Wer Vermögen nicht erst nach dem Tod, sondern schon heute innerhalb der Familie weitergeben möchte, steht schnell vor einer schwierigen Wahl. Ein Testament lässt die Eigentumsverhältnisse bis zum Erbfall unverändert, während eine Schenkung zu Lebzeiten sofort wirkt und deshalb andere Risiken mit sich bringt. Ich zeige, wann welche Lösung sinnvoll ist, wie Pflichtteil und Steuern hineinspielen und worauf besonders bei Immobilien zu achten ist.
Die wichtigsten Entscheidungen auf einen Blick
- Testament: Das Vermögen bleibt bis zum Tod beim Erblasser und die Verfügung kann meist geändert werden.
- Schenkung: Der Beschenkte wird sofort Eigentümer, der Schenker verliert aber einen Teil seiner Kontrolle.
- Pflichtteil: Eine Schenkung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, besonders innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall.
- Steuerfreibeträge: Kinder können von einem Elternteil alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten.
- Immobilien: Die Übertragung muss notariell beurkundet und im Grundbuch umgesetzt werden.

Was Testament und Schenkung zu Lebzeiten unterscheidet
Ein Testament wirkt grundsätzlich erst mit dem Tod. Bis dahin bleibt der Erblasser Eigentümer seines Hauses, seines Geldes und seiner sonstigen Vermögenswerte. Er kann ein eigenhändiges Testament selbst schreiben, muss es aber vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ort und Datum sollten ebenfalls enthalten sein. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Eine Schenkung ist dagegen eine unentgeltliche Vermögensübertragung zwischen lebenden Personen. Das Geld kann sofort überwiesen werden, ein Wertpapierdepot kann übertragen werden und eine Immobilie kann auf das Kind übergehen. Der entscheidende Punkt ist, dass der Beschenkte schon zu Lebzeiten eine rechtlich abgesicherte Position erhält.
Genau darin liegt der Vorteil, aber auch die Schwäche. Ein Testament kann ich in vielen Fällen später ändern. Eine vollzogene Schenkung lässt sich dagegen nicht einfach zurücknehmen, nur weil sich das Verhältnis zum Beschenkten verschlechtert oder sich die eigene finanzielle Situation ändert.
Wann eine Schenkung besser passt als ein Testament
Ich halte eine Schenkung vor allem dann für sinnvoll, wenn die Vermögensnachfolge frühzeitig geordnet werden soll und der Schenker die Folgen wirtschaftlich verkraften kann. Das gilt etwa für Eltern, die einem Kind eine Wohnung übertragen, selbst aber durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch abgesichert bleiben.
| Gestaltung | Vorteile | Wichtige Nachteile |
|---|---|---|
| Testament | Vermögen bleibt beim Erblasser; Änderungen sind meist möglich; keine sofortige Eigentumsverschiebung | Erbstreitigkeiten bleiben möglich; Pflichtteilsansprüche werden nicht automatisch ausgeschlossen |
| Schenkung von Geld | Sofortige Unterstützung; Steuerfreibeträge können genutzt werden | Das Geld steht dem Schenker nicht mehr zur Verfügung; Rückforderung ist nur eingeschränkt möglich |
| Schenkung einer Immobilie | Frühzeitige Nachfolge; Nutzung mehrerer Steuerfreibeträge; klare Eigentumsverhältnisse | Notar- und Grundbuchaufwand; Schutzrechte müssen sorgfältig vereinbart werden |
| Erbvertrag | Verbindliche Regelung mit mehreren Beteiligten | Spätere Änderungen sind deutlich schwieriger als bei einem einfachen Testament |
Ein typisches Beispiel ist die Übertragung eines Hauses im Wert von 600.000 Euro auf ein Kind. Behält sich der Elternteil ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor, kann sich der steuerliche Wert der Schenkung reduzieren. Der Nießbrauch erlaubt dabei meist auch die Vermietung und den Bezug der Miete, während ein Wohnrecht in der Regel nur die eigene Nutzung absichert.
Bei einer Immobilie sollte ich außerdem ein Rückforderungsrecht prüfen. Es kann zum Beispiel greifen, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, insolvent wird, die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder die familiäre Situation erheblich eskaliert. Ohne solche Klauseln ist die spätere Rückabwicklung oft schwierig.
Pflichtteil und Zehnjahresfrist entscheiden oft über den Streit
Eine Schenkung beseitigt Pflichtteilsansprüche nicht automatisch. Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben.
Zusätzlich kann eine frühere Schenkung den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dabei wird rechnerisch geprüft, wie hoch der Pflichtteil gewesen wäre, wenn der verschenkte Wert noch zum Nachlass gehört hätte. Nach § 2325 BGB wird die Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod vollständig berücksichtigt. Danach sinkt der berücksichtigte Wert grundsätzlich jedes Jahr um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt, wobei besondere Gestaltungen und Familienverhältnisse eine Rolle spielen.
