Wer mit einer kleinen Rente oder einem niedrigen Einkommen die Miete kaum noch tragen kann, stößt schnell auf die Frage, welcher Betrag für den eigenen Lebensunterhalt bleiben muss, bevor Wohngeld möglich ist. Einen einheitlichen Selbstbehalt gibt es dabei nicht. Entscheidend sind Einkommen, Haushaltsgröße, anrechenbare Wohnkosten, Vermögen und besondere Freibeträge, etwa für Rentner mit langen Versicherungszeiten.
Beim Wohngeld zählt die individuelle Rechnung statt eines festen Selbstbehalts
- Keine feste Mindesteinkommensgrenze: Das Wohngeldgesetz nennt keinen pauschalen Betrag, der jedem Antragsteller verbleiben muss.
- Einkommen wird bereinigt: Steuern, Versicherungsbeiträge und bestimmte Freibeträge senken das anrechenbare Einkommen.
- Renten zählen mit: Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein zusätzlicher Freibetrag berücksichtigt werden.
- Vermögen bleibt nicht immer außen vor: Erhebliches verwertbares Vermögen kann den Anspruch ausschließen.
- Die Miete ist gedeckelt: Berücksichtigt werden nur bestimmte Höchstbeträge nach Haushaltsgröße und Mietstufe.
Warum es beim Wohngeld keinen festen Selbstbehalt gibt
Der Begriff Selbstbehalt stammt vor allem aus dem Unterhaltsrecht. Dort bezeichnet er einen Betrag, der einer unterhaltspflichtigen Person für den eigenen Lebensunterhalt bleiben soll. Beim Wohngeld funktioniert die Berechnung anders. Das Wohngeldgesetz arbeitet mit dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen und einer gesetzlichen Formel, nicht mit einem einheitlichen Restbetrag.
Für die Höhe der Leistung sind drei Größen besonders wichtig. Das sind die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das bereinigte Einkommen und die anrechenbare Miete oder Belastung. Das BMWSB beschreibt Wohngeld deshalb als Zuschuss für Haushalte mit eigenem, aber nicht ausreichendem Einkommen.| Berechnungsfaktor | Was davon abhängt |
|---|---|
| Haushaltsgröße | Höhe der Freibeträge, Mietobergrenze und Grundbedarf des Haushalts |
| Wohngeldrechtliches Einkommen | Höhe des Zuschusses und Einkommensobergrenze |
| Anrechenbare Miete | Wie stark die Wohnkosten den Anspruch erhöhen |
| Mietstufe der Gemeinde | Welche Mietkosten höchstens berücksichtigt werden |
| Vermögen und andere Sozialleistungen | Ob der Anspruch ausgeschlossen sein kann |
Die praktische Antwort lautet daher nicht „Bis zu Betrag X darf ich verdienen“. Vielmehr steigt das Wohngeld bei niedrigem Einkommen und sinkt mit zunehmendem Einkommen. Ab einem bestimmten Einkommen fällt die Berechnung auf weniger als 10 Euro monatlich. Dann besteht nach dem Gesetz kein Wohngeldanspruch mehr.
Wie das Amt das anrechenbare Einkommen ermittelt
Ausgangspunkt ist nicht immer der Betrag, der am Monatsende auf dem Konto landet. Die Wohngeldstelle betrachtet grundsätzlich die erwarteten Einnahmen im Bewilligungszeitraum, rechnet sie auf ein Jahr hoch und zieht gesetzlich vorgesehene Abzüge ab. Dadurch kann das wohngeldrechtliche Einkommen deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegen.
Bei Arbeitnehmern werden zum Beispiel Werbungskosten berücksichtigt. Außerdem können pauschale Abzüge für Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge greifen. Für jeden erfüllten Bereich werden grundsätzlich 10 Prozent abgezogen. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, können sich die Abzüge rechnerisch auf 30 Prozent summieren.
| Abzug | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 10 Prozent | Wenn Einkommensteuer im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 10 Prozent | Bei entsprechenden Pflicht- oder vergleichbaren laufenden Beiträgen |
| Gesetzliche Rentenversicherung | 10 Prozent | Bei Pflichtbeiträgen oder vergleichbarer Altersvorsorge |
| Unterhaltsleistungen | Je nach Fall bis 3.000 oder 6.000 Euro jährlich | Wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht nachgewiesen wird |
Welche Freibeträge besonders häufig übersehen werden
Zusätzliche Freibeträge können die Berechnung spürbar verbessern. Für eine allein mit minderjährigen Kindern lebende Person sieht das Gesetz beispielsweise einen Freibetrag von 1.320 Euro jährlich vor. Für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied können je nach Voraussetzungen 1.800 Euro jährlich abgezogen werden.
