Ein Elternteil setzt den Ehepartner als Alleinerben ein und lässt die eigenen Kinder im Testament außen vor. Trotzdem gehen die Kinder nicht automatisch leer aus: Das deutsche Erbrecht sichert ihnen unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Pflichtteil. Ich erkläre, wie hoch dieser Mindestschutz ausfällt, welche Schenkungen die Berechnung beeinflussen und wie ein Anspruch praktisch durchgesetzt wird.
Die wichtigsten Zahlen zum Pflichtteil von Kindern
- Pflichtteil: Kinder erhalten grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
- Geldanspruch: Gefordert wird eine Zahlung gegen die Erben, nicht automatisch ein Anteil an Haus, Konto oder Grundstück.
- Berechnung: Maßgeblich sind die Familienverhältnisse, der Güterstand des Ehepaares und der Wert des Nachlasses.
- Schenkungen: Größere Geschenke aus den letzten zehn Jahren können den Anspruch ergänzen.
- Verjährung: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt meist mit dem Schluss des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall und seinem Anspruch erfährt.

Was Kindern als Mindestschutz wirklich zusteht
Kinder gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung. Ohne Testament würden sie grundsätzlich zu gleichen Teilen erben. Werden sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, bleibt ihnen in vielen Fällen trotzdem der Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil ist allerdings kein halbes Erbe. Das Kind wird dadurch nicht Miterbe und erhält normalerweise auch keinen direkten Anteil an einer Immobilie. Es hat vielmehr einen Anspruch auf Geld gegen den oder die Erben. Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend, weil das Kind nicht selbst über den Verkauf des Hauses mitentscheiden kann.
Welche Kinder geschützt sind
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich leibliche und adoptierte Kinder. Nichteheliche Kinder sind rechtlich nicht schlechter gestellt. Stiefkinder haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil, solange sie nicht adoptiert wurden.
Enkel rücken normalerweise erst dann in den Pflichtteilschutz nach, wenn ihr Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist oder aus anderen Gründen nicht mehr an dessen Stelle tritt. Lebt das betreffende Kind und kann es selbst den Pflichtteil verlangen, sind seine Kinder meist nicht zusätzlich pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe hängt von Familie und Güterstand ab
Die Rechnung folgt einem einfachen Grundsatz: Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zuerst muss deshalb ermittelt werden, welchen Anteil das Kind ohne Testament erhalten hätte. Erst danach wird dieser Anteil halbiert.
| Familiensituation | Gesetzlicher Erbteil je Kind | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|
| Ein Kind, kein Ehegatte | 1/1 | 1/2 |
| Zwei Kinder, kein Ehegatte | 1/2 | 1/4 |
| Ehegatte in Zugewinngemeinschaft und ein Kind | 1/2 | 1/4 |
| Ehegatte in Zugewinngemeinschaft und zwei Kinder | 1/4 | 1/8 |
Bei einem Nachlass von 400.000 Euro würde ein Kind neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft normalerweise einen gesetzlichen Erbteil von 200.000 Euro haben. Wird es enterbt, beläuft sich sein Pflichtteil auf 100.000 Euro. Bei zwei Kindern wären es jeweils 50.000 Euro.
Der Güterstand kann die Quote verändern. In der üblichen Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Bei Gütertrennung gelten je nach Zahl der Kinder andere gesetzliche Anteile. Genau hier entstehen viele Fehlberechnungen, weil nicht nur die Zahl der Kinder, sondern auch die ehelichen Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
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Der Nachlasswert ist nicht einfach der Kontostand
Für die Berechnung zählt grundsätzlich der Nettonachlass zum Zeitpunkt des Todes. Dazu gehören unter anderem Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge und wertvolle persönliche Gegenstände. Schulden und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten werden abgezogen.
Eine Immobilie wird nicht automatisch mit dem Wert angesetzt, den der Erblasser selbst einmal dafür bezahlt hat. Maßgeblich ist vielmehr der aktuelle Verkehrswert. Bei einem Haus oder Unternehmen kann deshalb ein Gutachten sinnvoll sein, bevor über die Höhe der Forderung gestritten wird.
Warum das Berliner Testament den Pflichtteil nicht beseitigt
Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils erben. Beim ersten Todesfall sind sie damit zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen, behalten aber grundsätzlich ihren Pflichtteil gegen den überlebenden Ehegatten.
Fordert ein Kind diesen Betrag sofort, kann das den überlebenden Elternteil finanziell stark belasten. Besonders bei einer Immobilie fehlt oft die nötige Liquidität. Das Haus muss dann möglicherweise beliehen oder sogar verkauft werden, obwohl der überlebende Ehegatte dort weiter wohnen möchte.
Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll verhindern, dass ein Kind beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt. Ob eine solche Klausel im zweiten Erbfall tatsächlich greift, hängt aber vom genauen Wortlaut und den Umständen ab. Ich würde mich deshalb nie allein auf die Bezeichnung „Berliner Testament“ verlassen, sondern den vollständigen Text prüfen lassen.
Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. Er kommt beispielsweise bei schweren vorsätzlichen Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, bei einer böswillig verletzten Unterhaltspflicht oder bestimmten schweren Verurteilungen in Betracht. Familiärer Streit, Kontaktabbruch oder Enttäuschung reichen normalerweise nicht aus.
Welche Schenkungen den Pflichtteil erhöhen können
Eltern versuchen manchmal, den späteren Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verringern. Das funktioniert nicht immer. Hat der Erblasser Vermögen verschenkt, kann ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen.
Eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Tod wird grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Danach reduziert sich der anzurechnende Wert mit jedem weiteren Jahr um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung normalerweise außer Betracht. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist allerdings nicht ohne Weiteres während der bestehenden Ehe.
Ein Beispiel macht die Staffelung greifbar. Verschenkt ein Elternteil 100.000 Euro und verstirbt innerhalb des ersten Jahres, werden zunächst 100.000 Euro berücksichtigt. Im dritten Jahr können es noch 80.000 Euro sein, im neunten Jahr nur noch 20.000 Euro. Entscheidend sind der genaue Zeitpunkt, die Art der Schenkung und mögliche Rechte des Schenkers, etwa ein umfassender Nießbrauch.
Frühere Zuwendungen an ein Kind werden nicht automatisch vom Pflichtteil abgezogen. Ob eine Anrechnung erfolgt, hängt unter anderem davon ab, ob sie bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet wurde und ob gesetzliche Ausgleichsregeln greifen. Gerade bei größeren Geldbeträgen sollte diese Frage schriftlich geregelt werden.
So setzen Kinder ihren Anspruch praktisch durch
Der Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Wer abwarten möchte, bis die Familie den Nachlass freiwillig offenlegt, riskiert unnötige Verzögerungen. Ich halte ein sachliches, schriftliches Vorgehen für den besten ersten Schritt.
- Testament und Erben feststellen. Zunächst muss klar sein, wer tatsächlich Erbe geworden ist und ob das Kind enterbt oder nur zu niedrig bedacht wurde.
- Auskunft verlangen. Der Erbe muss auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. Dazu kann ein Nachlassverzeichnis gehören.
- Bewertungen prüfen. Bei Immobilien, Unternehmen, Schmuck oder Beteiligungen sollte der Wert nachvollziehbar ermittelt werden. Ein Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen eine notarielle oder amtliche Aufnahme des Verzeichnisses verlangen.
- Pflichtteil berechnen. Erst mit der gesetzlichen Erbquote und dem belastbaren Nachlasswert lässt sich die konkrete Geldforderung bestimmen.
- Zahlung fordern. Die Forderung sollte eine klare Frist enthalten. Zahlt der Erbe nicht, kommen Verhandlungen, ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht.
Ein häufiger Fehler besteht darin, sofort einen bestimmten Betrag zu nennen, obwohl der Nachlass noch gar nicht vollständig bekannt ist. Besser ist es, zunächst Auskunft und Wertermittlung zu verlangen und den Zahlungsanspruch danach zu beziffern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall, der Enterbung und der Person des Erben Kenntnis erlangt oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein bloßes Telefonat unter Angehörigen ersetzt keine zuverlässige Prüfung der Frist.
Wird dem Kind zwar ein Erbteil hinterlassen, liegt dieser aber unter der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, kann ein Zusatzpflichtteil verlangt werden. Ist der Erbteil mit belastenden Anordnungen verbunden, etwa einer Testamentsvollstreckung oder einem Vermächtnis, kann außerdem die Ausschlagung mit anschließender Pflichtteilsforderung eine Rolle spielen. Diese Entscheidung sollte wegen der kurzen Ausschlagungsfristen nicht ohne rechtliche Beratung getroffen werden.
Was vor der ersten Forderung auf dem Papier stehen sollte
Wer den Pflichtteil geltend machen möchte, sollte zuerst drei Dinge zusammentragen: das Testament oder den Erbvertrag, eine Übersicht über die Familienverhältnisse und alle Hinweise auf Immobilien, Konten, Darlehen oder größere Schenkungen. Diese Unterlagen machen aus einem vagen Verdacht eine prüfbare Berechnung.
Bei größeren Nachlässen sollte auch die Steuerseite getrennt betrachtet werden. Kinder haben im deutschen Erbschaftsteuerrecht regelmäßig einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Ob ein Pflichtteil steuerlich günstig oder belastend wirkt, hängt jedoch vom gesamten Erwerb und früheren Schenkungen ab.
Mein praktischer Rat lautet deshalb: Erst den Nachlass vollständig ermitteln, dann die Quote berechnen und erst danach über eine Einigung oder Klage entscheiden. So bleibt der Anspruch gesichert, ohne dass ein vermeidbarer Fehler die familiäre und finanzielle Situation zusätzlich verschärft.