Eine größere Zahlung oder Immobilie von den Eltern kann bei einer Scheidung entscheidend sein. Im gesetzlichen Güterstand wird sie meist nicht einfach hälftig geteilt, aber auch nicht automatisch vollständig geschützt. Ich zeige, wann eine Schenkung als privilegiertes Anfangsvermögen gilt, wem sie zugeordnet wird, wie Wertsteigerungen behandelt werden und welche Bedeutung sie für das Erbrecht hat.
Die wichtigsten Regeln zur elterlichen Schenkung im Zugewinnausgleich
- Grundregel Schenkungen der Eltern an nur einen Ehegatten werden meist dem Anfangsvermögen dieses Ehegatten zugerechnet.
- Wertsteigerungen Der ursprüngliche Geschenkewert bleibt geschützt, spätere Wertzuwächse können aber dem Zugewinn unterliegen.
- Empfänger Entscheidend ist, ob die Eltern ihr Kind allein oder beide Ehegatten beschenken wollten.
- Ausnahme Zahlungen für Lebensunterhalt, Urlaub oder laufende Ausgaben gelten häufig als Einkünfte und nicht als privilegierter Erwerb.
- Beweise Überweisungen, Schenkungsverträge und eindeutige Verwendungszwecke können später mehrere zehntausend Euro Unterschied machen.

Warum eine Schenkung der Eltern nicht automatisch geteilt wird
Die Zugewinngemeinschaft ist keine gemeinschaftliche Vermögensmasse. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens, auch wenn er während der Ehe eine größere Zuwendung erhält. Ausgeglichen wird erst am Ende des Güterstands der jeweilige Vermögenszuwachs.
Nach § 1374 Abs. 2 BGB werden Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Schenkung erst während der Ehe erfolgt. Ich bezeichne diesen Vorgang als privilegierten Erwerb, weil der ursprüngliche Wert nicht wie ein normaler, gemeinsam erwirtschafteter Vermögenszuwachs behandelt wird.
Der Zugewinn errechnet sich vereinfacht aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Überschusses zu.
| Situation | Typische Behandlung |
|---|---|
| Eltern schenken dem eigenen Kind 100.000 Euro | 100.000 Euro werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen des Kindes zugerechnet. |
| Eltern schenken beiden Ehegatten gemeinsam 100.000 Euro | Die Zuwendung wird regelmäßig beiden Ehegatten zugerechnet, häufig zu gleichen Teilen. |
| Eltern finanzieren eine gemeinsame Urlaubsreise | Die Zahlung dient eher dem Verbrauch und ist meist kein privilegiertes Anfangsvermögen. |
| Eltern gewähren ein rückzahlbares Darlehen | Es handelt sich nicht um eine Schenkung. Die Rückzahlungsverpflichtung ist als Schuld zu prüfen. |
Wem die Eltern wirklich etwas schenken wollten
In der Praxis entscheidet nicht allein, auf welches Konto das Geld überwiesen wurde. Maßgeblich ist der nach außen erkennbare Wille der Eltern. Wollten sie ihr eigenes Kind beim Aufbau seines Vermögens unterstützen oder sollte die gesamte Ehegemeinschaft profitieren? Diese Frage wird besonders wichtig, wenn das Geld auf ein gemeinsames Konto geflossen ist.
Schenkung nur an das eigene Kind
Ein deutlicher Hinweis auf eine alleinige Schenkung sind Formulierungen wie „für den Hauskauf unserer Tochter“, „vorweggenommenes Erbe“ oder „für den Aufbau deines Vermögens“. Auch ein ähnlicher Betrag an Geschwister kann zeigen, dass die Eltern ihre Kinder persönlich unterstützen wollten.
Eine Überweisung auf ein Gemeinschaftskonto widerlegt eine solche Absicht nicht automatisch. Sie macht die Beweislage aber schwieriger. Wer sich später auf eine alleinige Schenkung beruft, sollte deshalb möglichst zeigen können, was die Eltern bei der Zahlung erklären wollten.