Auch das Einkommen eines Kindes kann teilweise außen vor bleiben. Bei einem unter 25-jährigen Kind wird eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu 1.200 Euro jährlich als Freibetrag berücksichtigt. Solche Beträge müssen in den Unterlagen klar erkennbar sein.
Lesen Sie auch: Wie lange bekommt man Waisenrente? Fristen bis 27
Besonderheit bei Rentnern mit langen Versicherungszeiten
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in bestimmten Alterssicherungssystemen erreicht hat, kann einen Grundrentenfreibetrag erhalten. Von der gesetzlichen Rente bleiben zunächst 100 Euro monatlich und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.
Da die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 bei 563 Euro liegt, beträgt der maximale Freibetrag derzeit 281,50 Euro monatlich. Ein Beispiel macht die Wirkung deutlich. Bei einer monatlichen Bruttorente von 945 Euro, einem Werbungskostenpauschbetrag von 8,50 Euro und dem pauschalen Abzug von 10 Prozent verbleiben zunächst 842,85 Euro. Nach Abzug des maximalen Grundrentenfreibetrags werden davon nur noch 561,35 Euro als Einkommen berücksichtigt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die erforderlichen 33 Jahre nicht nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zeiten aus der Alterssicherung der Landwirtschaft oder aus berufsständischen Versorgungssystemen hinzukommen. Ich würde deshalb immer prüfen, ob der Rentenbescheid oder eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers die Grundrentenzeiten bereits ausweist.
Welche Miete beim Wohngeld berücksichtigt wird
Die tatsächliche Miete wird nicht unbegrenzt angesetzt. Maßgeblich ist zunächst die Bruttokaltmiete, also die Kaltmiete einschließlich umlagefähiger kalter Betriebskosten. Heizkosten, Haushaltsstrom, Garagenkosten und bestimmte Zusatzleistungen gehören nicht einfach vollständig zur berücksichtigungsfähigen Miete.
Das Gesetz berücksichtigt stattdessen einen festen Heizkostenbetrag und eine Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt sind das derzeit 110,40 Euro Heizkostenentlastung und 19,20 Euro Klimakomponente. Für zwei Personen steigen diese Beträge auf 142,60 Euro beziehungsweise 24,80 Euro.
| Haushalt | Mietstufe I | Mietstufe III | Mietstufe VII | Zusätzliche Klimakomponente |
|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 Euro | 456 Euro | 677 Euro | 19,20 Euro |
| 2 Personen | 437 Euro | 551 Euro | 820 Euro | 24,80 Euro |
| 3 Personen | 521 Euro | 657 Euro | 975 Euro | 29,60 Euro |
Die Tabelle zeigt nur die Höchstbeträge für Miete und Belastung. Hinzu kommen die gesetzlichen Heizkostenbeträge. Zahlt eine alleinstehende Person in Mietstufe III beispielsweise 700 Euro Bruttokaltmiete, wird nicht automatisch die gesamte Summe berücksichtigt. Der über dem Höchstbetrag liegende Teil bleibt bei der Wohngeldformel außen vor.
Wer selbst genutztes Wohneigentum besitzt, kann statt eines Mietzuschusses einen Lastenzuschuss erhalten. Dabei werden unter anderem Zinsen, Tilgung, Grundsteuer sowie pauschale Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten geprüft. Eine hohe Kreditrate führt aber nicht automatisch zu einem entsprechend hohen Zuschuss.Was bei Rente und Grundsicherung auseinanderzuhalten ist
Eine gesetzliche Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente oder Betriebsrente zählt grundsätzlich als Einkommen. Die Rente wird also nicht deshalb vollständig geschützt, weil sie der Altersvorsorge dient. Allerdings können die genannten Abzüge und der Grundrentenfreibetrag das anrechenbare Einkommen deutlich reduzieren.
Wohngeld und Grundsicherung im Alter verfolgen trotzdem unterschiedliche Ziele. Wohngeld ist vor allem für Haushalte gedacht, die ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus eigenem Einkommen bestreiten und zusätzlich Unterstützung bei den Wohnkosten benötigen. Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt, ist beim Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen.
In der Praxis lohnt sich für Rentner deshalb ein Vergleich. Bei sehr niedriger Rente kann die Grundsicherung die passendere Leistung sein, weil sie neben den Wohnkosten auch den allgemeinen Lebensunterhalt berücksichtigt. Bei etwas höherem Einkommen kann dagegen Wohngeld zusammen mit anderen Leistungen die bessere Lösung sein.
