Wenn der andere Elternteil regelmäßig für das Kind zahlt, stellt sich beim Wohngeld sofort die praktische Frage, ob dadurch der Anspruch sinkt. Ob Kindesunterhalt beim Wohngeld angerechnet wird, hängt vor allem davon ab, wer das Geld erhält, ob das Kind zum Haushalt gehört und ob Unterhalt tatsächlich gezahlt wird. Ich zeige, wie die Behörde Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Kindergeld unterscheidet, welche Abzüge möglich sind und worauf Sie beim Antrag achten sollten.
Kindesunterhalt erhöht meist das anrechenbare Haushaltseinkommen
- Kindesunterhalt zählt normalerweise als Einkommen des Kindes und kann das Wohngeld verringern.
- Unterhaltsvorschuss wird ebenfalls als Einkommen berücksichtigt, schließt Wohngeld aber nicht automatisch aus.
- Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich außer Betracht.
- Wer selbst Unterhalt für ein Kind außerhalb des eigenen Haushalts zahlt, kann bis zu 3.000 Euro jährlich absetzen.
- Entscheidend ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum voraussichtlich tatsächlich zufließt.

Kindesunterhalt zählt meistens als Einkommen des Kindes
Lebt das Kind mit einem Elternteil zusammen und überweist der andere Elternteil monatlich Kindesunterhalt, wird diese Zahlung beim Wohngeld in der Regel berücksichtigt. Sie gilt dabei grundsätzlich als Einkommen des Kindes, nicht als persönliches Arbeitseinkommen des betreuenden Elternteils.
Für die Berechnung wird jedoch das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammengezählt. Deshalb wirkt sich der Kindesunterhalt trotzdem auf den Wohngeldanspruch der gesamten Familie aus. Ein Unterhalt von 350 Euro monatlich entspricht beispielsweise 4.200 Euro Jahreseinnahmen des Kindes.
Das bedeutet nicht, dass das Wohngeld automatisch um 350 Euro sinkt. Die Leistung wird nach Haushaltsgröße, berücksichtigter Miete, Mietenstufe und Gesamteinkommen berechnet. Mehr Einkommen kann das Wohngeld mindern, die tatsächliche Kürzung fällt aber meist deutlich niedriger aus als der Unterhaltsbetrag selbst.
Ich halte einen Denkfehler für besonders häufig. Viele Eltern glauben, der Unterhalt werde vollständig der Mutter oder dem Vater zugerechnet. Für die Wohngeldberechnung kommt es aber darauf an, welchem Haushaltsmitglied die Einnahme rechtlich zugeordnet wird.
Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Kindergeld werden unterschiedlich behandelt
Nicht jede Zahlung, die mit dem Lebensunterhalt eines Kindes zu tun hat, wird beim Wohngeld gleich behandelt. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede.
| Zahlung | Berücksichtigung beim Wohngeld | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt vom anderen Elternteil | Grundsätzlich als Einkommen des Kindes | Kann das anrechenbare Gesamteinkommen erhöhen |
| Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt | Grundsätzlich als Einkommen des Kindes | Mindert möglicherweise das Wohngeld, schließt es aber nicht automatisch aus |
| Kindergeld | Wird beim Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet | Erhöht das wohngeldrechtliche Einkommen nicht |
| Kinderzuschlag | Bleibt grundsätzlich außer Betracht | Kann zusammen mit Wohngeld bezogen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Bürgergeld oder Sozialhilfe | Besondere Regeln, häufig Ausschluss vom Wohngeld | Entscheidend ist, ob Unterkunftskosten bereits in der anderen Leistung enthalten sind |
Der Unterhaltsvorschuss ist deshalb ein wichtiger Sonderfall. Er wird als Einnahme des Kindes berücksichtigt, ist aber kein Grund, einen Wohngeldantrag von vornherein aufzugeben. Gerade bei Alleinerziehenden kann trotz Unterhaltsvorschuss weiterhin ein Anspruch bestehen.
Das Kindergeld wird dagegen nicht deshalb zum anrechenbaren Einkommen, weil es zur Finanzierung des Kindes verwendet wird. Auch wenn der Zahlbetrag des Kindesunterhalts familienrechtlich wegen des Kindergeldes niedriger ausfällt, zählt beim Wohngeld grundsätzlich der tatsächlich gezahlte Unterhaltsbetrag, nicht der rechnerische Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle.
