Stirbt ein Ehegatte während der Ehe oder nach der Scheidung, stellt sich oft sofort die Frage, ob bereits übertragene Rentenansprüche zurückfallen. Beim Versorgungsausgleich nach dem Tod kommt es entscheidend darauf an, ob die Ehe schon rechtskräftig geschieden war, wer die Anrechte erhalten hat und wie lange daraus tatsächlich eine Versorgung geflossen ist. Ich zeige die wichtigsten Voraussetzungen, die 36-Monats-Grenze und das richtige Vorgehen beim Antrag.
Die entscheidenden Regeln auf einen Blick
- Keine Scheidung: Stirbt ein Ehegatte während bestehender Ehe, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt.
- Bis zu 36 Monate: Hat der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte höchstens 36 Monate aus den übertragenen Anrechten erhalten, kann die Rentenkürzung entfallen.
- Kein Automatismus: Die Anpassung muss die ausgleichspflichtige Person beim zuständigen Versorgungsträger beantragen.
- Nur bestimmte Systeme: Die Regelung betrifft vor allem die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung und weitere Regelsicherungssysteme.
- Eigene erworbene Ansprüche: Im Versorgungsausgleich erhaltene Anrechte des Verstorbenen können mit der Anpassung wieder erlöschen.

Was gilt beim Versorgungsausgleich nach dem Tod eines früheren Ehegatten?
Die Antwort hängt zuerst vom Zeitpunkt des Todes ab. Stirbt der Ehegatte, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, wird das Scheidungsverfahren grundsätzlich nicht wie geplant fortgesetzt. Die Ehe endet durch den Tod und nicht durch Scheidung. Ein Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten findet dann nicht statt.
Für den überlebenden Ehegatten können stattdessen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente entstehen. Diese Hinterbliebenenrente gehört aber nicht zum Versorgungsausgleich. Es handelt sich um zwei verschiedene rechtliche Bereiche, die in der Praxis häufig verwechselt werden.
| Situation | Rechtliche Folge |
|---|---|
| Tod vor der rechtskräftigen Scheidung | Kein Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten; eine Hinterbliebenenrente kann geprüft werden. |
| Tod nach Scheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung zum Versorgungsausgleich | Das Familiengericht muss den Sonderfall nach § 31 VersAusglG berücksichtigen. |
| Tod nach rechtskräftiger Scheidung und rechtskräftigem Versorgungsausgleich | Der Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich bestehen. Eine Anpassung wegen Todes kann möglich sein. |
Besonders wichtig ist der mittlere Fall. Wird die Scheidung rechtskräftig, während das Verfahren zum Versorgungsausgleich noch läuft, kann der überlebende frühere Ehegatte den Wertausgleich unter Umständen weiterhin gegenüber dem Nachlass geltend machen. Die Erben können einen solchen Ausgleich dagegen nicht einfach selbst verlangen.
Wann die Rentenkürzung nach dem Tod entfallen kann
Die zentrale Regel steht in § 37 VersAusglG. Sie hilft der Person, die bei der Scheidung eigene Versorgungsanrechte abgegeben hat und deren Rente deshalb gekürzt wird. Voraussetzung ist, dass der frühere Ehegatte als ausgleichsberechtigte Person verstorben ist.
Zusätzlich darf der Verstorbene aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten nicht länger als 36 Monate eine Versorgung bezogen haben. Es kommt dabei nicht auf die Höhe der monatlichen Rente an. Entscheidend ist allein die Dauer des tatsächlichen Leistungsbezugs.
Die wichtigsten Voraussetzungen
- Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden.
- Der Verstorbene war im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt.
- Die verstorbene Person erhielt aus den übertragenen Anrechten keine oder höchstens 36 Monate Leistungen.
- Die antragstellende Person ist selbst durch eine Kürzung belastet.
- Es geht um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 VersAusglG.
Zu den anpassungsfähigen Versorgungssystemen gehören insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, bestimmte berufsständische Versorgungen, die Alterssicherung der Landwirte sowie Versorgungssysteme für Abgeordnete und Regierungsmitglieder. Betriebliche und private Altersvorsorge fällt nicht automatisch unter diese Anpassung. Hier muss der konkrete Versorgungsträger und die Art der Teilung geprüft werden.
