Eine größere Geldsumme von einem Freund, einer Nachbarin oder einer nicht verwandten Vertrauensperson kann steuerlich schnell anders behandelt werden als eine Zuwendung innerhalb der Familie. Für Personen ohne gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis gilt in Deutschland grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro. Ich zeige, wie die Schenkungsteuer berechnet wird, welche Ausnahmen bestehen und was dem Finanzamt gemeldet werden muss.
Für Fremde gelten ein kleiner Freibetrag und hohe Steuersätze
- 20.000 Euro Freibetrag gelten regelmäßig für Freunde, Bekannte und unverheiratete Lebensgefährten.
- Darüber hinausgehende Beträge fallen meist in die Steuerklasse III.
- In Steuerklasse III beträgt der Steuersatz bei steuerpflichtigen Erwerben bis 6 Millionen Euro grundsätzlich 30 Prozent.
- Mehrere Schenkungen desselben Schenkers werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
- Eine Schenkung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Welcher Freibetrag gilt bei einer Schenkung an Fremde?
Wer einem Menschen ohne rechtlich anerkannte Familienbeziehung etwas schenkt, landet normalerweise in der Steuerklasse III. Dazu gehören etwa Freunde, Bekannte, Nachbarn, entfernte nicht erfasste Verwandte, Patenkinder und unverheiratete Lebensgefährten. Entscheidend ist nicht, wie eng die persönliche Beziehung empfunden wird, sondern welches Verhältnis gesetzlich besteht.
Der persönliche Freibetrag beträgt für diese Personengruppe 20.000 Euro. Er gilt nicht nur für Geld, sondern für den steuerlichen Wert der gesamten Zuwendung, also beispielsweise auch für Wertpapiere, ein Fahrzeug oder einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie. Die gesetzliche Einordnung in Steuerklasse III ergibt sich aus § 15 ErbStG, die Höhe des Freibetrags aus § 16 ErbStG, wie die Darstellung von Gesetze im Internet zeigt.
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Freund oder Freundin | III | 20.000 Euro |
| Unverheiratete Lebensgefährtin oder unverheirateter Lebensgefährte | III | 20.000 Euro |
| Nachbar, Bekannter oder Patenkind | III | 20.000 Euro |
| Eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Ehepartner | I | 500.000 Euro |
Ein häufiger Irrtum betrifft unverheiratete Paare. Auch nach vielen gemeinsamen Jahren entsteht dadurch kein Freibetrag von 500.000 Euro. Erst die Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft verändert die steuerliche Klasse. Eine bloße Verlobung reicht dagegen nicht aus.
Wie viel Schenkungsteuer fällt oberhalb von 20.000 Euro an?
Besteuert wird nicht automatisch die gesamte Schenkung, sondern grundsätzlich nur der Betrag, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. Bei einer Zuwendung von 100.000 Euro ergibt sich deshalb zunächst ein steuerpflichtiger Erwerb von 80.000 Euro.
In Steuerklasse III beträgt der Steuersatz bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich 6 Millionen Euro grundsätzlich 30 Prozent. Die Berechnung sieht bei typischen Geldschenkungen so aus:
| Schenkung | Abzüglich Freibetrag | Steuerpflichtiger Erwerb | Steuer bei 30 Prozent |
|---|---|---|---|
| 20.000 Euro | 20.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 50.000 Euro | 20.000 Euro | 30.000 Euro | 9.000 Euro |
| 100.000 Euro | 20.000 Euro | 80.000 Euro | 24.000 Euro |
| 200.000 Euro | 20.000 Euro | 180.000 Euro | 54.000 Euro |
Die Tabelle ist eine vereinfachte Orientierung. Bei Immobilien, Wertpapieren, Nießbrauch, übernommenen Schulden oder anderen Gegenleistungen kann der steuerliche Wert anders ausfallen. Auch frühere Zuwendungen desselben Schenkers können die Rechnung deutlich verändern.
Die Steuersätze steigen in Steuerklasse III bei größeren Erwerben auf 50 Prozent. Für den normalen Fall einer privaten Geldschenkung ist aber vor allem die Kombination aus kleinem Freibetrag und dem Einstiegssatz von 30 Prozent entscheidend. Genau deshalb sollte ich bei höheren Beträgen nicht nur den Freibetrag betrachten, sondern die voraussichtliche Gesamtsteuer von Anfang an einplanen.
