Eine Scheidung bringt neben persönlichen Belastungen schnell hohe Rechnungen für Gericht und Anwalt mit sich. Die kurze Antwort auf die Frage, ob man Scheidungskosten von der Steuer absetzen kann, lautet heute meist: nein. Entscheidend ist, welche Kosten tatsächlich gemeint sind und ob ein außergewöhnlicher Ausnahmefall vorliegt.
Die steuerliche Antwort fällt meist ernüchternd aus
- Gerichts- und Anwaltskosten der Scheidung sind grundsätzlich nicht abziehbar.
- Das gilt auch für viele Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht.
- Eine Ausnahme kommt nur infrage, wenn ohne den Prozess die materielle Existenz gefährdet wäre.
- Der Abzug als außergewöhnliche Belastung würde außerdem nur den Teil oberhalb der zumutbaren Belastung erfassen.
- Unterhaltszahlungen und die Anlage U sind steuerlich ein eigenes Thema und nicht mit Scheidungskosten gleichzusetzen.
Die klare Antwort auf die Absetzbarkeit von Scheidungskosten
Seit der gesetzlichen Änderung im Jahr 2013 gelten Scheidungskosten grundsätzlich als Prozesskosten. Diese sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG normalerweise vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass das auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt.
Das bedeutet praktisch, dass Sie die Rechnung Ihres Rechtsanwalts oder die Gerichtskosten nicht einfach in der Einkommensteuererklärung eintragen können, um dadurch die Steuer zu senken. Auch die Bezeichnung als außergewöhnliche Belastung ändert daran nichts. Ältere Ratgeber, die pauschal von einer Absetzbarkeit der Scheidungskosten sprechen, beziehen sich häufig auf die frühere Rechtslage.
Eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten oder Sonderausgaben scheidet für die gewöhnlichen Scheidungskosten ebenfalls aus. Sie gehören grundsätzlich zur privaten Lebensführung und stehen nicht unmittelbar mit beruflichen Einnahmen in Verbindung.
Welche Rechnungen zur Scheidung steuerlich betroffen sind
Bei einer Scheidung kommen oft mehrere Kostenarten zusammen. Steuerlich werden sie nicht dadurch abziehbar, dass sie in einer gemeinsamen Anwaltsrechnung auftauchen. Ich würde deshalb immer genau unterscheiden, wofür die jeweilige Zahlung entstanden ist.
| Kostenart | Steuerliche Einordnung | Praktischer Hinweis |
|---|---|---|
| Gerichtskosten für die Scheidung | Grundsätzlich nicht abziehbar | Sie gelten als Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens. |
| Anwaltskosten für den Scheidungsantrag | Grundsätzlich nicht abziehbar | Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. |
| Versorgungsausgleich | In der Regel nicht als Scheidungskosten abziehbar | Verfahrenskosten und Ausgleichszahlungen müssen getrennt betrachtet werden. |
| Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung | Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar | Auch Notar- und Gutachterkosten sind regelmäßig privat veranlasst. |
| Unterhalt, Sorgerecht und Umgang | Prozesskosten grundsätzlich nicht abziehbar | Für laufende Unterhaltszahlungen gelten eigene steuerliche Regeln. |
| Scheidungsfolgenvereinbarung | Grundsätzlich nicht abziehbar | Eine notarielle Vereinbarung wird nicht allein durch ihre Beurkundung steuerlich begünstigt. |
Besonders häufig werden Ausgleichszahlungen im Versorgungsausgleich mit den Kosten des Verfahrens verwechselt. Eine solche Zahlung ist keine Anwalts- oder Gerichtsrechnung. Für bestimmte Ausgleichszahlungen können andere Vorschriften des Einkommensteuerrechts gelten, teilweise nur bei Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person. Das sollte nicht ohne Prüfung mit einem pauschalen Abzug versucht werden.
Die Ausnahme schützt nicht vor jeder hohen Rechnung
Das Gesetz lässt eine enge Ausnahme zu. Prozesskosten können berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Umfang decken zu können.
Eine teure Scheidung, ein geringes Einkommen oder die Sorge vor Schulden reichen dafür normalerweise nicht aus. Auch die emotionale Belastung einer Trennung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Gemeint ist vor allem eine konkrete materielle Notlage, nicht jede erhebliche finanzielle Belastung.
