Eine größere Geldsumme von den Eltern kann den Start ins eigene Zuhause erleichtern, wird aber schnell zu einer steuerlichen und erbrechtlichen Frage. Entscheidend ist, wer wem etwas schenkt, wie hoch der persönliche Freibetrag ist und ob bereits frühere Zuwendungen erfolgt sind. Ich ordne die wichtigsten Regeln ein, zeige typische Rechenbeispiele und erkläre, worauf Familien bei Geld, Immobilien und späteren Erbfällen achten sollten.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- 400.000 Euro kann ein Kind grundsätzlich von jedem Elternteil steuerfrei erhalten.
- Der Freibetrag gilt für jeden Elternteil und jedes Kind und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
- Schenkt ein Kind seinen Eltern etwas, beträgt der Freibetrag in der Regel nur 20.000 Euro je Elternteil.
- Bei einer Immobilie zählt, wem das Eigentum tatsächlich gehört. Ein gemeinsames Konto oder eine Ehe macht nicht automatisch beide Eltern zu Schenkern.
- Frühere Schenkungen, Pflichtteilsergänzung und mögliche Rückforderungsrechte dürfen nicht übersehen werden.

Wie viel darf ein Kind von jedem Elternteil erhalten?
Die häufigste Frage lautet, ob Mutter und Vater jeweils einen eigenen Freibetrag haben. Die Antwort ist grundsätzlich ja. Schenkt die Mutter ihrem Kind 400.000 Euro und der Vater ebenfalls 400.000 Euro, können insgesamt 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden, sofern in den vergangenen zehn Jahren keine weiteren steuerpflichtigen Erwerbe von denselben Eltern angefallen sind.
Der Freibetrag gilt immer zwischen einem bestimmten Schenker und einem bestimmten Beschenkten. Bei zwei Eltern und zwei Kindern kann sich der rechnerische Spielraum deshalb deutlich erhöhen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Zahlung automatisch beiden Eltern zugeordnet wird. Entscheidend ist, aus wessen Vermögen die Schenkung stammt.
| Schenker | Beschenkter | Freibetrag | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| Mutter | ein Kind | 400.000 Euro | je zehn Jahre |
| Vater | dasselbe Kind | 400.000 Euro | je zehn Jahre |
| Kind | Mutter oder Vater | 20.000 Euro je Elternteil | je zehn Jahre |
Ich halte eine einfache Zuordnung für besonders wichtig. Steht beispielsweise ein Haus allein im Grundbuch der Mutter, kann nicht ohne Weiteres die Hälfte als Schenkung des Vaters behandelt werden. Auch bei einem Gemeinschaftskonto sollte dokumentiert werden, wem die eingezahlten Beträge wirtschaftlich gehörten.
Was gilt, wenn das Kind den Eltern etwas schenkt?
Die Richtung der Schenkung wird oft übersehen. Schenkt nicht der Elternteil dem Kind, sondern das Kind seiner Mutter oder seinem Vater, gilt Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag beträgt dann normalerweise nur 20.000 Euro pro Elternteil innerhalb von zehn Jahren.
Überweist ein erwachsenes Kind beispielsweise jeweils 50.000 Euro an Mutter und Vater, bleiben insgesamt 40.000 Euro steuerfrei. Für die beiden darüber hinausgehenden Beträge kann Schenkungsteuer entstehen. Der Freibetrag wird dabei für jeden Elternteil separat berechnet, nicht einmal für beide zusammen.
Bei einer späteren Erbschaft ist die Einordnung anders. Eltern gehören beim Erwerb von Todes wegen grundsätzlich zur Steuerklasse I und haben regelmäßig einen Freibetrag von 100.000 Euro. Ob sie überhaupt erben, hängt jedoch vom Familienstand und von vorhandenen Kindern des Verstorbenen ab. Eltern sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung und kommen typischerweise erst zum Zug, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Wie wird der Freibetrag über zehn Jahre berechnet?
Maßgeblich ist nicht nur die aktuelle Zahlung, sondern die Summe aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren. Hat ein Vater seinem Sohn vor sechs Jahren bereits 250.000 Euro geschenkt, stehen für eine neue Schenkung grundsätzlich nur noch 150.000 Euro steuerfrei zur Verfügung.
Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Freibetrag erneut genutzt werden. Die Frist läuft für jede Schenkung gesondert. Bei regelmäßigen Zahlungen, Wertpapierübertragungen oder mehreren Immobilienanteilen sollte ich deshalb immer eine chronologische Schenkungsübersicht erstellen.
Ein Rechenbeispiel mit zwei Elternteilen
Die Mutter überträgt ihrem Sohn 300.000 Euro, der Vater 500.000 Euro. Die Zuwendung der Mutter bleibt vollständig innerhalb des Freibetrags. Beim Vater überschreitet der Betrag den Freibetrag um 100.000 Euro. Nur dieser übersteigende Teil ist grundsätzlich steuerlich relevant, wobei die konkrete Steuer von Steuerklasse und Tarif abhängt.
Anders sieht es aus, wenn der Vater bereits früher 150.000 Euro geschenkt hat. Dann werden beide Erwerbe zusammengerechnet. Von den insgesamt 650.000 Euro bleiben 400.000 Euro steuerfrei, sodass 250.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben können.
Welche Besonderheiten gelten bei Immobilien?
Bei einem Grundstück oder Haus reicht eine private Vereinbarung nicht aus. Die Übertragung muss grundsätzlich notariell beurkundet und anschließend im Grundbuch umgesetzt werden. Der Immobilienwert wird für die Schenkungsteuer nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften bestimmt und entspricht nicht zwingend exakt dem Preis, den ein Käufer am Markt zahlen würde.
