Schenkung in der Ehe - Was bei Steuern und Erbe gilt

Gemeinschaftskonto vs. Depot bei Ehegatten: Steuerfallen bei Schenkung und Erbschaft. Gold und Anleihen im Fokus.

Geschrieben von

Kaspar Fritz

Veröffentlicht am

22. Okt. 2026

Inhaltsverzeichnis

Eine Schenkung in der Ehe kann Vermögen fair verteilen, das gemeinsame Familienheim absichern oder steuerliche Vorteile nutzen. Gleichzeitig entstehen schnell Fragen zum Eigentum, zur Schenkungsteuer, zur Scheidung und zum Pflichtteil der Kinder. Ich zeige, welche Regeln gelten, wann ein Notar nötig ist und wie sich spätere Streitigkeiten vermeiden lassen.

Die wichtigsten Leitplanken für Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten

  • Eigentum: Die Ehe allein macht Vermögen nicht automatisch gemeinschaftlich.
  • Steuerfreibetrag: Ehegatten können grundsätzlich bis zu 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei übertragen.
  • Immobilien: Für die Übertragung eines Grundstücks ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich.
  • Erbrecht: Eine echte Schenkung an den Ehegatten kann beim Pflichtteil auch nach vielen Jahren eine Rolle spielen.
  • Dokumentation: Zweck, Wert, Bedingungen und frühere Zuwendungen sollten schriftlich festgehalten werden.

Schema: Eltern schenken Sohn Immobilie. Option 1: Schenkung ohne Nießbrauch, Sohn zahlt Schenkungsteuer. Option 2: Schenkung mit Nießbrauch, Sohn zahlt keine.

Was rechtlich als Schenkung zwischen Ehegatten gilt

Eine Schenkung liegt vor, wenn ein Ehegatte den anderen unentgeltlich bereichert und beide wissen, dass keine gleichwertige Gegenleistung geschuldet ist. Das kann Geld, ein Wertpapierdepot, ein Fahrzeug, ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil sein.

Die Ehe verändert daran zunächst nichts. In der üblichen Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst die Übertragung selbst, ein gemeinsamer Kaufvertrag oder eine besondere güterrechtliche Vereinbarung führt zu einer anderen Eigentumslage.

Die klassische Schenkung und die ehebedingte Zuwendung

Bei einer klassischen Schenkung steht die unentgeltliche Bereicherung im Vordergrund. Ein Beispiel wäre, dass eine Ehefrau ihrem Mann 100.000 Euro aus ihrem alleinigen Vermögen überweist, ohne dafür eine Gegenleistung oder einen Ausgleich zu verlangen.

Daneben gibt es die sogenannte ehebedingte Zuwendung. Sie erfolgt, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern oder den anderen Ehegatten an gemeinsam aufgebautem Vermögen zu beteiligen. Dazu kann etwa die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Familienheim gehören. Die rechtliche Einordnung hängt stark vom Zweck und von den getroffenen Vereinbarungen ab.

Ich würde deshalb nicht jede Vermögensbewegung zwischen Ehegatten vorschnell als Geschenk bezeichnen. Wer beispielsweise laufende Haushaltskosten übernimmt, gemeinsam einen Kredit tilgt oder dem anderen die berufliche Entwicklung ermöglicht, leistet nicht automatisch eine Schenkung. Entscheidend sind Vermögensverschiebung, Ausgleichswille und der konkrete Zusammenhang mit der Ehe.

Wann eine notarielle Vereinbarung notwendig ist

Ein bloßes Schenkungsversprechen muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Wird die versprochene Leistung allerdings tatsächlich erbracht, kann der Formmangel geheilt sein. Bei größeren Vermögenswerten sollte man sich auf diese nachträgliche Heilung trotzdem nicht verlassen.

Bei einem Grundstück oder Miteigentumsanteil führt kein vernünftiger Weg am Notar vorbei. Der Vertrag muss beurkundet und die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits innerhalb der Familie genutzt wird oder beide Ehegatten sich über die Übertragung einig sind.

Was in den Vertrag gehört

Ein guter Vertrag beschreibt nicht nur den übertragenen Gegenstand. Er hält auch fest, ob die Zuwendung ohne Bedingungen erfolgt oder ob bestimmte Rechte vorbehalten bleiben.

  • genauer Vermögensgegenstand und aktueller Wert
  • Datum und Zeitpunkt der Übergabe
  • Angabe, ob es sich um eine Schenkung oder eine ehebedingte Zuwendung handelt
  • mögliche Anrechnung auf einen späteren Pflichtteil
  • Rückforderungsrechte bei Scheidung, Verkauf oder finanzieller Notlage
  • Nießbrauch oder Wohnrecht bei einer Immobilie
  • Regelung zu bestehenden Darlehen und laufenden Kosten

Gerade beim Familienheim wird häufig ein Nießbrauch oder Wohnrecht vereinbart. Der Nießbrauch geht weiter als ein Wohnrecht, weil er grundsätzlich auch die Nutzung und mögliche Vermietung erlaubt. Welche Lösung passt, hängt davon ab, ob der übertragende Ehegatte die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder wirtschaftlich nutzen möchte.