Ein Beispiel mit Zahlen
Ein geschiedener Mann erhält wegen des Versorgungsausgleichs monatlich 320 Euro weniger gesetzliche Rente. Seine frühere Ehefrau hatte aus den übertragenen Anrechten nur 18 Monate lang eine Rente bezogen und ist danach verstorben. In diesem Fall kann er beantragen, dass die Kürzung seiner Rente künftig entfällt.
Hat die frühere Ehefrau dagegen 37 Monate oder länger aus dem übertragenen Anrecht Leistungen erhalten, scheidet die Anpassung wegen Todes grundsätzlich aus. Auch eine nur geringe monatliche Zahlung ändert an der 36-Monats-Grenze nichts.
Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass die familiengerichtliche Entscheidung dadurch nicht aufgehoben wird. Beseitigt werden lediglich ihre Auswirkungen auf die gekürzte Versorgung. Das ist kein sprachlicher Nebensatz, sondern praktisch wichtig, weil dadurch auch erworbene Anrechte der verstorbenen Person betroffen sein können.
Wie der Antrag gestellt wird und ab wann die Änderung gilt
Die Anpassung erfolgt nicht automatisch. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem die Kürzung durchgeführt wird. Bei einer gekürzten gesetzlichen Rente ist das in der Regel der zuständige Rentenversicherungsträger, bei einer Beamtenversorgung die jeweilige Versorgungsstelle.
Diese Schritte sind sinnvoll
- Versorgungsausgleichsentscheidung prüfen: Daraus muss hervorgehen, welche Anrechte abgegeben und welche erhalten wurden.
- Tod nachweisen: In der Regel wird eine Sterbeurkunde oder eine entsprechende amtliche Mitteilung benötigt.
- Antrag ausdrücklich stellen: Im Schreiben sollte die Anpassung wegen Todes nach §§ 37 und 38 VersAusglG verlangt werden.
- Alle Versorgungsträger nennen: Wurden Anrechte aus mehreren Versorgungssystemen übertragen, sollten diese vollständig aufgeführt werden.
- Bescheid abwarten: Der zuständige Versorgungsträger prüft die Dauer des Leistungsbezugs und entscheidet über die Anpassung.
Dem Antrag sollten möglichst die Versicherungsnummer, der letzte Rentenbescheid, der Beschluss zum Versorgungsausgleich und die Daten der verstorbenen Person beigefügt werden. Fehlen Unterlagen, kann der Versorgungsträger die erforderlichen Informationen häufig selbst anfordern. Das verlängert das Verfahren aber oft spürbar.
Die Anpassung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Wer mehrere Monate wartet, verschenkt deshalb möglicherweise Geld. Eine rückwirkende Korrektur für die gesamte Zeit seit dem Tod ist nicht der Regelfall.
Ich halte es für einen der häufigsten Fehler, nur den Tod des früheren Ehegatten mitzuteilen und auf eine automatische Neuberechnung zu warten. Die Mitteilung allein ersetzt den Antrag nicht. Außerdem sollte man vor dem Antrag prüfen, ob aus dem Versorgungsausgleich selbst Anrechte erhalten wurden, die durch die Anpassung wieder wegfallen.
Was mit eigenen Ansprüchen und Hinterbliebenenrenten passiert
Die Anpassung wegen Todes wirkt nicht nur zugunsten der ausgleichspflichtigen Person. Hat sie im Versorgungsausgleich auch Anrechte des verstorbenen früheren Ehegatten erhalten, erlöschen diese Anrechte, sobald die Anpassung wirksam wird. Es geht also nicht um eine einseitige Rückgabe mit dauerhaftem Behalten aller Vorteile.
Beispielhaft kann eine Person wegen des Versorgungsausgleichs eine eigene Rente mit 4 zusätzlichen Entgeltpunkten erhalten haben. Gleichzeitig wurde ihre spätere Rente zugunsten des früheren Ehegatten gekürzt. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach kurzer Leistungsdauer, kann die Kürzung entfallen. Die 4 erworbenen Entgeltpunkte können dann ebenfalls nicht weiter berücksichtigt werden.
