Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG bei Umgangsproblemen

Frau liest im FAMFG-Buch, das das vermittlungsverfahren famfg erklärt.

Geschrieben von

Pierre Krauß

Veröffentlicht am

21. Mai 2026

Inhaltsverzeichnis

Ein Elternteil hält sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung, sagt Termine kurzfristig ab oder verhindert die Übergabe des Kindes. Dann kann das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG helfen, den Umgang schnell wieder praktikabel zu machen. Ich zeige, wann dieser Weg offensteht, wie der Termin abläuft, welche Folgen ein Scheitern hat und mit welchen Kosten Eltern rechnen müssen.

Das Vermittlungsverfahren soll den bestehenden Umgang wieder möglich machen

  • Voraussetzung ist eine gerichtliche Umgangsentscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich.
  • Das Verfahren beginnt grundsätzlich nur auf Antrag eines Elternteils.
  • Das Familiengericht lädt die Eltern in der Regel unverzüglich persönlich zu einem Termin.
  • Bei einer Einigung kann eine neue verbindliche Umgangsregelung entstehen.
  • Bei Nichterscheinen oder fehlender Einigung drohen weitere gerichtliche Maßnahmen.
  • Der Regelwert liegt aktuell meist bei 5.000 Euro, die Gerichtsgebühr beträgt regelmäßig 0,5 Gebühren.

Ein Kind hat ein Anrecht auf Umgang mit Eltern, Geschwistern, Großeltern und dem persönlichen Umfeld. Das Bild illustriert das Umgangsrecht im Rahmen des vermittlungsverfahren famfg.

Wann § 165 FamFG wirklich greift

Das Verfahren ist kein allgemeines Gesprächsangebot für jede Trennungssituation. Es setzt voraus, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind besteht.

Ein Elternteil muss außerdem geltend machen, dass der andere die Durchführung dieser Regelung vereitelt oder erheblich erschwert. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Elternteil das Kind wiederholt nicht herausgibt, Übergaben verhindert oder vereinbarte Umgangszeiten eigenmächtig verkürzt.

Ein einzelner vergessener Termin reicht nicht automatisch aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Bei Krankheit, besonderen Ereignissen oder einem nachvollziehbaren Grund kann eine Abweichung zulässig sein. Häufen sich die Vorfälle jedoch und fehlt jede verlässliche Kommunikation, spricht deutlich mehr für ein gerichtliches Vermittlungsverfahren.

Keine klassische Mediation

Der Begriff Vermittlung klingt zunächst nach einer freiwilligen Mediation. Das führt oft zu falschen Erwartungen. Das Familiengericht ist hier nicht nur ein neutraler Gesprächsleiter, sondern darf auch auf rechtliche Folgen des Umgangsboykotts hinweisen.

Das Gericht versucht zwar, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Es prüft aber zugleich, ob die bestehende Regelung missachtet wird und ob weitere Schritte zum Schutz des Kindes erforderlich sind. Genau darin liegt der Unterschied zu einer rein außergerichtlichen Beratung.

So läuft der Termin beim Familiengericht ab

Nach dem Antrag lädt das Gericht die Eltern normalerweise ohne längere Verzögerung zu einem Vermittlungstermin. In der Ladung wird das persönliche Erscheinen angeordnet. In geeigneten Fällen kann auch das Jugendamt teilnehmen.

Im Termin geht es zunächst darum, was konkret passiert ist. Das Gericht spricht mit den Eltern über die ausgefallenen Kontakte, die Schwierigkeiten bei den Übergaben und die Folgen, die der fehlende Umgang für das Kind haben kann.

Danach versucht das Gericht, eine praktikable Regelung zu entwickeln. Dabei können auch Details eine Rolle spielen, die in älteren Beschlüssen oft zu ungenau formuliert sind. Dazu gehören etwa Abholort, Übergabe durch eine dritte Person, Ferienzeiten, Feiertage oder die Kommunikation zwischen den Eltern.

Phase Was typischerweise geschieht
Einladung Das Gericht setzt kurzfristig einen Termin an und ordnet meist das persönliche Erscheinen an.
Erörterung Beide Eltern schildern die Probleme bei der Umsetzung der Umgangsregelung.
Hinweise Das Gericht erklärt mögliche Folgen wie Ordnungsmittel oder eine Änderung der Umgangsregelung.
Lösungsversuch Es wird nach einer konkreten, alltagstauglichen Vereinbarung gesucht.
Abschluss Bei Einigung wird ein gerichtlich gebilligter Vergleich aufgenommen. Sonst hält das Gericht die Streitpunkte fest.

Ich halte gerade die praktische Ausgestaltung für entscheidend. Eine Vereinbarung wie „regelmäßiger Umgang am Wochenende“ klingt vernünftig, lässt aber zu viel Streit offen. Besser sind klare Zeiten, Übergaben und Ersatztermine, die beide Eltern ohne weitere Diskussion umsetzen können.

