Zahlt der Arbeitgeber trotz eines gerichtlichen Vergleichs nicht, ist der Streit nicht automatisch wieder von vorn zu führen. Entscheidend ist, ob der Vergleich vollstreckbar formuliert wurde, wann die Zahlung fällig war und welche Unterlagen Sie jetzt brauchen. Ich zeige Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, welche Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind und wann eine Insolvenz des Arbeitgebers besondere Eile verlangt.
Ein gerichtlicher Vergleich kann direkt durchgesetzt werden
- Vollstreckbarer Titel: Ein gerichtlicher Vergleich ermöglicht grundsätzlich die Zwangsvollstreckung.
- Fälligkeit prüfen: Maßgeblich sind Zahlungstermin, Betrag und mögliche Bedingungen im Vergleich.
- Unterlagen sichern: Sie benötigen insbesondere die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.
- Vollstreckung einleiten: Gerichtsvollzieher, Kontopfändung oder Vermögensauskunft kommen infrage.
- Insolvenz beachten: Insolvenzgeld deckt grundsätzlich nur rückständiges Arbeitsentgelt für bis zu drei Monate ab.
Entscheidend ist, welcher Vergleich geschlossen wurde
Nicht jeder Vergleich bietet dieselben Möglichkeiten. Ein gerichtlicher Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht ist in der Regel ein Vollstreckungstitel. Der Arbeitgeber muss also nicht erst erneut verklagt werden, wenn er die darin eindeutig vereinbarte Zahlung nicht leistet.
| Art der Vereinbarung | Was sie praktisch bedeutet | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Vergleich vor dem Arbeitsgericht | Grundsätzlich direkt vollstreckbar | Vollstreckbare Ausfertigung anfordern und Vollstreckung einleiten |
| Außergerichtliche Vereinbarung | Meist kein unmittelbarer Vollstreckungstitel | Zahlung anmahnen und gegebenenfalls erneut klagen |
| Notarieller Vergleich mit Unterwerfung | Kann vollstreckbar sein | Notarielle Urkunde und Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen |
| Vergleich vor einer Gütestelle | Nur bei den gesetzlichen Voraussetzungen vollstreckbar | Inhalt und Vollstreckbarkeit der Urkunde prüfen lassen |
Besonders wichtig ist der genaue Wortlaut. Eine Formulierung wie „Der Beklagte zahlt an den Kläger 8.000 Euro brutto bis zum 30. Juni“ ist deutlich leichter durchzusetzen als eine unklare Zusage, nach der irgendwann eine „angemessene Abfindung“ gezahlt werden soll. Je genauer Betrag, Fälligkeit und Parteien bezeichnet sind, desto weniger Angriffsfläche gibt es.
Auch Bedingungen können eine Rolle spielen. Hat der Vergleich die Zahlung davon abhängig gemacht, dass ein Firmenwagen zurückgegeben, eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben oder ein bestimmtes Dokument übergeben wird, darf der Arbeitgeber sich möglicherweise darauf berufen. Ob eine solche Bedingung tatsächlich erfüllt oder wirksam ist, sollte man nicht vorschnell selbst beurteilen.
Was Sie vor dem ersten Vollstreckungsschritt prüfen sollten
Ich würde nicht sofort ein langes Schreiben an die Geschäftsführung schicken, sondern zuerst den Vergleich und das Zahlungsdatum nebeneinanderlegen. Prüfen Sie, ob der Betrag bereits fällig ist, ob der Arbeitgeber nur teilweise gezahlt hat und ob der vereinbarte Betrag als Brutto- oder Nettobetrag bezeichnet wird.
Bei einer Abfindung wird im Vergleich häufig ein Bruttobetrag genannt. Der Arbeitgeber muss dann regelmäßig die steuerlichen Vorgaben beachten. Bei rückständigem Arbeitsentgelt können dagegen zusätzlich Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsbeiträge und konkrete Abrechnungszeiträume eine Rolle spielen. Eine scheinbar kleine Ungenauigkeit kann die Vollstreckung erschweren.
Ist der Zahlungstermin überschritten, können Sie dem Arbeitgeber eine kurze letzte Zahlungsfrist von etwa sieben bis zehn Kalendertagen setzen. Das ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, schafft aber einen klaren Nachweis und kann den Arbeitgeber ohne weiteren Aufwand zur Zahlung bewegen.
In das Schreiben gehören der Vergleichstermin, das Aktenzeichen, der genaue Betrag, das Fälligkeitsdatum und Ihre Bankverbindung. Formulieren Sie sachlich und kündigen Sie für den Fall des weiteren Ausbleibens die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich an. Telefonische Zusagen sollten Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen.
- Vergleich oder Protokoll vollständig sichern
- Fälligkeit und vereinbarte Bedingungen kontrollieren
- Zahlungseingänge und Abrechnungen dokumentieren
- Schriftliche Zahlungsaufforderung versenden
- Keine neuen Raten oder Verzichtserklärungen ungeprüft unterschreiben
Wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, sollten Sie außerdem nicht eigenmächtig die Arbeit einstellen oder Unterlagen zurückhalten. Ein Zahlungsrückstand kann rechtliche Folgen haben, berechtigt aber nicht automatisch zu jedem beliebigen Gegenmittel. Hier ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.

So setzen Sie den Vergleich tatsächlich durch
Reagiert der Arbeitgeber nicht, fordern Sie beim Arbeitsgericht, das den Vergleich aufgenommen hat, eine vollstreckbare Ausfertigung an. Mit diesem Dokument können Sie die Zwangsvollstreckung einleiten. Je nach Maßnahme wenden Sie sich an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder an das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht.