Ein häufiger Denkfehler betrifft Immobilien mit umfassendem Nießbrauch. Behält sich der Schenker die wirtschaftliche Nutzung weitgehend vor, kann die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzung nicht wie erwartet anlaufen. Ich würde deshalb nie allein wegen des Ablaufs von zehn Jahren davon ausgehen, dass Pflichtteilsrisiken erledigt sind.
Wer ein Kind bevorzugen und die übrigen Kinder endgültig ausgleichen möchte, sollte die Folgen offen regeln. Möglich sind etwa ein Gleichstellungsgeld, eine Anrechnung auf den späteren Erbteil oder ein notarieller Pflichtteilsverzicht. Eine bloße Bemerkung im Testament reicht dafür meistens nicht aus.
Welche Steuern und Kosten tatsächlich anfallen
Für Erbschaft und Schenkung gelten im Wesentlichen dieselben persönlichen Freibeträge. Nach aktuellem Recht bleiben unter anderem 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder und 20.000 Euro für viele andere Personen steuerfrei. Die Freibeträge können von derselben Person grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
| Begünstigte Person | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kind | 400.000 Euro |
| Enkelkind | 200.000 Euro |
| Viele übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklassen II und III | 20.000 Euro |
Die Zehnjahresfrist ist kein Kalenderzeitraum. Schenkt ein Elternteil seinem Kind im Jahr 2026 beispielsweise 300.000 Euro und im Jahr 2031 weitere 250.000 Euro, werden beide Erwerbe zusammengerechnet. Der Freibetrag ist dann nur einmal vollständig verfügbar. Maßgeblich ist der Zeitraum von zehn Jahren zwischen den Zuwendungen, nicht der Wechsel von einem Jahrzehnt zum nächsten.
Ein handschriftliches Testament verursacht zunächst keine Notargebühr. Kosten können aber für die amtliche Verwahrung entstehen. Ein notarielles Testament und eine Immobilientransaktion lösen dagegen gesetzliche Gebühren aus, deren Höhe sich vor allem nach dem Geschäftswert richtet. Bei einer Grundstücksschenkung kommen regelmäßig Notarkosten, Grundbuchkosten und Auslagen hinzu. Eine pauschale Prozentangabe wäre hier unseriös, weil Vermögenswert, Vertragsumfang und eingetragene Rechte entscheidend sind.
So lässt sich die Übertragung rechtssicher vorbereiten
Am Anfang steht eine ehrliche Bestandsaufnahme. Ich würde nicht nur den heutigen Vermögenswert notieren, sondern auch Schulden, laufende Einnahmen, Pflegekosten, Wohnbedarf und mögliche Ansprüche anderer Angehöriger. Eine Schenkung, nach der die eigene Altersvorsorge nicht mehr reicht, ist keine gute Nachfolgeplanung.
- Vermögen bewerten: Immobilien, Konten, Depots und Unternehmensanteile müssen realistisch angesetzt werden.
- Familienkreis prüfen: Ehepartner, Kinder, frühere Schenkungen und mögliche Pflichtteilsberechtigte gehören in die Planung.
- Schutzrechte festlegen: Bei Immobilien kommen Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte und gegebenenfalls Veräußerungsbeschränkungen infrage.
- Steuerfreibeträge berechnen: Frühere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren dürfen nicht übersehen werden.
- Form einhalten: Grundstücke und viele komplexe Übertragungen gehören in einen notariellen Vertrag.
- Unterlagen sichern: Testament, Schenkungsvertrag, Vollmachten und Nachweise über frühere Zuwendungen sollten auffindbar bleiben.
Bei einer Immobilienschenkung ist der Notartermin nicht bloß eine Unterschrift unter ein fertiges Muster. Der Vertrag sollte klären, wer die laufenden Kosten trägt, wer vermieten darf, was bei einem Verkauf geschieht und wann eine Rückforderung möglich ist. Je mehr Kontrolle der Schenker behalten möchte, desto genauer muss der Vertrag formuliert werden.
Eine Rückforderung kann gesetzlich insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Schenker nach der Übertragung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr finanzieren kann. Auch grober Undank kann rechtlich relevant sein. Diese Möglichkeiten sind jedoch kein Ersatz für eine klare Vertragsgestaltung und greifen nicht automatisch in jeder familiären Krise.
Die passende Lösung hängt nicht nur vom Steuerbetrag ab
Wer Vermögen noch selbst benötigt oder seine Entscheidung offenhalten möchte, fährt mit einem guten Testament meist besser. Eine Schenkung passt eher, wenn die Eigentumsübertragung wirklich gewollt ist, die eigene Versorgung gesichert bleibt und Pflichtteils- sowie Steuerfolgen vorher durchgerechnet wurden.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, Testament und Schenkung nicht isoliert zu betrachten. Häufig ist eine Kombination sinnvoll, etwa eine frühzeitige Übertragung mit Nießbrauch, ergänzt durch ein Testament für das verbleibende Vermögen. Entscheidend ist nicht, möglichst früh möglichst viel zu verschenken, sondern eine Lösung zu wählen, die auch bei Pflegebedürftigkeit, Streit oder veränderten Lebensumständen noch trägt.