Schenkungsfreibetrag pro Elternteil - 400.000 Euro clever nutzen

Übersicht Schenkungssteuer: Freibetrag pro Elternteil 100.000€, für Kinder 400.000€, für Ehegatten 500.000€. Andere Freibeträge variieren.

Geschrieben von

Kaspar Fritz

Veröffentlicht am

2. Aug. 2026

Inhaltsverzeichnis

Wenn Eltern ihrem Kind zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchten, geht es meist um zwei Fragen: Wie viel bleibt steuerfrei und welche Folgen hat die Schenkung für das spätere Erbe? Ich zeige, wie der Schenkungsfreibetrag pro Elternteil funktioniert, warum jedes Elternteil einzeln betrachtet wird und worauf Familien bei Geld, Wertpapieren oder Immobilien achten sollten.

Die wichtigsten Zahlen zur Schenkung von Eltern an Kinder

  • 400.000 Euro kann jedes Kind von jedem Elternteil steuerfrei erhalten.
  • Der Freibetrag gilt alle zehn Jahre neu.
  • Bei zwei Elternteilen sind für ein Kind grundsätzlich 800.000 Euro steuerfrei möglich.
  • Frühere Schenkungen desselben Elternteils an dasselbe Kind werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
  • Bei Immobilien sind Notar, Bewertung, Nießbrauch und Pflichtteil besonders wichtig.

Übersicht Schenkungsfreibeträge: 500.000€ für Ehepartner, 400.000€ für Kinder. Der Freibetrag pro Elternteil ist hier ersichtlich.

Der Freibetrag pro Elternteil liegt bei 400.000 Euro

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann ein Kind von jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Entscheidend ist dabei nicht nur das Verwandtschaftsverhältnis, sondern auch die Richtung der Übertragung. Gemeint ist der typische Fall Elternteil schenkt an Kind.

Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro Empfänger. Mutter und Vater haben also jeweils einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem einzelnen Kind. Bei einem Kind können dadurch theoretisch 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden. Haben die Eltern zwei Kinder, erhöht sich der mögliche Gesamtbetrag auf 1,6 Millionen Euro, sofern die Zuwendungen entsprechend verteilt werden.

Übertragung Persönlicher Freibetrag Steuerliche Einordnung
Vater an ein Kind 400.000 Euro Steuerklasse I
Mutter an dasselbe Kind 400.000 Euro Steuerklasse I
Ein Elternteil an zwei Kinder 800.000 Euro insgesamt 400.000 Euro je Kind

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die Vermögen beider Eltern einfach zusammenzurechnen. Steuerlich werden die Eltern aber grundsätzlich als zwei getrennte Schenker behandelt. Schenkt nur der Vater ein Grundstück, kann nicht automatisch auch der Freibetrag der Mutter genutzt werden. Dafür muss die Mutter selbst einen Anteil oder einen eigenen Vermögensgegenstand übertragen.

Welche Vermögenswerte erfasst sind

Der Freibetrag gilt nicht nur für Bargeld. Er kann ebenso bei Bankguthaben, Wertpapieren, Fondsanteilen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien zum Einsatz kommen. Bei Wertpapieren zählt grundsätzlich der steuerliche Wert am maßgeblichen Übertragungsstichtag, bei einer Immobilie ist eine nachvollziehbare Bewertung besonders wichtig.

Auch eine teilweise Übertragung ist möglich. Eltern können beispielsweise zunächst einen Miteigentumsanteil an einem Haus, einen bestimmten Depotbestand oder einen Geldbetrag schenken. Ich halte eine klare Zuordnung für entscheidend, weil später sonst schwer nachvollziehbar sein kann, welcher Elternteil welchen Teil übertragen hat.

Warum die Zehnjahresfrist so wichtig ist

Der Freibetrag von 400.000 Euro steht nicht nur einmal im Leben zur Verfügung. Er kann von demselben Elternteil an dasselbe Kind grundsätzlich nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Das eröffnet bei größeren Vermögen die Möglichkeit, Übertragungen langfristig zu planen.

Die Frist läuft nicht nach Kalenderjahren. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der früheren Schenkung. Wer am 15. September 2026 300.000 Euro erhält, kann diesen Freibetrag grundsätzlich erst nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums wieder vollständig nutzen.

Frühere Schenkungen werden zusammengerechnet

Schenkt der Vater seinem Sohn 250.000 Euro und überträgt er drei Jahre später weitere 250.000 Euro, werden beide Erwerbe steuerlich zusammengerechnet. Insgesamt sind 500.000 Euro berücksichtigt, sodass nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro 100.000 Euro steuerpflichtig bleiben können.

Die Zusammenrechnung betrifft jeweils Schenkungen zwischen denselben Personen. Zuwendungen der Mutter werden nicht automatisch auf den Freibetrag des Vaters angerechnet. Genau deshalb sollten Familien jede größere Übertragung mit Datum, Wert und beteiligtem Elternteil dokumentieren.

