Eine größere Geldsumme unter Geschwistern zu verschenken, klingt zunächst unkompliziert. Steuerlich zählt der Empfänger jedoch zur Steuerklasse II, und der persönliche Freibetrag ist deutlich kleiner als bei Kindern oder Ehegatten. Ich zeige, wie hoch der Schenkungssteuer-Freibetrag für Geschwister ist, wann die Zehnjahresfrist greift, wie sich die Steuer berechnet und welche Fehler bei Geld, Immobilien oder Darlehen besonders häufig sind.
Die wichtigsten Regeln zur Schenkung unter Geschwistern auf einen Blick
- 20.000 Euro Freibetrag stehen jedem Geschwisterteil pro Schenker zu.
- Geschwister gehören zur Steuerklasse II, nicht zur günstigeren Steuerklasse I.
- Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
- Der steuerpflichtige Betrag wird mit 15 bis 43 Prozent besteuert.
- Eine Schenkung muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.

Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister
Wer seinem Bruder oder seiner Schwester Vermögen schenkt, kann grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen. Dieser Betrag gilt für jeden einzelnen Schenker und jeden einzelnen Empfänger. Schenkt ein Bruder seiner Schwester 20.000 Euro, bleibt die Zuwendung unter normalen Umständen vollständig schenkungsteuerfrei.
Entscheidend ist das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Geschwister gehören nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse II. Der Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt dort 20.000 Euro.
| Verhältnis | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Geschwister | II | 20.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 Euro |
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Nichten und Neffen | II | 20.000 Euro |
Ich sehe in der Praxis oft die falsche Annahme, Geschwister würden steuerlich ähnlich behandelt wie Kinder. Das stimmt nicht. Die familiäre Nähe allein führt nicht zu einem hohen Freibetrag, und auch eine langjährige enge Beziehung ändert an der Steuerklasse nichts.
Warum die Zehnjahresfrist so wichtig ist
Der Freibetrag von 20.000 Euro steht nicht jedes Jahr neu zur Verfügung. Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Maßgeblich ist also nicht nur die aktuelle Überweisung, sondern die gesamte Vermögensübertragung zwischen denselben beiden Personen.
Beispiel: Ein Bruder schenkt seiner Schwester im Jahr 2026 zunächst 15.000 Euro und zwei Jahre später weitere 15.000 Euro. Zusammen ergibt das 30.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro bleiben 10.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb.
Die Zehnjahresfrist wird für jeden Schenker getrennt betrachtet. Schenkt also nicht nur der Bruder, sondern auch die Schwester oder ein weiterer Angehöriger, beginnt für jedes Verhältnis eine eigene Prüfung. Das ist legal, solange die Schenkungen tatsächlich von den jeweiligen Personen stammen und nicht nur zum Schein aufgeteilt werden.
- Ein Schenker: 20.000 Euro Freibetrag für den jeweiligen Empfänger.
- Zwei Schenker: grundsätzlich jeweils 20.000 Euro Freibetrag.
- Mehrere Schenkungen: Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden addiert.
Ich würde deshalb bei größeren Beträgen immer eine einfache Übersicht mit Datum, Schenker, Empfänger und Wert führen. Das klingt banal, verhindert aber später Streit darüber, ob eine frühere Zahlung bereits auf den Freibetrag angerechnet werden muss.
Wie viel Schenkungsteuer nach dem Freibetrag anfällt
Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird besteuert. In Steuerklasse II reichen die Steuersätze von 15 bis 43 Prozent. Der anzuwendende Satz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, nicht nach der gesamten Schenkung.| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz in Steuerklasse II |
|---|---|
| Bis 75.000 Euro | 15 Prozent |
| Bis 300.000 Euro | 20 Prozent |
| Bis 600.000 Euro | 25 Prozent |
| Bis 6.000.000 Euro | 30 Prozent |
| Bis 13.000.000 Euro | 35 Prozent |
| Bis 26.000.000 Euro | 40 Prozent |
| Über 26.000.000 Euro | 43 Prozent |
Beispiel mit einer Geldschenkung
Eine Schwester schenkt ihrem Bruder 100.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 80.000 Euro steuerpflichtig. Dafür gilt in Steuerklasse II grundsätzlich ein Steuersatz von 20 Prozent. Die überschlägige Schenkungsteuer beträgt somit 16.000 Euro.
Beispiel mit einem höheren Betrag
Bei einer Schenkung von 500.000 Euro bleiben nach dem Freibetrag 480.000 Euro steuerpflichtig. Dieser Betrag fällt grundsätzlich in die Stufe bis 600.000 Euro und wird mit 25 Prozent berechnet. Das ergibt überschlägig 120.000 Euro Schenkungsteuer.
Die Beispiele dienen der Orientierung. Bei Immobilien, Wertpapieren, Nießbrauch, Schuldenübernahmen oder früheren Schenkungen kann die tatsächliche Berechnung anders ausfallen. Gerade bei hohen Beträgen sollte man deshalb nicht nur den Freibetrag betrachten, sondern den steuerlichen Wert des gesamten Erwerbs.
Was bei Geld, Immobilien und Darlehen anders läuft
Bei einer reinen Geldschenkung ist die Bewertung meist einfach. Der überwiesene Betrag entspricht in der Regel dem steuerlichen Wert. Trotzdem sollte im Verwendungszweck oder in einer kurzen Vereinbarung klar stehen, dass es sich um eine unentgeltliche Schenkung handelt und nicht um ein Darlehen.
