Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer? Die wichtigsten Regeln

Übersicht über Steuerklassen und Freibeträge bei Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer. Verschiedene Verwandtschaftsgrade haben unterschiedliche Freigrenzen.

Geschrieben von

Artur Walter

Veröffentlicht am

17. Juli 2026

Inhaltsverzeichnis

Eine größere Geldsumme, ein Haus oder ein Familienunternehmen kann zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod übertragen werden. Steuerlich macht das oft weniger Unterschied, als viele vermuten: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten grundsätzlich für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen. Ich zeige, wann Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer anfällt, wie die Steuer berechnet wird und warum eine frühzeitige Planung über zehn Jahre entscheidend sein kann.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

  • Gleiche Freibeträge: Für Schenkungen und Erbschaften gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge.
  • Zehnjahresfrist: Der Freibetrag kann von derselben Person alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
  • Kinder: Jedes Kind kann von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten.
  • Steuersätze: Je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs fallen 7 bis 50 Prozent an.
  • Familienheim: Eine selbst genutzte Immobilie kann unter engen Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer im direkten Vergleich

Juristisch heißt die Steuer im deutschen Gesetz Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die umgangssprachliche Form „Erbschaftssteuer“ ist zwar weit verbreitet, gemeint ist in beiden Fällen dieselbe gesetzliche Grundlage, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt der Übertragung. Bei der Erbschaftsteuer geht Vermögen durch den Tod des Erblassers auf den Erwerber über. Die Schenkungsteuer betrifft dagegen eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, etwa eine Geldzahlung, die Übertragung eines Hauses oder den Erlass einer Schuld.

Steuerlich werden beide Vorgänge grundsätzlich nach denselben Regeln behandelt. Der Vorteil einer Schenkung liegt deshalb weniger in einem niedrigeren Steuersatz, sondern darin, dass Vermögen frühzeitig und unter Umständen mehrfach unter Nutzung der Freibeträge übertragen werden kann.

Eine Schenkung verändert allerdings auch die rechtliche Stellung der Beteiligten. Wer sein Haus oder einen größeren Geldbetrag überträgt, besitzt diesen Vermögenswert anschließend nicht mehr automatisch selbst. Ich halte deshalb Schenkungen ohne klare Regelungen zu Nießbrauch, Rückforderungsrechten und Pflege für riskant, selbst wenn sie steuerlich zunächst attraktiv wirken.

Welche Freibeträge und Steuerklassen gelten 2026

Die Höhe des Freibetrags richtet sich vor allem nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Schenker beziehungsweise Erblasser und dem Erwerber. Je näher die familiäre Beziehung ist, desto höher fällt der Freibetrag aus. Er gilt grundsätzlich für jede einzelne Beziehung zwischen zwei Personen, nicht für die gesamte Familie gemeinsam.

Empfänger Steuerklasse Persönlicher Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner I 500.000 Euro
Kind oder Stiefkind I 400.000 Euro
Enkelkind bei noch lebendem Elternteil I 200.000 Euro
Enkelkind bei vorverstorbenem Elternteil I 400.000 Euro
Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft I 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern II 20.000 Euro
Unverheiratete Partner, Freunde und sonstige Personen III 20.000 Euro

Besonders wichtig ist die Unterscheidung bei Eltern und Großeltern. Sie gehören bei einer Erbschaft zur günstigen Steuerklasse I, bei einer Schenkung zu Lebzeiten jedoch grundsätzlich zur Steuerklasse II. Für sie beträgt der persönliche Freibetrag bei einer Schenkung daher meist nur 20.000 Euro.

Ein weiterer Punkt wird häufig übersehen: Schenkt ein Vater seinem Kind 400.000 Euro und überträgt die Mutter zusätzlich 400.000 Euro, können insgesamt 800.000 Euro steuerfrei fließen. Die beiden Zuwendungen stammen von unterschiedlichen Personen und werden deshalb nicht einfach zu einem einzigen Freibetrag zusammengerechnet.

So wird die Steuer auf eine Schenkung oder Erbschaft berechnet

Ausgangspunkt ist der steuerliche Wert des erworbenen Vermögens. Davon werden anwendbare Steuerbefreiungen, persönliche Freibeträge und bei einer Erbschaft bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Bei einem Erbfall können beispielsweise Schulden des Erblassers sowie Bestattungskosten berücksichtigt werden; für bestimmte Nachlasskosten gilt derzeit ein pauschaler Abzug von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis.

Nur der verbleibende Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb. Auf ihn wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet. Die gesetzlichen Tarifstufen reichen von 7 Prozent in Steuerklasse I bis zu 50 Prozent in den höchsten Stufen der Steuerklassen II und III.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
Mehr als 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Tarifstufen. Es handelt sich nicht um eine einfache Addition einzelner Prozentsätze. Bei einem Sprung in die nächste Wertgrenze greift außerdem eine gesetzliche Härteausgleichsregelung, damit die Steuer durch einen geringfügig höheren Erwerb nicht unverhältnismäßig stark steigt.