In welchen Fällen der Unterhalt nicht vollständig einfließt
Die einfache Aussage „Unterhalt wird immer angerechnet“ greift zu kurz. Entscheidend ist zunächst, ob das Kind im wohngeldrechtlichen Haushalt berücksichtigt wird und ob die Zahlung diesem Haushalt tatsächlich zugutekommt.
Unregelmäßige oder ausbleibende Zahlungen
Wird der titulierte Unterhalt nicht gezahlt, darf nicht automatisch so gerechnet werden, als würde jeden Monat der volle Betrag eingehen. Maßgeblich ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum voraussichtlich zu erwarten ist. Die Wohngeldstelle kann dafür Kontoauszüge, Unterhaltstitel, Jugendamtsunterlagen oder andere Nachweise verlangen.
Wer keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt erhält, sollte die Situation offen erklären. Ein Unterhaltsvorschuss kann dann als eigene Leistung in Betracht kommen. Verschweigen sollten Eltern weder bestehende Zahlungen noch Rückstände, denn die Behörde darf die Angaben auf Plausibilität prüfen.
Wechselmodell und Aufenthalte beim anderen Elternteil
Bei einer annähernd hälftigen Betreuung kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied gelten. Dann muss genauer geprüft werden, welcher Anteil der Miete und des Einkommens welchem Haushalt zugeordnet wird.
Besonders wichtig ist, ob eine Leistung oder ein Teil der Unterkunftskosten nur für den Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil bestimmt ist. Solche Beträge kommen dem eigenen Wohngeldhaushalt nicht automatisch zugute und dürfen nicht ohne Prüfung als dessen Einkommen behandelt werden.
Lesen Sie auch: Selbstbehalt für Rentner - Zuzahlungen und Grenzen erklärt
Unterhalt und andere Sozialleistungen
Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt sind nicht dasselbe wie Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Bezieht ein Haushaltsmitglied eine Leistung, in der die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, kann ein Ausschluss vom Wohngeld greifen. Bei sogenannten gemischten Haushalten, in denen nur einzelne Mitglieder Transferleistungen erhalten, gelten jedoch besondere Berechnungsregeln.
Hier würde ich besonders vorsichtig vorgehen. Ein Bescheid über Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder eine Ausbildungsförderung sollte immer vollständig geprüft werden, statt nur auf die Bezeichnung der Leistung zu schauen.
Wer selbst Kindesunterhalt zahlt, kann einen Abzug erhalten
Die Richtung der Zahlung macht einen großen Unterschied. Erhält Ihr Kind Unterhalt, erhöht dieser meist das Einkommen des Kindes. Zahlen Sie selbst Unterhalt für ein Kind, das nicht zu Ihrem Haushalt gehört, kann die Zahlung dagegen beim Gesamteinkommen abgezogen werden.
Nach § 18 WoGG sind für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Kind grundsätzlich bis zu 3.000 Euro jährlich als Unterhaltsaufwand berücksichtigungsfähig. Das entspricht rechnerisch höchstens 250 Euro monatlich. Maßgeblich sind aber die tatsächlichen und voraussichtlich weiterlaufenden Zahlungen.
Liegt ein Unterhaltstitel, ein Bescheid oder eine notariell beurkundete Vereinbarung vor, kann der darin festgelegte Betrag bis zur gesetzlichen Grenze berücksichtigt werden. Ohne solchen Nachweis bleibt es regelmäßig bei der gesetzlichen Höchstgrenze. Überweist ein Elternteil mehr, führt das also nicht automatisch dazu, dass der gesamte Betrag abgezogen wird.
| Situation | Möglicher Abzug | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Unterhalt für ein Kind im Haushalt des anderen Elternteils | Bis zu 3.000 Euro jährlich | Tatsächliche Zahlung und Nachweis der Unterhaltspflicht |
| Unterhalt für ein auswärts lebendes Kind in Ausbildung | Bis zu 3.000 Euro jährlich | Auswärtige Unterbringung und Berufsausbildung |
| Unterhalt über einen titulierten Betrag | Bis zum festgestellten Betrag, soweit gesetzlich vorgesehen | Unterhaltstitel, Bescheid oder Vereinbarung |
Das Kindergeld wird bei diesem Abzug nicht automatisch als weitergeleiteter Unterhalt behandelt. Die Wohngeldstelle darf nicht einfach unterstellen, dass das Kindergeld an das auswärts lebende Kind weitergegeben wird. Dafür braucht es einen konkreten Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsleistung.