Schenkung an beide Ehegatten
Anders liegt es, wenn die Eltern ausdrücklich das gemeinsame Familienheim, die gemeinsame Finanzierung oder beide Ehegatten unterstützen wollten. Dann kann die Zuwendung beiden zugutekommen. Ein typischer Hinweis ist ein Vertrag, in dem beide Ehegatten als Beschenkte genannt werden.
Auch die Verwendung des Geldes ist ein Indiz, aber kein alleiniger Beweis. Wird der Betrag zum Kauf eines Hauses verwendet, folgt daraus nicht automatisch, dass beide beschenkt wurden. Entscheidend bleiben die Vereinbarungen und die Vorstellungen der Eltern zum Zeitpunkt der Zahlung.
Unterstützung für den laufenden Lebensunterhalt
Der Gesetzgeber nimmt Schenkungen aus, die den Umständen nach zu den Einkünften gehören. Gemeint sind vor allem Zuwendungen, die für den laufenden Verbrauch bestimmt sind. Dazu können regelmäßige Zuschüsse für Miete, Lebensmittel oder kleinere Ausgaben gehören.
Je stärker die Zahlung der Vermögensbildung dient, desto eher liegt privilegiertes Anfangsvermögen vor. Eine einmalige Zahlung von 50.000 Euro für eine Immobilie wird daher anders bewertet als monatliche 500 Euro zur Entlastung der Haushaltskasse.
Was mit Wertsteigerungen und verbrauchtem Geld passiert
Der wichtigste praktische Punkt wird häufig übersehen. Geschützt ist grundsätzlich der Wert der Schenkung im Zeitpunkt des Erwerbs. Eine spätere Wertsteigerung gehört dagegen zum Vermögenszuwachs und kann den Zugewinnausgleich erhöhen.
Beispiel mit Geldvermögen
Die Eltern schenken ihrer Tochter während der Ehe 100.000 Euro. Sie legt das Geld allein in Wertpapieren an. Zum maßgeblichen Endstichtag sind daraus 135.000 Euro geworden. Die 100.000 Euro werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, während der Wertzuwachs von 35.000 Euro grundsätzlich als Zugewinn zählt.
Das ist keine automatische Auszahlung von 17.500 Euro an den anderen Ehegatten. Die 35.000 Euro werden in die gesamte Zugewinnberechnung beider Ehegatten eingestellt. Erst der Vergleich der beiden Zugewinne ergibt die konkrete Ausgleichsforderung.
Beispiel mit einer geschenkten Immobilie
Übertragen die Eltern ihrem Sohn ein Grundstück im Wert von 250.000 Euro, wird dieser Wert grundsätzlich seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Ist das Grundstück bei Beendigung des Güterstands 400.000 Euro wert, kann die Wertsteigerung von 150.000 Euro seinen Zugewinn erhöhen.
Bei Immobilien müssen zusätzlich Schulden, Nießbrauchrechte, Wohnrechte und der genaue Übertragungsvertrag geprüft werden. Gerade bei einem Elternhaus ist eine pauschale Rechnung oft falsch, weil nicht der reine Marktwert, sondern der wirtschaftliche Wert der übertragenen Rechtsposition zählt.
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Wenn die Schenkung ausgegeben wurde
Wurde das Geld für eine Reise, laufende Rechnungen oder den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet, spricht viel dafür, dass es von Anfang an dem Verbrauch dienen sollte. Dann wird es meist nicht als privilegiertes Anfangsvermögen berücksichtigt.
Wurde eine zunächst privilegierte Schenkung später in gemeinsames Vermögen überführt, muss man genauer hinsehen. Wer etwa das Geld des eigenen Kindes in ein Haus investiert, das beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört, schafft eine neue Eigentumslage. Ich würde deshalb nie nur auf den ursprünglichen Geldfluss schauen, sondern immer auch auf Eigentum, Schulden und Verwendung.Welche Unterlagen im Streitfall den Unterschied machen
Ohne Nachweise wird aus einer klar gemeinten Schenkung schnell eine Behauptung gegen eine andere. Das Familiengericht kann die Einordnung nicht allein danach vornehmen, wie sich die Beteiligten viele Jahre später an die Zahlung erinnern. Entscheidend sind zeitnahe Dokumente und glaubwürdige Aussagen.
