Die Fliesen sind alt, die Silikonfugen verfärbt und die Armatur tropft: Trotzdem muss der Vermieter nicht automatisch das gesamte Bad erneuern. Entscheidend ist, ob ein echter Mangel vorliegt, welche Arbeiten der Mietvertrag wirksam auf den Mieter überträgt und ob es um Reparatur, Schönheitsreparatur oder Modernisierung geht. Ich zeige, wann der Vermieter handeln muss, wer die Kosten trägt und wie Sie bei Problemen richtig vorgehen.
Entscheidend ist der Mangel, nicht das Alter des Badezimmers
- Keine feste Renovierungsfrist verpflichtet den Vermieter allein wegen eines alten Badezimmers zur Komplettsanierung.
- Reparaturen und Instandsetzungen sind grundsätzlich Sache des Vermieters.
- Schimmel, undichte Leitungen, fehlendes Warmwasser oder eine unbrauchbare Toilette können eine sofortige Mängelbeseitigung verlangen.
- Schönheitsreparaturen darf der Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam auf den Mieter übertragen.
- Eine freiwillige Modernisierung kann unter Umständen eine Mieterhöhung rechtfertigen, eine reine Reparatur aber grundsätzlich nicht.

Wann der Vermieter das Bad tatsächlich renovieren muss
Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für das Badezimmer. Der Deutsche Mieterbund fasst es praktisch zusammen: Funktioniert eine mitvermietete Einrichtung nicht mehr oder entsteht ein erheblicher Schaden, muss der Vermieter grundsätzlich für Abhilfe sorgen.
Ein Anspruch besteht deshalb zum Beispiel bei einer undichten Wasserleitung, einem Rohrbruch, Feuchtigkeitsschäden, baulich bedingtem Schimmel oder einer defekten Toilette. Auch dauerhaft fehlendes Warmwasser, gefährliche Elektroinstallationen, ein nicht sicher begehbarer Boden oder eine nicht nutzbare Dusche können eine Reparatur oder sogar eine umfassendere Sanierung erforderlich machen.
| Situation im Bad | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Wasser tritt aus Wand, Decke oder Leitung aus | Vermieter muss den Schaden untersuchen und beseitigen lassen |
| Toilette, Dusche oder Waschbecken sind nicht nutzbar | In der Regel liegt ein Mangel vor |
| Schimmel wegen Baumangel oder undichter Fugen | Ursache muss geklärt und fachgerecht beseitigt werden |
| Alte, aber funktionierende Fliesen | Allein das Alter begründet meist keinen Renovierungsanspruch |
| Wunsch nach moderner Ausstattung | Kein automatischer Anspruch auf eine freiwillige Modernisierung |
Ein unmodernes Aussehen reicht also nicht aus. Ein Bad aus den 1980er-Jahren darf weiterhin vermietet werden, wenn es sicher und funktionstüchtig ist und der Mietvertrag keinen besseren Standard verspricht. Genau diese Grenze wird in der Praxis häufig übersehen.
Reparatur, Schönheitsreparatur und Modernisierung sind nicht dasselbe
Ob der Vermieter zahlen muss, hängt stark davon ab, welche Art von Arbeit ansteht. Ich würde deshalb nie pauschal von einer „Badrenovierung“ sprechen, bevor der konkrete Schaden eingeordnet ist. Zwischen einer neuen Silikonfuge und dem Austausch maroder Wasserleitungen liegen rechtlich Welten.
| Arbeiten | Wer ist meist zuständig? | Beispiele |
|---|---|---|
| Instandsetzung | Vermieter | Rohrbruch, undichte Leitung, defekte Toilette, Schimmelursache |
| Schönheitsreparatur | Vermieter, sofern nicht wirksam übertragen | Streichen von Wänden und Decken, Lackieren von Türen oder Heizkörpern |
| Modernisierung | Vermieter entscheidet grundsätzlich selbst | Barriereärmere Dusche, wassersparende Technik, hochwertigere Ausstattung |
| Vom Mieter verursachter Schaden | Mieter bei eigenem Verschulden | Beschädigte Keramik durch unsachgemäße Nutzung |
Schönheitsreparaturen haben keine starren Fristen
Für Badezimmer werden in Mietverträgen häufig Zeiträume von etwa drei Jahren genannt. Das sind jedoch keine gesetzlichen Automatismen. Entscheidend bleibt der tatsächliche Abnutzungsgrad. Ein starrer Satz wie „Das Bad muss alle drei Jahre renoviert werden“ kann als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein.