Eltern können sich im Vertrag Rechte vorbehalten. Häufig sind ein Nießbrauch, ein Wohnrecht oder Rückforderungsrechte. Der Nießbrauch erlaubt den Eltern beispielsweise, die Immobilie weiter selbst zu nutzen oder Mieteinnahmen zu erhalten. Sein Kapitalwert kann den steuerlich anzusetzenden Wert der Schenkung mindern, die Gestaltung wird dadurch aber auch rechtlich anspruchsvoller.
Eine Schenkung unter Nießbrauch ist kein kostenloser Gestaltungstrick. Je stärker sich die Eltern die Nutzung und wirtschaftliche Kontrolle vorbehalten, desto genauer muss geprüft werden, welche steuerlichen und erbrechtlichen Folgen eintreten. Außerdem können Grundbuch, Notar, Gutachten und Beratung Kosten verursachen, die bei kleineren Vermögen unverhältnismäßig wären.
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Was bei gemeinsamem Eigentum oft schiefgeht
Sind beide Eltern zu je 50 Prozent als Eigentümer eingetragen, kann die Übertragung grundsätzlich nach diesen Anteilen aufgeteilt werden. Gehört die Immobilie dagegen nur einem Elternteil, lässt sich der Freibetrag des anderen nicht einfach zusätzlich verwenden. Meine praktische Empfehlung lautet deshalb, Grundbuch, Kaufvertrag und Zahlungsströme vor jeder Gestaltung gemeinsam zu prüfen.
Welche Folgen hat die Schenkung für das spätere Erbe?
Eine Schenkung erledigt nicht automatisch alle späteren Erbstreitigkeiten. Wird ein Kind bevorzugt, können Geschwister bei einem späteren Erbfall prüfen, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Schenkungen des Erblassers werden dabei innerhalb des ersten Jahres vor dem Tod grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Danach reduziert sich der anzurechnende Wert in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel, bis die Zuwendung nach zehn Jahren normalerweise nicht mehr berücksichtigt wird.
Bei Immobilien ist die Zehnjahresfrist besonders sensibel. Behält sich der Schenker weitreichende Rechte vor, kann die rechtliche Bewertung komplizierter werden. Ob die Frist tatsächlich zu laufen beginnt und welche Ansprüche entstehen, hängt vom konkreten Vertrag und von der tatsächlichen Nutzung ab.
Zusätzlich kann eine Zuwendung unter Abkömmlingen bei der späteren Erbauseinandersetzung eine Rolle spielen. Ob sie auszugleichen ist, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um eine Ausstattung, einen vorweggenommenen Erbteil oder eine ausdrücklich ausgleichspflichtige Leistung handelt. Eine kurze Regelung im Vertrag, ob die Schenkung auf den Erbteil angerechnet werden soll, kann später viel Streit vermeiden.
Wie lässt sich eine Schenkung sauber vorbereiten?
Bei kleinen Geldgeschenken genügt häufig eine nachvollziehbare Überweisung mit eindeutigem Verwendungszweck. Bei größeren Beträgen würde ich mich nicht auf mündliche Absprachen verlassen. Ein kurzer schriftlicher Vertrag sollte zumindest Betrag, Datum, Schenker, Empfänger und die Frage enthalten, ob eine Anrechnung auf den späteren Erbteil gewünscht ist.
- Vermögen zuordnen und klären, ob Mutter, Vater oder beide schenken.
- Frühere Zuwendungen der vergangenen zehn Jahre zusammentragen.
- Bei Immobilien den Wert, bestehende Darlehen und mögliche Nutzungsrechte prüfen.
- Die Schenkung schriftlich festhalten und bei Grundstücken den Notar einschalten.
- Eine erforderliche Anzeige beim Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist erledigen.
- Bei hohen Beträgen zusätzlich Pflichtteil, Rückforderung und Erbauseinandersetzung prüfen.
Eine private Geldschenkung muss dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Bei notariell beurkundeten Vorgängen entfällt die gesonderte Anzeige häufig, weil der Notar die Finanzverwaltung informiert. Trotzdem sollte man sich nicht blind darauf verlassen, sondern die Abwicklung konkret mit dem Notariat klären.
Eine Rückforderung kann außerdem relevant werden, wenn der Schenker nach der Übergabe seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Das betrifft insbesondere ältere Menschen, die ihr gesamtes verfügbares Vermögen übertragen und später auf Sozialleistungen oder Pflegehilfe angewiesen sind. Der Vertrag sollte daher nicht nur die Steuer, sondern auch die finanzielle Absicherung der Eltern berücksichtigen.
Die richtige Entscheidung hängt nicht nur vom Freibetrag ab
Der Satz „400.000 Euro pro Elternteil“ ist als erste Orientierung richtig, reicht für eine belastbare Entscheidung aber nicht aus. Bei Geld ist die Umsetzung meist überschaubar. Bei Immobilien, größeren Wertpapierdepots oder familiären Spannungen zählen zusätzlich Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte, Pflichtteilsfragen und die Versorgung der Eltern.
Ich würde deshalb vor einer größeren Übertragung drei Dinge schriftlich klären: Wer schenkt was, mit welcher Anrechnung und unter welchen Rückforderungsrechten? So bleibt der steuerliche Vorteil erhalten, ohne dass die Familie die wichtigen erbrechtlichen Folgen erst im Streitfall entdeckt.