Drei einfache Rechenbeispiele

Erhält ein Kind von einem Elternteil 700.000 Euro, bleiben zunächst 400.000 Euro steuerfrei. Für die übrigen 300.000 Euro gilt in Steuerklasse I grundsätzlich ein Steuersatz von 11 Prozent. Ohne weitere Besonderheiten ergäbe das eine Steuer von 33.000 Euro.

Bei einer Schenkung von 1.000.000 Euro an den Ehepartner werden 500.000 Euro Freibetrag abgezogen. Für die verbleibenden 500.000 Euro gilt in Steuerklasse I grundsätzlich ein Satz von 15 Prozent, sodass sich rechnerisch 75.000 Euro ergeben.

Erhält dagegen ein nicht verwandter Freund 100.000 Euro, bleiben nur 20.000 Euro steuerfrei. Die übrigen 80.000 Euro werden in Steuerklasse III grundsätzlich mit 30 Prozent belastet. Das Beispiel zeigt, wie stark die Steuerklasse den finanziellen Unterschied ausmachen kann.

Warum die Zehnjahresfrist bei Schenkungen so wichtig ist

Persönliche Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Maßgeblich sind dabei mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums. Ein Kind kann von einem Elternteil also grundsätzlich alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten, sofern keine weiteren Zuwendungen in diesen Zeitraum fallen.

Ein Beispiel macht die Planung greifbar. Überträgt ein Vater seinem Kind heute 400.000 Euro und lebt er mehr als zehn Jahre, kann der Freibetrag danach erneut genutzt werden. Bei einer späteren Erbschaft wird die alte Schenkung grundsätzlich nicht mehr in die Zehnjahreszusammenrechnung einbezogen.

Stirbt der Vater dagegen innerhalb von zehn Jahren, werden die frühere Schenkung und die spätere Erbschaft zusammengerechnet. Der bereits genutzte Freibetrag und eine eventuell gezahlte Steuer werden berücksichtigt, aber der gewünschte Steuervorteil durch die zeitliche Aufteilung kann deutlich kleiner ausfallen oder vollständig entfallen.

Ich würde eine Schenkung deshalb nie allein nach dem Motto „Steuern sparen“ beurteilen. Entscheidend ist, ob der Schenker seinen Lebensunterhalt, mögliche Pflegekosten und unerwartete Ausgaben weiterhin sicher finanzieren kann. Eine Rückforderungsklausel für Fälle wie Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten kann einen wichtigen Schutz bieten.

Immobilien und Familienheim haben eigene Regeln

Bei Immobilien wird nicht einfach der Kaufpreis oder ein frei geschätzter Wert angesetzt. Das Finanzamt ermittelt den steuerlichen Grundstückswert nach den Bewertungsvorschriften. Gerade bei Häusern und Wohnungen lohnt sich daher eine belastbare Bewertung, weil schon kleine Abweichungen die Freibetragsgrenze überschreiten können.

Das selbst genutzte Familienheim kann besonders begünstigt sein. Überträgt ein Ehegatte zu Lebzeiten das selbst genutzte Familienheim auf den anderen Ehegatten, ist diese Zuwendung unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei. Die Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartner, nicht aber automatisch für unverheiratete Paare.

Beim Erwerb von Todes wegen kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim ebenfalls steuerfrei erhalten. Dafür muss er die Immobilie grundsätzlich unverzüglich selbst nutzen und diese Nutzung zehn Jahre lang fortsetzen. Eine vorzeitige Aufgabe kann die Steuerbefreiung rückwirkend gefährden, außer es liegen zwingende Gründe vor.

Für Kinder gibt es eine vergleichbare Befreiung, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Auch hier muss das Kind die Wohnung unverzüglich selbst bewohnen und die Nutzung grundsätzlich zehn Jahre beibehalten. Eine vermietete Wohnung oder eine reine Kapitalanlage fällt normalerweise nicht unter diese Familienheimregelung.

Weitere Sonderregeln gibt es etwa für Betriebsvermögen, gemeinnützige Zuwendungen, übliche Gelegenheitsgeschenke sowie angemessene Leistungen für Unterhalt und Ausbildung. Diese Ausnahmen sind oft an genaue Voraussetzungen und Behaltensfristen geknüpft. Bei einem Unternehmen oder einer größeren Immobilie sollte deshalb vor der Übertragung eine individuelle Bewertung erfolgen.

Welche Formalitäten und Fehler besonders häufig sind

Ein steuerlich relevanter Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen, sobald der Erwerber vom Erwerb Kenntnis hat. Bei notariell beurkundeten Schenkungen oder bestimmten eröffneten Testamenten kann die eigene Anzeige entfallen. Das gilt jedoch nicht in jeder Konstellation, etwa bei bestimmten Grundstücken, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen.