Wenn die ausgleichspflichtige Person selbst stirbt
Die Anpassung ist personenbezogen. Die Erben oder Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person können den Antrag grundsätzlich nicht an ihrer Stelle stellen. Wurde die Anpassung zu Lebzeiten wirksam, endet ihre persönliche Wirkung mit dem Tod.
Wird anschließend aus dem Versicherungskonto eine Hinterbliebenenrente berechnet, kann die frühere Rentenminderung beim verstorbenen Versicherten wieder eine Rolle spielen. Die Hinterbliebenen erhalten also nicht automatisch den Vorteil, den die verstorbene Person zu Lebzeiten durch die Anpassung hatte.
Wenn der verstorbene Ex-Ehegatte der Ausgleichspflichtige war
In diesem Fall hilft § 37 VersAusglG normalerweise nicht weiter. Die Regelung setzt voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist. War der Verstorbene dagegen derjenige, der Anrechte abgegeben hatte, kommen je nach Versorgungssystem andere Ansprüche in Betracht, etwa aus einer Hinterbliebenenversorgung oder aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Diese Fälle lassen sich nicht allein anhand des Rentenbescheids beantworten. Entscheidend sind die Scheidungsentscheidung, die konkrete Versorgungsordnung und die Frage, ob überhaupt eine Hinterbliebenenleistung vorgesehen ist.
Welche Grenzen bei alten, privaten und betrieblichen Anrechten gelten
Die 36-Monats-Regel klingt einfach, ist aber nicht bei jedem Altersvorsorgevertrag anwendbar. Der gesetzliche Anpassungsmechanismus betrifft vor allem die in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme. Bei Betriebsrenten und privaten Versicherungen kann der Tod des früheren Ehegatten andere Folgen haben.
Auch ältere Scheidungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Für Entscheidungen nach früherem Recht gelten Übergangsvorschriften, und die damalige Form des Versorgungsausgleichs kann sich deutlich von der heutigen internen Teilung unterscheiden. Ich würde deshalb bei einer Scheidung vor dem 1. September 2009 nicht allein mit einem modernen Standardformular arbeiten, sondern zuerst den alten Beschluss genau lesen.
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Darauf kommt es bei der 36-Monats-Frist an
- Gezählt wird der Zeitraum, in dem tatsächlich eine Versorgung aus dem übertragenen Anrecht bezogen wurde.
- Die Höhe der Zahlung ist für die Grenze grundsätzlich unerheblich.
- Eine rückwirkende Rentenbewilligung kann bei der Prüfung berücksichtigt werden.
- Mehrere Anrechte können unterschiedliche Leistungszeiträume aufweisen.
- Eine Beitragsrückerstattung ist kein allgemeiner Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher früherer Zahlungen.
Gerade bei mehreren Versorgungsträgern lohnt sich eine schriftliche Auskunft, bevor der Antrag gestellt wird. Eine Anpassung kann finanziell sinnvoll sein, muss es aber nicht zwingend sein, wenn dadurch gleichzeitig wertvolle eigene Anrechte aus dem Versorgungsausgleich wegfallen.
Die richtige Entscheidung hängt vom gesamten Rentenbild ab
Wer vom Tod des früheren Ehegatten erfährt, sollte zuerst die Rollen im Scheidungsbeschluss klären. War die verstorbene Person ausgleichsberechtigt, bestand höchstens 36 Monate Leistungsbezug und wird die eigene Versorgung gekürzt, spricht vieles für einen Antrag beim zuständigen Versorgungsträger.
Vorher sollten jedoch alle betroffenen Renten- und Versorgungsansprüche zusammengestellt werden. Eine höhere eigene Rente kann mit dem Verlust übertragener Anrechte verbunden sein. Bei alten Entscheidungen, mehreren Versorgungssystemen oder einer betrieblichen Altersversorgung ist eine individuelle Prüfung meist sinnvoller als eine pauschale Rückgängigmachung.
Der wichtigste praktische Schritt bleibt deshalb derselbe: Nicht nur den Todesfall melden, sondern die Anpassung ausdrücklich beantragen und sich die finanziellen Folgen für jedes einzelne Anrecht schriftlich erklären lassen.