Immobilien unter Geschwistern
Bei einem Grundstück oder einer Wohnung wird der steuerliche Wert nicht automatisch durch eine private Schätzung festgelegt. Das Finanzamt kann auf die Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes zurückgreifen. Ein niedriger Kaufpreis kann dabei als gemischte Schenkung gelten, wenn der tatsächliche Wert deutlich höher liegt.
Eine reine Grundstücksschenkung muss in Deutschland grundsätzlich notariell beurkundet werden. Bei einer gemischten Schenkung oder der Übernahme von Darlehen kann zusätzlich Grunderwerbsteuer für den entgeltlichen Teil entstehen. Die besondere Befreiung für nahe Verwandte in gerader Linie gilt zwischen Geschwistern nicht.Auch das sogenannte Familienheim ist kein allgemeiner Ausweg. Die besonderen Befreiungen für selbst genutzte Familienheime gelten vor allem für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, nicht für eine gewöhnliche Übertragung zwischen Geschwistern.
Darlehen und Schuldenerlass
Ein echtes Darlehen ist zunächst keine Schenkung, weil der Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet bleibt. Fehlen jedoch Rückzahlungsplan, Zinsen oder ernsthafte Rückzahlungsabsicht, kann das Finanzamt die Vereinbarung kritisch prüfen. Ein zinsloses oder verbilligtes Darlehen kann zumindest teilweise als unentgeltliche Zuwendung behandelt werden.
Auch der Erlass einer bestehenden Schuld ist regelmäßig eine Schenkung. Wer seinem Bruder beispielsweise ein privates Darlehen von 50.000 Euro endgültig erlässt, schenkt grundsätzlich diesen Vermögensvorteil. Der Freibetrag von 20.000 Euro reicht dann allein nicht aus.
Welche Schritte nach der Schenkung nötig sind
Eine Schenkung sollte nicht einfach überwiesen und anschließend vergessen werden. Der Erwerber muss den Vorgang grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Auch der Schenker ist bei einer Schenkung unter Lebenden grundsätzlich anzeigepflichtig.
Eine separate Anzeige kann entfallen, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde. Der Notar meldet den Vorgang regelmäßig an die Finanzverwaltung. Bei einer privaten Geldüberweisung bleibt die schriftliche Anzeige dagegen der sichere Weg, selbst wenn wegen des Freibetrags voraussichtlich keine Steuer anfällt.
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Diese Angaben gehören in die Anzeige
- Name, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer beider Beteiligten
- Zeitpunkt und Art der Schenkung
- Wert und genaue Beschreibung des übertragenen Vermögens
- Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Empfänger
- Angaben zu früheren Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre
Das Finanzamt kann anschließend eine Schenkungsteuererklärung anfordern. Erst dann müssen die Werte meist ausführlicher belegt werden. Die Steuerschuld trifft grundsätzlich den Erwerber, bei einer Schenkung kann aber auch der Schenker für die Steuer haften. Eine klare Vereinbarung darüber, wer eine eventuell anfallende Steuer übernimmt, ist deshalb sinnvoll.
Welche Fehler bei Geschwisterschenkungen teuer werden können
Der häufigste Fehler ist die fehlende Dokumentation. Eine Überweisung mit dem Vermerk „Hilfe“ oder „Ausgleich“ lässt später offen, ob eine Schenkung, ein Darlehen oder eine Rückzahlung gemeint war. Bei größeren Summen empfehle ich eine kurze schriftliche Vereinbarung mit Betrag, Datum und Zweck.
Problematisch ist auch die Annahme, man könne eine bereits erfolgte Schenkung nachträglich in mehrere kleinere Beträge aufteilen. Für die Steuer zählt grundsätzlich der tatsächliche Vorgang. Nachträgliche Etiketten ersetzen keine echte Gestaltung.
Bei Immobilien kommen weitere Risiken hinzu. Ein zu niedrig angesetzter Wert, ein nicht geregeltes Wohnrecht oder die Übernahme von Bankverbindlichkeiten kann den steuerlichen Wert erheblich verändern. Hier spart eine frühzeitige notarielle und steuerliche Prüfung oft mehr Geld, als sie kostet.
Erbrechtlich sollte außerdem klar sein, ob die Zuwendung später bei einer Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden soll. Geschwister sind untereinander grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt. Wenn jedoch Vermögen der Eltern betroffen ist oder ein Elternteil einem Kind größere Werte überträgt, können spätere Pflichtteils- oder Ausgleichsfragen eine Rolle spielen.
So bleibt die Schenkung unter Geschwistern nachvollziehbar
Für eine unkomplizierte Geldschenkung reichen meist drei Dinge: eine klare Vereinbarung, eine nachvollziehbare Überweisung und die rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt. Bei Beträgen bis 20.000 Euro innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums fällt regelmäßig keine Schenkungsteuer an, die Meldepflicht sollte trotzdem geprüft werden.
Bei Immobilien, Schuldenerlassen oder größeren Vermögen würde ich nicht allein mit dem Freibetrag rechnen. Entscheidend sind dann Bewertung, Vertragsgestaltung, frühere Zuwendungen und mögliche Folgewirkungen im Erbrecht. Wer diese Punkte vor der Übertragung sauber klärt, vermeidet unangenehme Überraschungen für beide Seiten.