Ein Beispiel zeigt den tatsächlichen Effekt
Eine alleinerziehende Mutter lebt mit einem minderjährigen Kind in einer Mietwohnung. Sie verdient 1.450 Euro netto im Monat und erhält 350 Euro Kindesunterhalt. Das Kindergeld bleibt bei der Wohngeldberechnung außer Betracht, der Kindesunterhalt wird jedoch als Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Für die Einkommensprognose werden aus dem Kindesunterhalt zunächst 4.200 Euro jährlich. Zusammen mit dem Einkommen der Mutter ergibt sich dadurch ein höheres wohngeldrechtliches Gesamteinkommen. Wie stark das Wohngeld sinkt, lässt sich ohne Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe nicht seriös berechnen.
Angenommen, der Unterhalt wird nach mehreren Monaten eingestellt und es fließen nur noch 100 Euro monatlich. Dann muss die Behörde die veränderte Einnahmesituation für den maßgeblichen Zeitraum berücksichtigen, sofern die Änderung nachgewiesen und rechtlich relevant ist. Eine rückwirkende Korrektur richtet sich nach den Regeln über Änderungen im Bewilligungszeitraum.
Bei einem Elternteil, der selbst 350 Euro monatlich für ein nicht im Haushalt lebendes Kind zahlt, liegt der Jahresbetrag zwar bei 4.200 Euro. Als Abzug nach § 18 WoGG können ohne besondere Grundlage aber grundsätzlich nur bis zu 3.000 Euro jährlich berücksichtigt werden. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis häufig falsche Erwartungen.
Diese Nachweise erleichtern den Wohngeldantrag
Wer Kindesunterhalt erhält oder zahlt, sollte die Unterlagen möglichst vollständig einreichen. Das beschleunigt die Prüfung und verhindert, dass die Behörde mit einem falschen oder zu hohen Betrag rechnet.
- Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunde oder gerichtlicher Beschluss
- Nachweise über tatsächliche Überweisungen und Rückstände
- Bescheid über Unterhaltsvorschuss
- Nachweise über Änderungen der Unterhaltshöhe
- Geburtsurkunde oder andere Unterlagen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Bei Unterhaltszahlungen nach außen zusätzlich Kontoauszüge und Angaben zum Empfänger
Im Antrag sollte klar stehen, ob der Betrag regelmäßig, unregelmäßig oder gar nicht gezahlt wird. Ein bloßer Unterhaltstitel beweist zwar die Verpflichtung, sagt aber nicht immer aus, welcher Betrag tatsächlich zufließt.
Auch Rentnerinnen und Rentner sollten die Richtung der Zahlung sauber trennen. Eine eigene gesetzliche Rente zählt grundsätzlich zum Einkommen, während gezahlter Kindesunterhalt unter den Voraussetzungen des § 18 WoGG abziehbar sein kann. Bei niedrigen Renten kommen zusätzlich besondere Freibeträge für bestimmte langjährig Versicherte in Betracht.
Wer eine Ablehnung erhält, sollte den Berechnungsbogen prüfen. Häufig liegt der Fehler nicht beim Unterhalt selbst, sondern bei der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, der angesetzten Miete oder der Behandlung einer weiteren Sozialleistung.
Was bei der Wohngeldberechnung wirklich den Unterschied macht
Die kurze Antwort lautet: Erhaltener Kindesunterhalt wird meistens angerechnet, und zwar als Einkommen des Kindes. Unterhaltsvorschuss wird ähnlich behandelt, während Kindergeld und Kinderzuschlag grundsätzlich nicht als Einkommen in die Wohngeldberechnung eingehen.
Wer Unterhalt zahlt, sollte den möglichen Abzug geltend machen und die tatsächlichen Zahlungen belegen. Wer Unterhalt erhält, sollte dagegen nicht automatisch vom Wegfall des Wohngeldes ausgehen, denn der Anspruch hängt immer vom gesamten Haushalt, der Miete und den gesetzlichen Freibeträgen ab.
Mein wichtigster Rat ist deshalb, nicht nur auf den monatlichen Unterhaltsbetrag zu schauen. Entscheidend ist die vollständige wohngeldrechtliche Berechnung, insbesondere die Zuordnung zum Kind, die tatsächliche Zahlung und die Frage, ob weitere Leistungen den Wohngeldanspruch beeinflussen.