Gerichtsvollzieher beauftragen
Der Gerichtsvollzieher kann den Arbeitgeber zur Zahlung auffordern und, wenn nötig, pfändbare Gegenstände oder Forderungen erfassen. Er kann außerdem eine Vermögensauskunft verlangen. Dabei muss der Schuldner seine Vermögenswerte und Forderungen offenlegen.
Geschäftskonto oder andere Forderungen pfänden
Ist eine Bankverbindung bekannt, kann eine Kontopfändung in Betracht kommen. Dafür wird regelmäßig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benötigt. Auch Forderungen des Arbeitgebers gegen Kunden oder Geschäftspartner können grundsätzlich gepfändet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Lesen Sie auch: Resturlaub bei Freistellung nach Kündigung - Was gilt?
Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?
Für Gerichtsvollzieher und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen fallen Gebühren an. Diese müssen Sie häufig zunächst vorstrecken. Bei erfolgreicher Vollstreckung gehören notwendige Vollstreckungskosten grundsätzlich zur Forderung, praktisch hilft das aber wenig, wenn beim Arbeitgeber kein pfändbares Vermögen vorhanden ist.
Ein häufiger Irrtum betrifft außerdem die Anwaltskosten. Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht muss die unterlegene Partei die Anwaltskosten der Gegenseite grundsätzlich nicht erstatten. Das gilt auch dann, wenn die eigene Rechtsposition klar war. Bei größeren Beträgen oder unklaren Vergleichsbedingungen sollte man die Kosten einer anwaltlichen Prüfung deshalb vorher klären.
Wenn der Arbeitgeber nur teilweise zahlt oder zahlungsunfähig wirkt
Eine Teilzahlung erledigt den Vergleich nicht automatisch. Notieren Sie genau, welcher Betrag eingegangen ist, und lassen Sie offen, wie die Zahlung verrechnet werden soll. Bei einem Vergleich über mehrere Positionen, etwa Abfindung, Urlaub und offene Vergütung, ist die Zuordnung besonders wichtig.
Bleiben Gehaltsbestandteile offen, prüfen Sie zusätzlich den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Ausschlussfristen. Diese können deutlich kürzer sein als die allgemeine Verjährungsfrist und verlangen oft eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von wenigen Monaten. Für einen bereits vollstreckbaren Vergleich gelten andere Regeln, aber nicht automatisch für Ansprüche, die vom Vergleich gar nicht erfasst wurden.
Geht es um nicht gezahlten gesetzlichen Mindestlohn, sollten Sie keine Zeit verlieren. Die Besonderheiten zu Fristen beim Mindestlohn können für die weitere Durchsetzung entscheidend sein.
Warnzeichen für eine drohende Insolvenz sind etwa dauerhaft verspätete Lohnzahlungen, geschlossene Geschäftsräume, nicht erreichbare Ansprechpartner oder mehrere unbezahlte Forderungen. Dann sollte der Vollstreckungsauftrag nicht monatelang liegen bleiben. Ein Titel bedeutet nicht, dass tatsächlich Geld vorhanden ist.
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann Insolvenzgeld grundsätzlich für rückständiges Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Eine reine Abfindung fällt normalerweise nicht unter diesen Schutz. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss regelmäßig innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.
Welche Zinsen, Fristen und Nachweise eine Rolle spielen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug, können Verzugszinsen anfallen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ob und ab welchem Datum Zinsen verlangt werden können, hängt unter anderem von der Fälligkeit und dem Inhalt des Vergleichs ab.
Für einen vollstreckbaren Vergleich gilt grundsätzlich eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede damit verbundene Nebenforderung ebenfalls so lange unangreifbar bleibt. Zinsen, zusätzliche Lohnansprüche oder nicht titulierte Schadenspositionen können eigenen Fristen unterliegen.
Bewahren Sie deshalb den Vergleich, das Sitzungsprotokoll, die vollstreckbare Ausfertigung, Zahlungsaufforderungen, Kontoauszüge und Abrechnungen gemeinsam auf. Diese Unterlagen zeigen nicht nur die Forderung, sondern auch, welche Zahlungen bereits geleistet wurden und ob der Arbeitgeber Einwendungen erst später erhoben hat.
Falls der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte bezahlt, Ihnen aber wegen eines bestimmten persönlichen Merkmals oder einer Beschwerde die Zahlung verweigert, kann zusätzlich ein Diskriminierungsproblem vorliegen. Die Nichtzahlung allein beweist noch keine Benachteiligung. Bei Anhaltspunkten für Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz kommt es jedoch auf schnelle Beweissicherung und kurze Fristen an.
Werden Einwendungen gegen den Vergleich erhoben, sollte man zwischen einer echten Unklarheit und einer bloßen Verzögerung unterscheiden. Ich halte es für einen Fehler, jede neue Erklärung des Arbeitgebers wochenlang zu diskutieren, obwohl der Zahlungstermin eindeutig abgelaufen ist.
Der sinnvollste nächste Schritt nach dem Zahlungsausfall
Wenn ein gerichtlicher Vergleich nicht erfüllt wird, lautet die praktische Reihenfolge meist: Fälligkeit prüfen, kurze Zahlungsfrist setzen, vollstreckbare Ausfertigung anfordern und Vollstreckung einleiten. Eine neue Klage ist bei einem klaren gerichtlichen Vergleich häufig nicht nötig.
Je höher der Betrag ist oder je unklarer die steuerliche und rechtliche Behandlung ausfällt, desto eher lohnt sich eine kurze Prüfung durch eine Fachperson für Arbeitsrecht. Besonders bei drohender Insolvenz, Teilzahlungen oder abgelaufenen Ausschlussfristen kann ein schnelles Vorgehen den Unterschied machen.