Eine Anzeige ist noch keine Steuerzahlung. Das Finanzamt kann anschließend eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anfordern. Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte die Frist ernst nehmen und alle früheren Zuwendungen vollständig angeben, denn unvollständige Angaben führen schnell zu Nachfragen oder späteren Korrekturen.

Lesen Sie auch: Schenkung zu Lebzeiten richtig planen - Pflichtteil und Steuern

Diese Punkte gehören vor jede größere Übertragung

  • den Wert des Geldes, der Immobilie oder der Unternehmensbeteiligung nachvollziehbar feststellen,
  • alle Schenkungen derselben Person aus den vergangenen zehn Jahren zusammentragen,
  • persönlichen Freibetrag und Steuerklasse des Empfängers prüfen,
  • bei Immobilien einen notariellen Vertrag mit passenden Nutzungs- und Rückforderungsrechten gestalten,
  • mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche und Auswirkungen auf weitere Erben berücksichtigen,
  • bei Auslandsbezug, Betriebsvermögen oder hohen Vermögenswerten steuerliche und erbrechtliche Beratung einholen.

Der häufigste Fehler besteht meiner Erfahrung nach darin, nur auf den Freibetrag zu schauen. Eine Übertragung kann zwar schenkungsteuerfrei sein und trotzdem zivilrechtliche Folgen für Pflichtteile, den späteren Nachlass oder die eigene Versorgung haben. Steuerrecht und Erbrecht müssen hier zusammen gedacht werden.

Die beste Entscheidung entsteht aus einem Zehnjahresplan

Für kleinere Geldgeschenke reicht oft eine einfache Prüfung von Freibetrag und Steuerklasse. Bei Immobilien, größeren Depots oder Unternehmensanteilen sollte die Familie dagegen frühzeitig festlegen, wer was, wann und unter welchen Bedingungen erhalten soll.

Eine Schenkung kann durch die wiederholte Nutzung von Freibeträgen erhebliche Vorteile bringen. Das Vererben ist jedoch manchmal sinnvoller, wenn der Schenker die Kontrolle über sein Vermögen behalten muss oder die Voraussetzungen für eine steuerfreie Übertragung zu Lebzeiten nicht erfüllt sind.

Wer beide Möglichkeiten vergleicht, sollte nicht nur die voraussichtliche Steuer berechnen, sondern auch Versorgung, Wohnrecht, Pflege, Pflichtteil und die tatsächliche familiäre Situation einbeziehen. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt bei einer konkreten Vermögensübertragung keine individuelle rechtliche oder steuerliche Prüfung.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Die Erbschaftsteuer fällt beim Vermögensübergang nach dem Tod an, die Schenkungsteuer bei einer unentgeltlichen Zuwendung zu Lebzeiten. Grundsätzlich gelten für beide dieselben Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze. Der wichtigste Vorteil einer Schenkung ist, dass Freibeträge frühzeitig und nach zehn Jahren erneut genutzt werden können.

Ein Kind kann von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Schenkt der Vater 400.000 Euro und überträgt die Mutter zusätzlich 400.000 Euro, können insgesamt 800.000 Euro steuerfrei fließen. Der Freibetrag kann von derselben Person grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Überträgt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner das selbst genutzte Familienheim zu Lebzeiten auf den anderen, kann die Übertragung unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein. Beim Erwerb von Todes wegen muss der überlebende Partner die Immobilie grundsätzlich unverzüglich selbst nutzen und diese Nutzung zehn Jahre fortsetzen. Für Kinder gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern und ebenfalls mit einer zehnjährigen Selbstnutzung.

Ein steuerlich relevanter Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen, sobald der Erwerber davon Kenntnis hat. Bei notariell beurkundeten Schenkungen oder bestimmten eröffneten Testamenten kann die eigene Anzeige entfallen. Das Finanzamt kann anschließend eine Steuererklärung anfordern.

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schenkungsteuer erbschaftsteuer freibeträge familienheim nießbrauch

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Ich bin Artur Walter und seit 12 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit den rechtlichen Themen, die uns im Alltag begegnen. Auf ra-dexheimer.de teile ich mein Wissen über Recht im Bereich Familie, Arbeit und Wohnen, weil ich fest davon überzeugt bin, dass jeder die Grundlagen verstehen sollte, um sich sicher in diesen Lebensbereichen bewegen zu können. Es ist mir ein Anliegen, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten und Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte und Pflichten klar zu erkennen. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu prüfen, verschiedene Perspektiven zu beleuchten und stets auf dem neuesten Stand zu sein, damit Sie sich auf nützliche und verlässliche Inhalte verlassen können.

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