Zum klassischen Streichen gehört dagegen normalerweise nicht der Austausch von Fliesen, Sanitärkeramik, Badewanne oder Wasserleitungen. Solche Arbeiten gehen über reine Schönheitsreparaturen hinaus. Die ursprüngliche Erhaltungspflicht liegt beim Vermieter, auch wenn der Mietvertrag einzelne Renovierungsarbeiten wirksam auf den Mieter überträgt.
Was eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wirklich bewirkt
Viele Mieter lesen im Vertrag eine Renovierungspflicht und gehen davon aus, damit sei jede Forderung des Vermieters wirksam. Das stimmt nicht. Der Bundesgerichtshof stellt bei solchen Klauseln besonders darauf ab, ob die Wohnung renoviert übergeben wurde, ob die Regelung flexibel formuliert ist und ob der Mieter unangemessen benachteiligt wird.
Wurde das Bad bereits bei Einzug deutlich unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen und gab es dafür keinen angemessenen Ausgleich, ist eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen häufig unwirksam. Der Vermieter kann dann nicht einfach verlangen, dass der Mieter die ursprünglichen Abnutzungsspuren beseitigt.
Anders kann es bei einer individuell ausgehandelten Vereinbarung oder bei einer renoviert übergebenen Wohnung aussehen. Auch eine flexible Klausel, die auf den tatsächlichen Zustand abstellt, ist eher wirksam als ein starres Fristenmodell. Ich rate deshalb dazu, nicht nur den einzelnen Satz zu lesen, sondern Übergabeprotokoll, Fotos und den gesamten Vertragsabschnitt gemeinsam zu prüfen.
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Wann der Mieter selbst zahlen kann
Für Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht, muss er grundsätzlich einstehen. Normale Abnutzung durch Duschen, Putzen und den täglichen Gebrauch fällt dagegen nicht darunter. Eine wirksame Kleinreparaturklausel kann außerdem kleinere Reparaturen an Gegenständen erfassen, auf die der Mieter unmittelbar zugreift, etwa einen Wasserhahn.
Auch dann gibt es aber keine automatische Kostenpflicht. Die Klausel muss unter anderem eine angemessene Einzel- und Jahresobergrenze enthalten. Eine komplette Badrenovierung, der Austausch alter Leitungen oder die Beseitigung eines Baumangels lässt sich damit nicht auf den Mieter abwälzen.
So melden Sie den Mangel richtig
Der erste Schritt ist eine klare Mängelanzeige. Nach § 536c BGB müssen Mieter auftretende Mängel unverzüglich mitteilen. Wer einen Wasserschaden oder Schimmel einfach monatelang hinnimmt, riskiert Nachteile bei Mietminderung und Schadensersatz.
- Schaden dokumentieren: Fotografieren Sie die betroffenen Stellen und notieren Sie, seit wann der Mangel besteht.
- Schriftlich melden: Beschreiben Sie konkret, was nicht funktioniert und wie die Nutzung des Bades beeinträchtigt ist.
- Frist setzen: Bei einem tropfenden Hahn können etwa zwei Wochen angemessen sein. Bei austretendem Wasser, fehlender Toilette oder akuter Gefahr muss der Vermieter deutlich schneller reagieren.
- Zutritt ermöglichen: Stimmen Sie notwendige Handwerkertermine ab und halten Sie Ihre Terminabsprachen fest.
- Reaktion abwarten: Beauftragen Sie nicht vorschnell selbst eine komplette Sanierung.
Reagiert der Vermieter nicht, kommen je nach Ausmaß Mietminderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Betracht. Die Höhe einer Mietminderung lässt sich aber nicht seriös mit einer allgemeinen Prozentzahl bestimmen. Sie hängt davon ab, ob etwa nur eine Armatur tropft oder das einzige Bad vollständig ausfällt.