Besonders hilfreich sind folgende Unterlagen:
- ein schriftlicher Schenkungsvertrag mit Betrag, Empfänger und Zweck,
- Überweisungsbelege mit eindeutigem Verwendungszweck,
- notarielle Übertragungsverträge bei Grundstücken,
- Kontoauszüge der Eltern und des beschenkten Ehegatten,
- schriftliche Erklärungen oder Briefe der Eltern,
- Belege über Geschwisterschenkungen oder vergleichbare Zuwendungen,
- Unterlagen zur späteren Verwendung des Geldes.
Nach § 1379 BGB kann jeder Ehegatte Auskunft über das für Anfangs- und Endvermögen relevante Vermögen verlangen. Dazu gehören auch Belege. Fehlt ein gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens, kann sich die spätere Auseinandersetzung trotzdem noch klären lassen, sie wird aber deutlich mühsamer.
Mein praktischer Rat ist einfach. Bei größeren Beträgen sollten Eltern bereits bei der Überweisung festhalten, wer beschenkt werden soll und welchem Zweck die Zahlung dient. Das kostet wenig Zeit und verhindert später eine Beweisaufnahme über längst vergangene Familiengespräche.
Welche Rolle Schenkungen im Erbrecht spielen
Eine Schenkung der Eltern und ein späterer Zugewinnausgleich sind zwei getrennte Rechtsfragen. Dass eine Zahlung beim Zugewinn dem Kind zugerechnet wird, beantwortet noch nicht, ob sie unter Geschwistern beim späteren Erbe auszugleichen ist.
Nach § 2050 BGB können Ausstattungen und bestimmte Zuschüsse unter gesetzlichen Erben ausgleichspflichtig sein. Andere Schenkungen müssen unter Geschwistern grundsätzlich nur dann ausgeglichen werden, wenn die Eltern dies bei der Zuwendung angeordnet haben. Eine Formulierung wie „auf den Erbteil anzurechnen“ sollte deshalb nicht mit einer bloßen Bezeichnung als Geschenk verwechselt werden.Auch der Pflichtteil folgt eigenen Regeln. Haben Eltern einem Kind Vermögen geschenkt und ausdrücklich eine Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt, kann § 2315 BGB relevant werden. Zusätzlich kann bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB entstehen. Die Zehnjahresfrist im Erbrecht ist daher nicht dasselbe wie die steuerliche Zehnjahresfrist.
Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten, gilt wiederum eine Besonderheit. Im gesetzlichen Güterstand wird der Zugewinnausgleich häufig pauschal über einen zusätzlichen Viertelanteil am Erbe verwirklicht. Eine konkrete Berechnung kann nötig werden, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder besondere erbrechtliche Vereinbarungen bestehen.
Steuerlich haben Kinder von jedem Elternteil grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro. Frühere Erwerbe derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Das betrifft jedoch nur die Schenkung- und Erbschaftsteuer und sagt nichts darüber aus, wie die Zuwendung beim Zugewinnausgleich behandelt wird.Die beste Absicherung beginnt bei der Schenkung
Für den Zugewinnausgleich zählt nicht das Etikett „Familiengeld“, sondern die konkrete Gestaltung. Eine Schenkung an das eigene Kind wird meist privilegiert behandelt, doch Wertsteigerungen, gemeinsame Eigentumsverhältnisse und fehlende Nachweise können das Ergebnis deutlich verändern.
Bei kleineren Geldgeschenken reicht oft eine saubere Dokumentation. Bei Grundstücken, hohen Beträgen, Nießbrauch, Rückforderungsrechten oder einer geplanten vorweggenommenen Erbfolge sollten Eltern und Kind den Vertrag notariell und familienrechtlich prüfen lassen. So lässt sich früh klären, ob die Zuwendung allein dem Kind, beiden Ehegatten oder später auch den Geschwistern zugutekommen soll.