Die Kosten eines Notars richten sich nach dem Geschäftswert und den gesetzlichen Gebührensätzen. Sie lassen sich daher nicht seriös pauschal nennen. Vor der Beurkundung kann der Notar auf Grundlage des geplanten Übertragungswerts eine konkrete Kostenberechnung erstellen.

Welche steuerlichen Regeln für Ehegatten gelten

Für Ehegatten gilt bei der Schenkungsteuer ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro. Frühere Schenkungen desselben Ehegatten werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer also zunächst 300.000 Euro und später weitere 250.000 Euro überträgt, überschreitet den Freibetrag nicht nur nach der zweiten Zahlung isoliert betrachtet, sondern muss beide Erwerbe zusammen betrachten.

Der Freibetrag lebt nach zehn Jahren wieder auf. Das kann eine langfristige Vermögensplanung ermöglichen, setzt aber voraus, dass die Übertragungen wirklich gewollt und rechtlich sauber umgesetzt werden. Eine künstliche Aufteilung kurz vor einem erwarteten Erbfall kann dagegen neue Fragen aufwerfen.

Das Familienheim als besondere Ausnahme

Überträgt ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem selbst genutzten Familienheim, kann diese Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen vollständig schenkungsteuerfrei sein. Die Begünstigung bezieht sich auf das selbst bewohnte Familienheim und nicht automatisch auf jede vermietete Wohnung oder jedes Ferienhaus.

Auch die Übernahme von Verbindlichkeiten rund um das Familienheim kann steuerlich begünstigt sein. Ich würde die Voraussetzungen trotzdem vor der Übertragung prüfen lassen, weil die Nutzung, die Lage des Grundstücks und die konkrete Vertragsgestaltung entscheidend sind.

Die Anzeige beim Finanzamt

Schenkungen unter Lebenden müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Eine Ausnahme gilt unter anderem, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt, sollte man die Anzeigepflichten nicht einfach ignorieren.

Für die Anzeige sind unter anderem der Wert der Zuwendung, der Zeitpunkt, das Verhältnis der Beteiligten und frühere Schenkungen relevant. Eine kurze Liste mit Datum, Betrag und Zweck jeder Vermögensübertragung ist deshalb äußerst hilfreich.

Warum die Zuwendung im Erbfall wichtig bleibt

Der häufigste Irrtum lautet: Was zu Lebzeiten verschenkt wurde, spielt beim späteren Erbe keine Rolle mehr. Das stimmt nicht immer. Bei einer echten Schenkung kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen, wenn dadurch der Nachlass zulasten pflichtteilsberechtigter Angehöriger verkleinert wurde.

Besonders wichtig ist die Sonderregel für Schenkungen an Ehegatten. Die übliche Zehnjahresfrist beginnt bei einer solchen Zuwendung grundsätzlich nicht vor der Auflösung der Ehe. Eine während der Ehe übertragene Immobilie kann daher auch lange nach der Übergabe noch erbrechtlich betrachtet werden, wenn die Ehe erst später durch Tod oder Scheidung endet.

Das bedeutet nicht, dass Kinder automatisch die Rückgabe des Geschenks verlangen können. Meist geht es um einen Geldanspruch auf Ergänzung des Pflichtteils. Ob und in welcher Höhe er besteht, hängt unter anderem vom Wert des Nachlasses, von weiteren Schenkungen, vom gesetzlichen Erbteil und von der konkreten Einordnung der Zuwendung ab.

Ein einfaches Beispiel

Ein Ehemann überträgt seiner Frau während der Ehe ein Wertpapierdepot im Wert von 400.000 Euro. Einige Jahre später stirbt er und hinterlässt neben seiner Ehefrau zwei Kinder. Das Depot gehört dann zwar grundsätzlich der Ehefrau, kann aber bei der Berechnung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.

Ob daraus tatsächlich eine Zahlung folgt, lässt sich nicht allein aus dem Depotwert ableiten. Genau deshalb sollten bei größeren Übertragungen Erbvertrag, Testament, Pflichtteilsrechte und Schenkungsvertrag gemeinsam betrachtet werden.

Was bei Scheidung und Rückforderung passieren kann

Eine Scheidung macht eine frühere Schenkung nicht automatisch unwirksam. Wer dem Ehegatten während der Ehe Geld oder Eigentum übertragen hat, bekommt es also nicht allein wegen der Trennung zurück. Anders kann die Lage sein, wenn der Vertrag eine Rückforderungsklausel enthält oder die Zuwendung erkennbar an den Fortbestand der Ehe geknüpft war.

Bei ehebedingten Zuwendungen kann außerdem eine Anpassung in Betracht kommen, wenn die Geschäftsgrundlage der Vermögensübertragung durch die Scheidung schwerwiegend weggefallen ist. Das ist jedoch keine automatische Rückabwicklung. Dauer der Ehe, Zweck der Zuwendung, wirtschaftliche Entwicklung und Beiträge beider Ehegatten spielen eine Rolle.

