Fällt der Aufzug im Mietshaus aus, wird der Weg in die eigene Wohnung schnell zur täglichen Belastungsprobe. Ob eine Mietminderung möglich ist, hängt vor allem von der Etage, der Dauer und der konkreten Beeinträchtigung ab. Ich zeige, welche Quoten Gerichte bereits angenommen haben, wie die Berechnung funktioniert und was Mieter jetzt dokumentieren sollten.
Die wichtigsten Fakten zur Mietminderung bei einem defekten Aufzug
- Grundsatz: Ein länger andauernder Ausfall kann nach § 536 BGB einen Mietmangel darstellen.
- Höhe: Eine feste Pauschale gibt es nicht. In der Rechtsprechung finden sich häufig 3 bis 20 Prozent.
- Berechnung: Maßgeblich ist grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen.
- Voraussetzung: Der Defekt sollte dem Vermieter oder der Hausverwaltung sofort schriftlich angezeigt werden.
- Risiko: Eine zu hohe Kürzung kann zu Mietrückständen und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.

Wann ein kaputter Aufzug die Miete mindert
Nach § 536 BGB ist die Miete angemessen herabgesetzt, wenn die Wohnung wegen eines Mangels nicht mehr so genutzt werden kann, wie es im Mietvertrag vorausgesetzt ist. Das gilt auch für Gemeinschaftseinrichtungen wie einen Aufzug, sofern dieser zur Wohnanlage gehört. Den Gesetzestext stellt Gesetze im Internet bereit.
Ein kurzer Ausfall von wenigen Stunden wird meist noch als unerhebliche Beeinträchtigung gelten. Dauert die Störung jedoch mehrere Tage oder sogar Wochen, sieht die Bewertung anders aus. Besonders relevant ist, ob die Wohnung im fünften, zehnten oder noch höheren Stock liegt und ob ein zumutbarer Ersatz durch Treppen vorhanden ist.
Ich würde außerdem zwischen einem echten Defekt und einer bloßen Wartungsunterbrechung unterscheiden. Eine planmäßige Abschaltung für kurze Zeit führt normalerweise nicht automatisch zu einer nennenswerten Minderung. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter die Reparatur über längere Zeit nicht organisiert oder die Anlage wiederholt ausfällt.
Wann der Anspruch eingeschränkt sein kann
Kennt der Mieter den defekten Aufzug bereits bei Vertragsabschluss und akzeptiert die Wohnung ohne Vorbehalt, können Minderungsrechte eingeschränkt sein. Das gilt ebenso, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat. Eine andere Bewertung ist möglich, wenn der Vermieter den Zustand verschwiegen oder eine bestimmte Nutzung ausdrücklich zugesichert hat.
Auch bei zwei vorhandenen Aufzügen kommt es auf die tatsächliche Auswirkung an. Fällt nur eine Anlage aus, bleibt die andere aber zuverlässig nutzbar, ist die Beeinträchtigung meist geringer als bei einem einzigen Aufzug im Hochhaus.
Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann
Eine allgemeingültige Tabelle mit verbindlichen Prozentsätzen gibt es nicht. Gerichte bewerten immer den Einzelfall. Als Orientierung werden in der Rechtsprechung unter anderem folgende Größenordnungen genannt, wie die Übersicht von Haufe zeigt.
| Situation | Orientierungswert | Warum der Fall wichtig ist |
|---|---|---|
| Wohnung im 3. Obergeschoss | etwa 3 Prozent | Die Treppennutzung ist regelmäßig noch vergleichsweise zumutbar. |
| Wohnung im 4. Obergeschoss | etwa 10 Prozent | Der tägliche Zugang zur Wohnung wird spürbar erschwert. |
| Wohnung im 10. Obergeschoss, Ausfall über 16 Tage | 20 Prozent zeitanteilig | Viele Treppen und erheblicher körperlicher Aufwand führten zu einer deutlich höheren Quote. |
Diese Werte sind keine automatische Anspruchsgrundlage. Ein Gericht kann bei ähnlicher Etage eine andere Quote ansetzen, wenn der Ausfall kürzer war, ein zweiter Aufzug zur Verfügung stand oder der Zugang zur Wohnung trotz Treppen nur geringfügig erschwert wurde.
Mit welcher Miete gerechnet wird
Berechnet wird die Minderung grundsätzlich anhand der Bruttomiete. Dazu zählen die Nettokaltmiete und vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen. Das Landesrechtsportal Brandenburg verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Bruttomiete als maßgebliche Berechnungsgrundlage.
Ein Beispiel macht die Rechnung greifbar. Bei einer Bruttomiete von 1.200 Euro, einer Minderungsquote von 10 Prozent und einem Ausfall von 16 Tagen in einem 31-Tage-Monat ergibt sich folgende Rechnung:
1.200 Euro × 10 Prozent × 16 ÷ 31 = 61,94 Euro
Bei 20 Prozent wären es im selben Zeitraum 123,87 Euro. Die Minderung gilt nur für die Tage, an denen der Mangel tatsächlich bestand. Beginnt der Ausfall am 12. eines Monats und endet am 27., muss dieser Zeitraum sauber erfasst werden.
So gehen Mieter bei einem Aufzugausfall richtig vor
Der sicherste Weg beginnt nicht mit einer eigenmächtigen Kürzung, sondern mit einer lückenlosen Dokumentation. Ich würde den ersten Ausfalltag, die Dauer, Aushänge im Haus und wiederholte Störungen festhalten. Fotos des Hinweises „Außer Betrieb“ sowie kurze Bestätigungen von Nachbarn können später hilfreich sein.
- Mangel melden und den Vermieter oder die Hausverwaltung schriftlich informieren.