Wie der Antrag sinnvoll vorbereitet wird

Der Antrag sollte nicht nur aus dem Satz bestehen, der andere Elternteil verhindere den Umgang. Das Gericht braucht eine nachvollziehbare Darstellung mit konkreten Daten und Vorgängen.

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Diese Informationen gehören hinein

  • Welche gerichtliche Entscheidung oder welcher Vergleich gilt?
  • Wann fanden die vereinbarten Umgangstermine nicht oder nur teilweise statt?
  • Wie wurde die Verhinderung angekündigt oder begründet?
  • Welche Nachrichten, E-Mails oder sonstigen Nachweise gibt es?
  • Welche Lösung soll künftig praktisch umgesetzt werden?

Hilfreich ist eine sachliche Chronologie. Statt pauschal von „ständiger Verweigerung“ zu sprechen, sollte man beispielsweise mehrere konkrete Termine mit Datum, vereinbartem Ablauf und tatsächlichem Geschehen aufführen. Emotional verständliche Vorwürfe überzeugen das Gericht meist weniger als eine übersichtliche Dokumentation.

Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Eine gesetzliche Pflicht, dafür zwingend einen Rechtsanwalt zu beauftragen, besteht im ersten Rechtszug grundsätzlich nicht. Bei wiederholten Verstößen, drohenden Ordnungsmitteln oder zusätzlichen Sorgerechtsfragen ist anwaltliche Unterstützung dennoch oft sinnvoll.

Wer kurzfristig verhindert ist, sollte das Gericht sofort informieren und den Grund nachweisen. Einfach nicht zu erscheinen, ist riskant. Das Gericht kann das Verfahren dann als erfolglos beendet feststellen, ohne dass der Termin nach den eigenen Vorstellungen nachgeholt werden muss.

Was eine Einigung oder ein Scheitern bewirkt

Kommt eine Einigung zustande, kann das Gericht sie als gerichtlich gebilligten Vergleich aufnehmen. Dieser ersetzt die bisherige Umgangsregelung, soweit er denselben Bereich betrifft. Dadurch erhält die neue Vereinbarung verbindliche Wirkung.

Eine Einigung ist aber nur dann hilfreich, wenn sie im Alltag funktioniert. Ich würde deshalb darauf achten, nicht lediglich den aktuellen Streit zu beenden, sondern typische Konfliktpunkte gleich mitzuregeln. Dazu zählen Ferien, Erkrankungen, Verspätungen und die Frage, wie kurzfristige Änderungen mitgeteilt werden.

Scheitert die Vermittlung, erlässt das Gericht einen nicht anfechtbaren Beschluss, der das Scheitern feststellt. Das bedeutet nicht, dass damit jede rechtliche Reaktion ausgeschlossen ist. Das Gericht prüft vielmehr, ob Ordnungsmittel verhängt, die Umgangsregelung geändert oder Maßnahmen im Bereich der elterlichen Sorge eingeleitet werden sollen.

In Betracht kommen insbesondere Ordnungsgeld und in bestimmten Fällen weitere Zwangsmittel. Eine Einschränkung oder ein Entzug von Teilen der elterlichen Sorge ist kein automatischer Schritt, kann bei schweren und anhaltenden Problemen aber geprüft werden. Maßstab bleibt immer das Kindeswohl, nicht die Bestrafung eines Elternteils.

Wird innerhalb eines Monats ein entsprechendes weiteres Verfahren beantragt oder von Amts wegen eingeleitet, können die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten dieses anschließenden Verfahrens behandelt werden. Wer eine Vollstreckung betreibt, sollte außerdem wissen, dass das Gericht die Vollstreckung wegen eines Vermittlungsantrags einstweilen einstellen oder beschränken kann. Das geschieht nicht automatisch, sondern nur durch gerichtliche Entscheidung.

Welche Kosten entstehen können

Das Verfahren ist nicht generell kostenlos. Für das Vermittlungsverfahren fällt regelmäßig eine 0,5-Gerichtsgebühr nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG an. Der Verfahrenswert richtet sich bei Umgangssachen grundsätzlich nach § 45 FamGKG und beträgt aktuell regelmäßig 5.000 Euro.

Kostenpunkt Orientierung
Verfahrenswert regelmäßig 5.000 Euro, Anpassung im Einzelfall möglich
Gerichtsgebühr regelmäßig 0,5 Gebühren, bei 5.000 Euro derzeit rechnerisch 95,75 Euro
Auslagen können zusätzlich entstehen, etwa für Zustellungen oder Kopien
Rechtsanwalt separate Gebühren nach dem RVG, abhängig vom Umfang der Tätigkeit

Die Summe von 95,75 Euro ist daher nur eine Orientierung für die Gerichtsgebühr. Der konkrete Kostenbeschluss kann anders ausfallen, wenn das Gericht den Wert wegen besonderer Umstände herabsetzt oder erhöht. Für Eltern mit geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorgehen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Eine außergerichtliche Beratung durch eine Jugendamtsstelle oder Beratungsstelle kann kostengünstiger oder kostenlos sein. Sie ersetzt das gerichtliche Vermittlungsverfahren aber nicht, wenn ein verbindlicher Beschluss durchgesetzt werden soll. Bei Gewalt, Drohungen oder einer akuten Gefährdung des Kindes ist eine reine Vermittlung außerdem häufig nicht der passende erste Schritt.