Ein häufiger Fehler besteht darin, nur die Nettorente mit der Warmmiete zu vergleichen. Für den Antrag zählen jedoch die gesetzlichen Berechnungsschritte. Ich empfehle, sowohl den Rentenbescheid als auch die vollständige Mietaufstellung vorzulegen und nicht selbst vorschnell einzelne Kosten herauszurechnen.
Wie viel Vermögen man behalten darf
Beim Wohngeld gibt es keinen einfachen, ausdrücklich im Gesetz festgelegten Schonvermögensbetrag wie bei manchen anderen Sozialleistungen. § 21 WoGG schließt den Anspruch aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Entscheidend sind deshalb Art, Höhe und Verfügbarkeit des Vermögens sowie die gesamte persönliche Situation.
Das BMWSB nennt als Orientierung 60.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und zusätzlich 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Diese Beträge sind jedoch keine starre automatische Ablehnungsgrenze. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass nicht schematisch ab einem bestimmten Betrag jeder Antrag abgelehnt werden darf.
Zum verwertbaren Vermögen können Bankguthaben, Wertpapiere, größere Geldanlagen und wertvolle Gegenstände gehören. Selbst genutztes angemessenes Wohneigentum, ein angemessenes Kraftfahrzeug und bestimmte Anwartschaften auf eine Betriebsrente werden in der Verwaltungspraxis anders behandelt als frei verfügbares Sparvermögen.
Wer über Rücklagen verfügt, sollte diese nicht verschweigen und auch nicht kurzfristig auf andere Personen übertragen. Die Wohngeldbehörde kann Nachweise verlangen. Eine verständliche Erklärung, wofür das Geld vorgesehen ist, ist deutlich besser als eine unvollständige Vermögensaufstellung.
Was bei sehr niedrigem Einkommen geprüft wird
Ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen gibt es beim Wohngeld nicht. Trotzdem muss der Lebensunterhalt plausibel erscheinen. Die Behörde kann fragen, wie eine Person mit den angegebenen Einnahmen, dem erwarteten Wohngeld und möglichen weiteren Mitteln die laufenden Ausgaben bezahlt.
Das betrifft besonders Anträge ohne Erwerbseinkommen, bei denen lediglich geringe Renten, Unterhalt, Ersparnisse oder private Unterstützung angegeben werden. Auch bei Selbstständigen können niedrige Gewinne Rückfragen auslösen. Dann sollte man Kontoauszüge, Nachweise über Unterstützungsleistungen, Darlehen oder vorhandene Rücklagen geordnet vorlegen.
Eine pauschale Aussage wie „Unter 80 Prozent des Sozialhilfebedarfs gibt es kein Wohngeld“ ist zu ungenau. Eine solche Prüfgröße kann in der Verwaltungspraxis eine Rolle spielen, ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung. Entscheidend bleibt, ob die Angaben glaubhaft und die tatsächlichen Mittel nachvollziehbar sind.
So bereiten Sie den Antrag richtig vor
Der Antrag wird bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht. Wer die Unterlagen erst Wochen später vollständig einreicht, sollte deshalb den Antrag frühzeitig zumindest fristwahrend abgeben.
- Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung zusammenstellen.
- Rentenbescheide, Lohnabrechnungen oder Nachweise über andere Einnahmen beifügen.
- Bei Rentnern prüfen, ob die 33 Jahre Grundrentenzeiten dokumentiert sind.
- Vermögen und regelmäßige Unterstützung vollständig angeben.
- Den offiziellen Wohngeldrechner nur als Orientierung nutzen, weil die Behörde die endgültige Berechnung vornimmt.
Ändert sich das Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 10 Prozent nach unten oder steigt die zu berücksichtigende Miete deutlich, kann ein Antrag auf Neuberechnung sinnvoll sein. Sinkt das Einkommen, sollte man nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums warten.
Was Sie vor dem Antrag noch sichern sollten
Die wichtigste Zahl ist beim Wohngeld nicht ein vermeintlicher Selbstbehalt, sondern das bereinigte Gesamteinkommen des Haushalts. Besonders bei Renten können ein Grundrentenfreibetrag, Versicherungsabzüge und die richtige Einordnung der Wohnkosten den Unterschied zwischen Ablehnung und Anspruch ausmachen.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, den Antrag auch dann zu stellen, wenn die eigene Rechnung nur knapp aufgeht. Eine belastbare Entscheidung kann nur die Wohngeldstelle treffen. Wer alle Einnahmen, Freibeträge, Wohnkosten und Vermögensverhältnisse offenlegt, vermeidet die häufigsten Fehler und verbessert die Chancen auf eine korrekte Bewilligung.