Welche Zuwendungen können trotz fehlender Verwandtschaft steuerfrei bleiben?
Der Freibetrag von 20.000 Euro ist nicht die einzige mögliche Steuerbefreiung. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nennt außerdem bestimmte Zuwendungen, bei denen es auf den Zweck oder die Art der Leistung ankommt. Diese Ausnahmen funktionieren aber nicht als allgemeiner Freibrief für größere Geschenke.
Übliche Gelegenheitsgeschenke
Geburtstags-, Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke können als übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein. Das Gesetz nennt dafür keine starre allgemeine Eurogrenze. Entscheidend sind Anlass, Vermögensverhältnisse des Schenkers und die Üblichkeit der Zuwendung.
Ein angemessenes Hochzeitsgeschenk ist daher anders zu beurteilen als eine regelmäßige Überweisung von mehreren tausend Euro ohne nachvollziehbaren Anlass. Ich würde bei ungewöhnlich hohen Geschenken immer dokumentieren, zu welchem Anlass und aus welchem Grund sie erfolgt sind.
Unterhalt und Ausbildung
Zuwendungen für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung können ebenfalls steuerfrei sein. Das kann etwa die Finanzierung notwendiger Lebenshaltungskosten oder einer Ausbildung betreffen. Die Zahlung muss aber tatsächlich diesem Zweck dienen und in ihrer Höhe angemessen bleiben.
Eine pauschale Vermögensübertragung, die nur nachträglich als Unterhalt bezeichnet wird, ist deutlich riskanter. Rechnungen, Ausbildungsnachweise oder eine kurze schriftliche Vereinbarung können helfen, den Zweck der Zahlungen nachvollziehbar zu machen.
Zuwendungen an Pflegepersonen
Für Pflege- und Unterhaltsleistungen gibt es besondere Regelungen. Bei einem Erwerb von Todes wegen kann ein angemessenes Entgelt für unentgeltlich oder unzureichend bezahlte Pflegeleistungen bis zu 20.000 Euro steuerfrei sein. Für laufende Geldleistungen an Pflegepersonen gelten wiederum eigene Voraussetzungen.
Diese Regelung sollte nicht mit dem normalen Freibetrag für Fremde verwechselt werden. Ob sie greift, hängt unter anderem davon ab, ob tatsächlich Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht wurden und ob die Zahlung als angemessene Gegenleistung gelten kann.
Warum zehn Jahre und mehrere Schenker eine große Rolle spielen
Der Freibetrag wird nicht jedes Kalenderjahr neu gewährt. Mehrere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wer einem Freund im Januar 15.000 Euro und drei Jahre später weitere 15.000 Euro schenkt, hat nicht zweimal einen vollständig steuerfreien Vorgang geschaffen.
In diesem Beispiel beträgt die Gesamtsumme 30.000 Euro. Nach Abzug des einmaligen Freibetrags von 20.000 Euro bleiben 10.000 Euro steuerpflichtig. Bei Steuerklasse III wären das in der vereinfachten Rechnung 3.000 Euro Schenkungsteuer.
Anders ist die Situation, wenn mehrere Personen aus ihrem eigenen Vermögen schenken. Ein Freund kann grundsätzlich einen eigenen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen, ebenso eine weitere nicht verwandte Person. Das funktioniert aber nur, wenn die Schenkungen tatsächlich aus den jeweiligen Vermögensmassen stammen. Ein bloßes Aufteilen auf dem Papier kann steuerlich problematisch sein.
Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums kann der Freibetrag grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen. Eine legale Gestaltung sollte trotzdem nicht allein auf künstlichen Zeitabständen beruhen. Bei größeren Vermögen spielen auch Pflichtteilsrechte, Rückforderungsrechte und die spätere Erbfolge eine Rolle.
Was muss ich dem Finanzamt melden?
Eine Schenkung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das gilt auch dann, wenn der persönliche Freibetrag voraussichtlich ausreicht. Die Anzeige ist keine automatische Steuerzahlung, sondern zunächst nur die Information an die Behörde.