Selbst wenn diese seltene Ausnahme erfüllt wäre, würde nicht automatisch die gesamte Rechnung die Steuer mindern. Zunächst wird die zumutbare Belastung abgezogen. Sie hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab und liegt je nach Fall zwischen etwa 1 und 7 Prozent.
| Beispiel | Betrag |
|---|---|
| Angenommene berücksichtigungsfähige Kosten | 4.800 Euro |
| Angenommene zumutbare Belastung | 1.200 Euro |
| Rechnerisch berücksichtigungsfähiger Anteil | 3.600 Euro |
Die 3.600 Euro würden dabei nicht direkt von der Einkommensteuer abgezogen, sondern vom zu versteuernden Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt deshalb vom individuellen Steuersatz ab. Genau dieser Unterschied wird in Ratgebern besonders oft missverständlich dargestellt.
Was bei Unterhalt und Anlage U oft verwechselt wird
Die steuerliche Behandlung von nachehelichem Unterhalt ist von den Scheidungskosten zu trennen. Wer Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten zahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Realsplitting nutzen. Der Abzug als Sonderausgaben ist bis zu 13.805 Euro pro Kalenderjahr möglich, zusätzlich können bestimmte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Dafür muss der Unterhaltsempfänger zustimmen. Gleichzeitig muss dieser die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Die Zustimmung kann für den Empfänger deshalb Nachteile haben, die häufig durch einen Ausgleich der zusätzlichen Steuerlast abgefedert werden. Mehr dazu erklärt der Beitrag zur Anlage U.
Auch Prozesskosten zur Durchsetzung nachehelichen Unterhalts werden nicht automatisch zu Werbungskosten, nur weil die späteren Unterhaltszahlungen steuerpflichtig sein können. Der Bundesfinanzhof behandelt solche Kosten grundsätzlich als privat veranlasst. Das Realsplitting macht daher nicht rückwirkend die Scheidungs- oder Unterhaltsprozesskosten abziehbar.
So prüfen Sie Ihren Fall ohne falsche Erwartungen
- Rechnungen aufteilen: Trennen Sie Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, notarielle Kosten und mögliche Ausgleichszahlungen voneinander.
- Veranlassung prüfen: Fragen Sie, ob es wirklich um Scheidungskosten oder um einen eigenständigen steuerlichen Vorgang wie Unterhalt oder Versorgungsausgleich geht.
- Ausnahme dokumentieren: Wenn die materielle Existenz gefährdet war, brauchen Sie nachvollziehbare Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Schulden und der konkreten Notlage.
- Keine alten Muster übernehmen: Ein früherer Steuerbescheid oder ein älterer Ratgeber beweist nicht, dass die Kosten aktuell anerkannt werden.
- Weitere Entlastungen prüfen: Dazu gehören gegebenenfalls Realsplitting, die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen und eine mögliche Zusammenveranlagung im Trennungsjahr.
Bei geringem Einkommen ist außerdem die Verfahrenskostenhilfe oft wichtiger als ein späterer Steuerabzug. Sie wird im Familienverfahren geprüft und kann die unmittelbare finanzielle Belastung reduzieren. Das ist ein eigenständiges Verfahren und keine Steuervergünstigung.
Wer die Kosten trotzdem in der Steuererklärung geltend machen möchte, sollte die Belege aufbewahren und die steuerliche Einordnung fachlich prüfen lassen. Ein Antrag kann zwar zu einer Entscheidung des Finanzamts führen, er ersetzt aber keine Begründung dafür, warum die gesetzliche Ausnahme erfüllt sein soll.
Wo nach der Scheidung tatsächlich noch steuerlicher Spielraum bleibt
Die gewöhnliche Rechnung für Anwalt und Familiengericht lässt sich aktuell nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen steuerlich berücksichtigen. Der größere finanzielle Unterschied entsteht oft an anderer Stelle, etwa bei Unterhaltszahlungen, der Anlage U oder der richtigen Veranlagung im Jahr der Trennung.
Meine klare Empfehlung lautet deshalb, die Scheidungskosten nicht isoliert zu betrachten. Prüfen Sie die einzelnen Zahlungen getrennt, lassen Sie sich die steuerlichen Folgen von Unterhalt und Ausgleichsvereinbarungen vor einer Unterschrift erklären und verlassen Sie sich nicht auf pauschale Aussagen wie „Scheidungskosten sind absetzbar“. Entscheidend ist immer der konkrete Zahlungsgrund, nicht die bloße Verbindung zur Scheidung.