- Beginn und Verlauf dokumentieren, einschließlich zwischenzeitlicher Reparaturversuche.
- Auskunft zum Reparaturtermin verlangen und bei einem langen Ausfall eine angemessene Frist setzen.
- Minderungsquote vorsichtig einschätzen und die Berechnung auf die Bruttomiete beziehen.
- Rechtliche Beratung einholen, wenn der Vermieter widerspricht oder eine hohe Kürzung im Raum steht.
Eine sachliche Mängelanzeige
Die Mitteilung kann kurz und nüchtern formuliert werden. Entscheidend ist, dass sie nachweisbar zugeht und den konkreten Zeitraum nennt.
„Der Aufzug im Haus ist seit dem [Datum] außer Betrieb. Die Wohnung befindet sich im [Stockwerk]. Bitte teilen Sie mir mit, wann die Reparatur erfolgt. Für die Dauer der erheblichen Gebrauchseinschränkung behalte ich mir eine angemessene Mietminderung nach § 536 BGB vor.“
Die Mietminderung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich kraft Gesetzes. Der Vermieter muss sie also nicht erst genehmigen. Trotzdem sollte der Mangel unverzüglich angezeigt werden, weil der Mieter seine Rechte gefährden kann, wenn er einen bekannten Schaden einfach hinnimmt.
Warum eine vorsichtige Berechnung so wichtig ist
Der häufigste Fehler besteht darin, ohne Prüfung pauschal zehn oder zwanzig Prozent für jeden Monat einzubehalten. Ob eine solche Quote gerechtfertigt ist, hängt jedoch von der Etage, der Dauer und der Nutzbarkeit der Treppe ab. Ein Gericht betrachtet nicht nur den Ärger, sondern die objektive Einschränkung des Wohngebrauchs.
Wer unsicher ist, kann die Miete zunächst vollständig oder in vorsichtig reduzierter Höhe unter Vorbehalt zahlen. So lässt sich das Risiko eines unbeabsichtigten Mietrückstands begrenzen. Eine bloße Ankündigung der Minderung ersetzt diesen Vorbehalt nicht immer, besonders wenn später bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden sollen.
Problematisch ist auch die Verwechslung von Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht. Die Minderung gleicht die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit aus. Ein Zurückbehaltungsrecht soll dagegen zusätzlichen Druck zur Reparatur erzeugen und kann deutlich riskanter sein. Beides sollte ich nicht ohne rechtliche Prüfung miteinander vermischen.
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Keine Reparatur auf eigene Faust beauftragen
Mieter sollten nicht eigenmächtig eine Aufzugsfirma bestellen und anschließend die Rechnung mit der Miete verrechnen. Instandhaltung und Reparatur sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Nur in besonderen Not- oder Verzugssituationen können weitergehende Ansprüche bestehen, die sich aber nicht allein aus dem Ausfall ergeben.
Eine zu hohe Mietkürzung kann dazu führen, dass sich Rückstände ansammeln. Erreichen diese eine erhebliche Höhe, drohen Mahnung, Zahlungsklage oder sogar eine Kündigung. Bei einem Ausfall über mehrere Wochen ist deshalb eine Beratung durch den Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll.
Welche Besonderheiten den Einzelfall verändern
Ein Aufzugsausfall trifft nicht jede Wohnung gleich. Im Erdgeschoss oder im ersten Stock ist die Beeinträchtigung oft gering. Für eine Wohnung im zehnten Stock, für ältere Menschen oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität kann derselbe Defekt dagegen eine ganz andere praktische Bedeutung haben.
Die persönliche Situation allein garantiert allerdings keine bestimmte Quote. Sie kann die tatsächliche Belastung verdeutlichen, ersetzt aber nicht die Prüfung, welche Nutzung der Wohnung objektiv noch möglich ist. Bei einer vollständigen Unzugänglichkeit, etwa wenn weder Treppe noch ein anderer Zugang nutzbar sind, kann die Minderung deutlich höher ausfallen.
Auch ein ständig wiederkehrender Ausfall ist anders zu bewerten als eine einmalige Reparatur. Ich würde deshalb nicht nur die längste Abschaltung betrachten, sondern alle Störungen über einen längeren Zeitraum sammeln. Das zeigt, ob es sich um einen dauerhaften Instandhaltungsmangel handelt.
Entstehen wegen des Defekts zusätzliche Kosten, etwa für eine notwendige Ersatzunterkunft, ist das ein separates Thema. Solche Schadensersatzansprüche setzen regelmäßig weitere Voraussetzungen voraus und sollten nicht einfach mit der Mietminderung gleichgesetzt werden.
Was nach der Reparatur noch wichtig bleibt
Nach der Wiederinbetriebnahme sollte der Mieter das genaue Enddatum notieren und die Kürzung nur bis zu diesem Tag berechnen. Eine einmal festgelegte Quote gilt nicht automatisch für spätere Ausfälle, selbst wenn derselbe Aufzug erneut Probleme macht.
Ich würde sämtliche E-Mails, Briefe, Fotos und Mietberechnungen mindestens bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung aufbewahren. So lässt sich später nachvollziehen, wann der Mangel bestand und wie der Minderungsbetrag berechnet wurde.
Die realistische Faustregel lautet deshalb nicht „defekter Aufzug gleich zehn Prozent“, sondern „je höher die Wohnung und je länger der Ausfall, desto stärker kann die Beeinträchtigung wiegen“. Wer den Mangel sauber meldet, die Quote nachvollziehbar berechnet und bei Unsicherheit Beratung nutzt, schützt sich am besten vor unnötigem Streit mit dem Vermieter.