Eine Selbstvornahme, also die Beauftragung eines Handwerkers auf eigene Rechnung, ist nur unter engen Voraussetzungen sinnvoll. Meist muss der Vermieter zuvor in Verzug geraten sein. Bei einem akuten Rohrbruch darf und muss der Schaden dagegen sofort begrenzt werden, wobei Sie den Vermieter unverzüglich informieren sollten.
Was bei einer freiwilligen Modernisierung gilt
Ein Vermieter muss ein funktionierendes Bad nicht allein deshalb auf den neuesten Geschmack bringen. Entscheidet er sich dennoch für eine Modernisierung, kann es sich um eine Maßnahme handeln, die den Gebrauchswert erhöht oder die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert. Der bloße Austausch einer defekten Einrichtung gegen ein gleichwertiges Modell bleibt dagegen meist Instandhaltung.
Eine Modernisierung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform anzukündigen. Die Ankündigung muss unter anderem Art, Umfang, voraussichtlichen Beginn und Dauer der Arbeiten enthalten. Eine nicht gerechtfertigte Härte, etwa wegen besonderer gesundheitlicher Umstände, kann für den Mieter eine Rolle spielen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen darf der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der umlagefähigen Modernisierungskosten erhöhen. Kosten, die ohnehin für die Reparatur erforderlich gewesen wären, dürfen dabei nicht als Modernisierungskosten angesetzt werden. Zusätzlich gelten Grenzen von grundsätzlich 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren, beziehungsweise 2 Euro bei einer Ausgangsmiete von weniger als 7 Euro pro Quadratmeter.
Ein typisches Mischbeispiel ist eine alte Badewanne. Der notwendige Ersatz einer defekten Wanne gehört zur Erhaltung. Entscheidet sich der Vermieter gleichzeitig für eine deutlich bessere Ausstattung oder einen zusätzlichen Komfort, muss zwischen Reparaturanteil und Modernisierungsanteil unterschieden werden.
Was während einer längeren Badbaustelle zu beachten ist
Erhaltungsarbeiten müssen Mieter grundsätzlich dulden, sofern sie rechtzeitig angekündigt werden oder eine sofortige Reparatur erforderlich ist. Der Vermieter muss die Belastung jedoch auf das notwendige Maß begrenzen und notwendige Aufwendungen des Mieters in angemessenem Umfang ersetzen, etwa wenn wegen des Ausfalls des einzigen Badezimmers eine vorübergehende Lösung erforderlich wird.
Ist das Bad zeitweise nur eingeschränkt nutzbar, kann eine Mietminderung möglich sein. Fällt das einzige WC oder die einzige Dusche vollständig aus, ist die Beeinträchtigung deutlich schwerer zu bewerten als bei einer kurzen Sperrung einzelner Einrichtungen. Alle Belege und Ausfallzeiten sollten deshalb gesammelt werden.
Was der Vermieter nicht verlangen darf, ist eine Modernisierung auf Kosten des Mieters unter dem Etikett einer Reparatur. Umgekehrt darf der Mieter notwendige Arbeiten nicht allein deshalb verhindern, weil ihm die angekündigte Gestaltung nicht gefällt.
Der sinnvollste nächste Schritt bei Streit über das Bad
In den meisten Fällen lässt sich die Frage mit drei Unterlagen klären: dem Mietvertrag, dem Übergabeprotokoll und einer guten Dokumentation des aktuellen Zustands. Daraus ergibt sich oft schon, ob es um normale Abnutzung, einen technischen Mangel oder eine wirksame Renovierungspflicht geht.
Meine praktische Faustregel lautet: Ein altes Bad muss nicht automatisch neu werden, ein mangelhaftes Bad aber muss funktionieren. Wenn der Vermieter trotz konkreter Anzeige nicht handelt, sollten Sie vor einer Mietkürzung oder einer teuren Eigenbeauftragung Beratung beim Mieterverein oder bei einem Fachanwalt für Mietrecht einholen.