Bei einer Schenkung unter Lebenden sind grundsätzlich sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigepflichtig. In der Mitteilung sollten unter anderem die Beteiligten, der Zeitpunkt, der Gegenstand und sein Wert, das persönliche Verhältnis sowie frühere Zuwendungen genannt werden. Das Bundesportal weist ausdrücklich darauf hin, dass frühere Geschenke innerhalb des Zehnjahreszeitraums angegeben werden sollten.
Eine Anzeige kann entbehrlich sein, wenn die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet wurde. Auch eindeutig steuerfreie Gelegenheitsgeschenke müssen normalerweise nicht einzeln gemeldet werden. Bei einer größeren privaten Geld- oder Sachzuwendung würde ich mich darauf jedoch nicht ohne Prüfung verlassen.
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Welche Unterlagen sind sinnvoll?
- schriftlicher Schenkungsvertrag oder eine kurze Schenkungsvereinbarung
- Überweisungsbeleg mit eindeutigem Verwendungszweck
- Nachweis über den Wert von Fahrzeugen, Wertpapieren oder anderen Sachwerten
- Unterlagen zu früheren Zuwendungen desselben Schenkers
- bei Unterhalt oder Ausbildung geeignete Belege zum konkreten Zweck
Bei einer Immobilie ist regelmäßig ein notarieller Vertrag erforderlich. Zusätzlich müssen Grundbuch, Verkehrswert, mögliche Nießbrauchrechte und übernommene Belastungen geprüft werden. Gerade bei Grundstücken kann der steuerliche Wert erheblich höher sein als der Betrag, den die Beteiligten subjektiv als Geschenk empfinden.
Welche Fehler bei Schenkungen an Nichtverwandte besonders teuer werden
Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass eine langjährige persönliche Nähe steuerlich wie Verwandtschaft behandelt wird. Das ist nicht der Fall. Ein unverheirateter Partner bleibt grundsätzlich in Steuerklasse III und hat damit nur 20.000 Euro Freibetrag.
Problematisch ist auch, eine größere Zuwendung als Darlehen zu bezeichnen, obwohl von Anfang an keine Rückzahlung erwartet wird. Fehlt die ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung, kann die Finanzverwaltung die Zahlung als freigebige Zuwendung einordnen.
Auch die Vermischung von Geschenk und Bezahlung führt regelmäßig zu Unsicherheit. Wer Geld für eine konkrete Arbeitsleistung, Vermittlung oder Pflege erhält, bekommt nicht zwingend eine Schenkung. Je nach Umständen kann es sich um Arbeitslohn, eine Betriebseinnahme oder eine andere steuerpflichtige Gegenleistung handeln.
Meine praktische Faustregel lautet deshalb: Bei Beträgen bis 20.000 Euro ist die steuerliche Situation oft überschaubar, bei höheren Summen sollte die gesamte Beziehung zwischen den Parteien geprüft werden. Besonders bei Immobilien, wiederkehrenden Zahlungen und Schenkungen mit Bedingungen ist eine Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt gut angelegtes Geld.
Was vor der Überweisung an eine fremde Person geklärt sein sollte
Vor einer größeren Schenkung sollte ich vier Punkte schriftlich festhalten: Wer schenkt wem welchen Vermögenswert zu welchem Zeitpunkt und ohne welche Gegenleistung? Zusätzlich gehört die Frage auf den Tisch, ob es in den letzten zehn Jahren bereits Zuwendungen zwischen denselben Personen gab.
Für eine einzelne Geldschenkung an einen Freund bedeutet das meist: 20.000 Euro bleiben steuerfrei, der darüber hinausgehende Betrag wird in Steuerklasse III grundsätzlich mit 30 Prozent belastet. Eine rechtzeitige Anzeige und saubere Unterlagen vermeiden dabei nicht die Steuer, aber sie verhindern unnötige Nachfragen und spätere Streitigkeiten.
Bei einer geplanten Schenkung von mehr als 20.000 Euro, bei einer Immobilie oder bei regelmäßigen Zahlungen lohnt sich eine individuelle Prüfung vor der Ausführung. Der beste Zeitpunkt dafür ist vor der Überweisung, nicht erst nach dem Steuerbescheid.