Wann ein anderer Antrag sinnvoller ist

Das Verfahren nach § 165 FamFG setzt eine vorhandene Umgangsregelung voraus. Gibt es noch keinen Beschluss und keinen gerichtlich gebilligten Vergleich, muss zunächst eine Umgangsregelung beantragt oder eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Ist die alte Regelung dauerhaft unpraktikabel geworden, reicht die Vermittlung ebenfalls nicht immer aus. Dann kann ein Antrag auf Abänderung der Umgangsentscheidung sinnvoller sein. Das gilt etwa bei einem Umzug, deutlich veränderten Arbeitszeiten oder einem neuen Betreuungsmodell.

Bei akuter Gefahr, Gewalt oder einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung sollte nicht darauf gewartet werden, dass ein Vermittlungstermin das Problem löst. In solchen Situationen kommen eine einstweilige Anordnung, Schutzmaßnahmen und die Einschaltung des Jugendamts in Betracht.

Mein praktischer Rat lautet deshalb, vor dem Antrag drei Dinge zu prüfen: Gibt es eine vollstreckbare Regelung, lassen sich die Verstöße belegen und ist eine Vermittlung trotz des Konflikts realistisch? Wenn die Antwort auf alle drei Fragen ja lautet, kann das Verfahren eine schnelle und verhältnismäßige Lösung sein. Wenn nicht, sollte der Antrag genauer auf Änderung, Vollstreckung oder Schutz des Kindes ausgerichtet werden.

Die wichtigste Vorbereitung entscheidet sich vor dem Termin

Wer das Vermittlungsverfahren nutzen möchte, sollte die bestehende Regelung, eine kurze Chronologie der Vorfälle und die wichtigsten Nachrichten geordnet zusammenstellen. Im Termin hilft eine klare Forderung mehr als eine lange Abrechnung mit dem anderen Elternteil.

Das Ziel ist nicht, den früheren Streit vor Gericht zu gewinnen. Entscheidend ist eine verlässliche Umgangsregelung, die dem Kind Sicherheit gibt und von beiden Eltern tatsächlich eingehalten werden kann. Genau dort liegt der praktische Wert des Verfahrens nach dem FamFG.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Voraussetzung ist eine gerichtliche Umgangsentscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich. Außerdem muss ein Elternteil die Durchführung vereiteln oder erheblich erschweren, etwa durch wiederholte verweigerte Übergaben oder eigenmächtig verkürzte Umgangszeiten. Ein einzelner vergessener Termin genügt nicht automatisch.

Der Antrag sollte die geltende Entscheidung oder den Vergleich, konkrete Termine und Vorgänge sowie die Gründe für ausgefallene oder verkürzte Kontakte enthalten. Hilfreich sind Nachrichten, E-Mails und eine sachliche Chronologie. Außerdem sollte eine praktikable künftige Lösung mit klaren Zeiten, Übergaben und Ersatzterminen vorgeschlagen werden.

Bei fehlender Einigung oder Nichterscheinen kann das Gericht das Verfahren als erfolglos beendet feststellen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Danach können unter anderem Ordnungsmittel, eine Änderung der Umgangsregelung oder Maßnahmen im Bereich der elterlichen Sorge geprüft werden. Innerhalb eines Monats können die Kosten des Vermittlungsverfahrens in einem anschließenden Verfahren berücksichtigt werden.

Der Verfahrenswert beträgt bei Umgangssachen regelmäßig 5.000 Euro. Dafür fällt meist eine 0,5-Gerichtsgebühr an, derzeit rechnerisch 95,75 Euro, zuzüglich möglicher Auslagen und Anwaltskosten. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Erfolgsaussicht erfüllt sind.

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Tags:

umgangsrecht umgangsregelung vermittlungsverfahren ordnungsmittel

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Pierre Krauß

Ich bin Pierre Krauß und beschäftige mich seit 3 Jahren intensiv mit rechtlichen Themen für den Alltag. Meine Arbeit auf ra-dexheimer.de konzentriert sich darauf, komplexe Sachverhalte aus den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen für Sie verständlich aufzubereiten. Es ist mir wichtig, Ihnen fundierte Informationen zu liefern, die auf sorgfältiger Recherche und dem Vergleich verschiedener Quellen basieren. Mein Ziel ist es, Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte und Pflichten in diesen wichtigen Lebensbereichen klar zu erkennen und nachvollziehen zu können, damit Sie gut informierte Entscheidungen treffen können.

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