetzen aber kein nachvollziehbares Messprotokoll.

  1. Temperatur in mehreren Räumen messen, nicht nur an der wärmsten Stelle.
  2. Prüfen, ob Heizkörper, Ventile und Thermostate grundsätzlich funktionieren.
  3. Messwerte mit Datum und Uhrzeit schriftlich festhalten.
  4. Den Vermieter oder die Hausverwaltung unverzüglich schriftlich informieren.
  5. Eine angemessene Frist zur Prüfung und Reparatur setzen.

Bei einem vollständigen Heizungsausfall im Winter sollte die Meldung sofort erfolgen. In einer akuten Situation können zusätzlich Notmaßnahmen wie elektrische Heizgeräte nötig sein, aber deren Kosten sollten nicht eigenmächtig von der Miete abgezogen werden. Erst muss geklärt werden, wer den Ausfall verursacht hat und welche Kosten rechtlich ersetzt werden können.

Auch die Rechte und Pflichten der Bewohner können eine Rolle spielen, etwa wenn der Zugang zur Wohnung für eine Reparatur ermöglicht werden muss oder Vorgaben für Gemeinschaftsräume bestehen.

Wann eine Mietminderung möglich ist und welche Fehler häufig passieren

Ist die Wohnung wegen einer zu niedrigen Temperatur nur eingeschränkt nutzbar, kommt grundsätzlich eine Mietminderung nach § 536 BGB in Betracht. Die Höhe hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Es gibt keinen festen Prozentsatz für jede Temperaturabweichung, weil Dauer, Raum, Jahreszeit, Ausmaß und konkrete Beeinträchtigung berücksichtigt werden.

Eine Mietminderung muss normalerweise nicht erst genehmigt werden. Trotzdem halte ich es für riskant, die Miete sofort eigenständig stark zu kürzen. Wer zu hoch mindert, kann in Zahlungsrückstand geraten. Sicherer ist es, den Mangel nachweisbar anzuzeigen, die Reaktion des Vermieters abzuwarten und bei erheblicher Beeinträchtigung einen Mieterverein oder eine Rechtsberatung einzuschalten.

Typische Fehler sind ungenaue Messungen, nur ein einzelner Messwert oder die pauschale Behauptung, die Heizung sei „zu kalt“. Ebenso problematisch ist es, die Wohnung selbst übermäßig zu beheizen und anschließend hohe Energiekosten als Schaden geltend zu machen. Der erste Schritt sollte immer eine sachliche Klärung des technischen Problems sein.

Was bei kalten Wohnungen am Ende wirklich zählt

Die neue Gesetzgebung zur Gebäudemodernisierung ändert nichts daran, dass eine Mietwohnung grundsätzlich bewohnbar und ausreichend beheizbar sein muss. Für Wohnräume sind tagsüber 20 bis 22 Grad als praxisnaher Maßstab anerkannt, nachts ist meist eine Absenkung auf ungefähr 18 Grad vertretbar.

Wer betroffen ist, sollte nicht mit der Suchphrase oder einer vermeintlich neuen gesetzlichen Zahl argumentieren, sondern mit konkreten Messwerten, dem Mietvertrag und einer schriftlichen Mängelanzeige. Genau diese Kombination macht aus dem subjektiven Eindruck „es ist zu kalt“ eine nachvollziehbare mietrechtliche Position.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein, das Gebäudemodernisierungsgesetz führt keine bundesweit einheitliche Mindesttemperatur für Mietwohnungen ein. Maßgeblich sind vor allem der Mietvertrag, die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und § 535 BGB. Als üblicher Richtwert gelten tagsüber in Wohnräumen etwa 20 bis 22 Grad.

Für Wohn- und Arbeitszimmer gelten meist 20 bis 22 °C, für Küchen 18 bis 20 °C und für Schlafzimmer 16 bis 18 °C. Im Bad werden häufig 21 bis 23 °C erwartet. Entscheidend ist, ob die Wohnung bei normaler Bedienung ausreichend beheizbar ist, nicht ob jeder Raum ständig exakt eine bestimmte Temperatur erreicht.

Eine moderate Nachtabsenkung auf ungefähr 18 °C ist grundsätzlich zulässig. Die Heizung darf jedoch nicht so stark abgeschaltet werden, dass die Wohnung regelmäßig deutlich auskühlt oder Schäden durch Kondenswasser und Schimmel drohen. Auch außerhalb der üblichen Heizperiode muss geheizt werden, wenn kaltes Wetter die Wohnung unzumutbar auskühlen lässt.

Mieter sollten über mehrere Tage in mehreren Räumen messen und Datum, Uhrzeit, Temperatur, Thermostatstellung und möglichst die Außentemperatur dokumentieren. Das Thermometer sollte nicht direkt am Heizkörper, Fenster oder einer Außenwand stehen. Anschließend ist der Vermieter oder die Hausverwaltung unverzüglich schriftlich zu informieren und eine angemessene Frist zur Prüfung und Reparatur zu setzen. Eine Mietminderung kann grundsätzlich in Betracht kommen, ihre Höhe hängt aber vom Einzelfall ab.

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Ich bin Pierre Krauß und beschäftige mich seit 3 Jahren intensiv mit rechtlichen Themen für den Alltag. Meine Arbeit auf ra-dexheimer.de konzentriert sich darauf, komplexe Sachverhalte aus den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen für Sie verständlich aufzubereiten. Es ist mir wichtig, Ihnen fundierte Informationen zu liefern, die auf sorgfältiger Recherche und dem Vergleich verschiedener Quellen basieren. Mein Ziel ist es, Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte und Pflichten in diesen wichtigen Lebensbereichen klar zu erkennen und nachvollziehen zu können, damit Sie gut informierte Entscheidungen treffen können.

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