Lesen Sie auch: § 2038 BGB - So funktioniert die Verwaltung der Erbengemeinschaft

Gesetzliche Rückforderungsgründe

Das Gesetz kennt einige besondere Rückforderungsmöglichkeiten. Wird der Schenker nach der Übergabe so bedürftig, dass er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, kann eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers relevant werden. Auch grober Undank kann unter engen Voraussetzungen zum Widerruf führen.

Diese Regeln sind kein allgemeiner Schutz vor einer unvorteilhaften Vermögensentscheidung. Wer sich die Kontrolle über einen Vermögenswert erhalten möchte, sollte das vor der Übergabe vertraglich lösen, etwa durch einen Nießbrauch, ein Wohnrecht oder klar formulierte Rücktrittsrechte.

So bereite ich eine größere Zuwendung sorgfältig vor

Bei kleinen Geschenken genügt im Alltag meist eine nachvollziehbare Dokumentation. Je höher der Wert und je näher ein möglicher Erb- oder Scheidungsfall liegt, desto wichtiger wird ein geordneter Ablauf.

  1. Eigentum klären: Wem gehört das Geld, das Depot oder die Immobilie derzeit?
  2. Zweck festlegen: Soll der Ehegatte frei verfügen können oder dient die Übertragung einem gemeinsamen Wohn- und Lebensprojekt?
  3. Wert dokumentieren: Kontoauszüge, Depotauszüge, Gutachten oder eine nachvollziehbare Immobilienbewertung aufbewahren.
  4. Erbrecht prüfen: Kinder, frühere Ehegatten, Pflichtteilsrechte und bestehende Testamente einbeziehen.
  5. Steuern berechnen: Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammentragen und den Freibetrag prüfen.
  6. Bedingungen formulieren: Rückforderung, Wohnrecht, Nießbrauch, Anrechnung und Verfügungsbeschränkungen ausdrücklich regeln.
  7. Umsetzung nachweisen: Überweisungen mit eindeutigem Verwendungszweck ausführen und die Unterlagen dauerhaft aufbewahren.

Besonders oft wird übersehen, dass ein späterer Streit nicht an der großen Rechtsfrage, sondern an fehlenden Belegen scheitert. Eine Überweisung mit dem Vermerk „Geschenk“ kann hilfreich sein, ersetzt bei einer Immobilie oder einem hohen Depotwert aber keinen abgestimmten Vertrag.

Ich halte außerdem wenig davon, die Übertragung nur aus steuerlichen Gründen vorzunehmen. Steuerersparnis und rechtliche Sicherheit sind nicht dasselbe. Wenn die Ehe später zerbricht oder ein Pflichtteilsstreit entsteht, kann eine schlecht geplante Schenkung deutlich teurer werden als die ursprünglich erwartete Steuerersparnis.

Was ich vor der Unterschrift festhalten würde

Vor einer größeren Vermögensübertragung sollten beide Ehegatten in einem Satz beantworten können, warum das Vermögen übertragen wird und was im Fall von Scheidung, Tod oder finanzieller Notlage gelten soll. Bleiben diese Punkte offen, ist eine individuelle Beratung durch Notar oder Fachanwalt sinnvoll.

Eine sauber dokumentierte Zuwendung schafft keine absolute Sicherheit für jede spätere Entwicklung. Sie macht aber sichtbar, was gewollt war, schützt vor Missverständnissen und erleichtert die steuerliche wie erbrechtliche Einordnung erheblich.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ehegatten können grundsätzlich bis zu 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei übertragen. Frühere Schenkungen desselben Ehegatten werden in diesem Zeitraum zusammengerechnet; nach zehn Jahren lebt der Freibetrag wieder auf.

Ein Schenkungsversprechen muss grundsätzlich notariell beurkundet werden, wobei die tatsächliche Leistung den Formmangel heilen kann. Bei der Übertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils sind notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Ja. Eine echte Schenkung kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wenn sie den Nachlass zulasten pflichtteilsberechtigter Angehöriger verringert. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die übliche Zehnjahresfrist grundsätzlich nicht vor der Auflösung der Ehe.

Eine Scheidung macht die Schenkung nicht automatisch unwirksam. Eine Rückforderung oder Anpassung kann sich aus vertraglichen Klauseln, dem Zweck einer ehebedingten Zuwendung oder besonderen gesetzlichen Gründen wie Verarmung des Schenkers ergeben.

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Kaspar Fritz

Kaspar Fritz

Mein Name ist Kaspar Fritz und ich beschäftige mich seit 12 Jahren intensiv mit rechtlichen Fragestellungen im Alltag. Die Themen Familie, Arbeit und Wohnen sind für mich besonders relevant, da sie jeden von uns direkt betreffen und oft komplexe Situationen mit sich bringen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, diese oft sperrigen Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden verständlich werden. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu recherchieren, verschiedene Blickwinkel zu beleuchten und die wichtigsten Aspekte klar und übersichtlich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen auf ra-dexheimer.de nützliche, fundierte und stets aktuelle Einblicke zu geben, damit Sie sich in rechtlichen Belangen besser zurechtfinden.

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