Stirbt ein Elternteil innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, kann die frühere Zuwendung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Eine bereits gezahlte Schenkungsteuer wird dabei grundsätzlich angerechnet. Nach Ablauf des Zeitraums fällt die frühere Schenkung für diese steuerliche Zusammenrechnung normalerweise heraus.

Ein einfaches Rechenbeispiel

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2026 insgesamt 400.000 Euro. Es fällt unter den üblichen Voraussetzungen keine Schenkungsteuer an. Überträgt er 2029 weitere 150.000 Euro, werden die Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet. 50.000 Euro liegen dann über dem persönlichen Freibetrag und können steuerpflichtig sein.

Schenkt dagegen die Mutter im selben Jahr ebenfalls 400.000 Euro, nutzt sie ihren eigenen Freibetrag. Die Tochter kann in diesem Beispiel insgesamt 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Das funktioniert aber nur, wenn die Zuwendungen rechtlich und tatsächlich aus dem Vermögen des jeweiligen Elternteils stammen.

So wird die Schenkung steuerlich und praktisch berechnet

Für die Steuer zählt nicht einfach der überwiesene oder behauptete Betrag, sondern der steuerliche Wert des Erwerbs. Davon werden frühere Erwerbe desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt und anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen.

Liegt der Wert unter dem Freibetrag, entsteht im Regelfall keine Schenkungsteuer. Liegt er darüber, wird nur der übersteigende steuerpflichtige Erwerb besteuert. Für Kinder gilt dabei die Steuerklasse I mit Steuersätzen von grundsätzlich 7 bis 30 Prozent, abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Beispiel Berechnung Ergebnis
Vater schenkt 350.000 Euro 350.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag Keine Schenkungsteuer
Mutter schenkt 450.000 Euro 450.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag 50.000 Euro steuerpflichtig
Vater schenkt 250.000 Euro, später 250.000 Euro 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren 100.000 Euro über dem Freibetrag

Bei einer Immobilie ist die Rechnung anspruchsvoller. Der Wert kann durch Lage, Größe, Bauzustand, Mieteinnahmen oder bestehende Rechte beeinflusst werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Übertragung mindern. Der Nießbrauch bedeutet, dass die Eltern die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder die Mieteinnahmen behalten dürfen.

Anzeige beim Finanzamt

Eine Schenkung sollte nicht einfach nur überwiesen und anschließend vergessen werden. Erwerber und Schenker müssen einen steuerlich relevanten Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Bei einer notariell beurkundeten Schenkung übernimmt der Notar regelmäßig die gesetzlich vorgesehene Mitteilung.

Das Finanzamt kann auch bei einer zunächst steuerfreien Schenkung weitere Angaben verlangen. Sinnvoll sind deshalb ein Vertrag, ein Nachweis über den Geldfluss und eine Übersicht über frühere Zuwendungen. Diese Unterlagen helfen besonders dann, wenn Jahre später eine weitere Schenkung oder ein Erbfall folgt.

Immobilien, Nießbrauch und erbrechtliche Folgen

Bei Geldgeschenken ist die Umsetzung oft unkompliziert. Eine Immobilie oder ein Miteigentumsanteil muss dagegen grundsätzlich notariell beurkundet und im Grundbuch übertragen werden. Ohne diese Form ist die Vereinbarung in vielen Fällen nicht wirksam.

Eltern sollten sich vor der Übertragung einer Immobilie fragen, ob sie weiterhin darin wohnen, Mieteinnahmen erhalten oder über einen Verkauf mitentscheiden möchten. Ein Nießbrauch oder Wohnrecht kann die eigene Position schützen, führt aber zu einer komplexeren Vertragsgestaltung und kann die familiären Beziehungen langfristig prägen.

Was der Nießbrauch bewirkt

Beim Nießbrauch wird das Eigentum bereits auf das Kind übertragen, während die Eltern die Nutzung behalten. Das kann steuerlich interessant sein, weil der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts den steuerpflichtigen Wert der Schenkung reduzieren kann. Die konkrete Höhe hängt jedoch vom Alter der Berechtigten, dem Wert der Immobilie und den erwarteten Nutzungen ab.

Ich würde einen Nießbrauch niemals nur als Steuersparmodell betrachten. Die Eltern geben rechtlich Eigentum aus der Hand und müssen deshalb Rückforderungsrechte, Instandhaltung, laufende Kosten und den Umgang mit einer späteren Veräußerung sauber regeln.

Lesen Sie auch: Schenkung zu Lebzeiten - Regeln, Freibeträge und Risiken

Pflichtteil und Ausgleich unter Geschwistern

Eine Schenkung kann Auswirkungen auf spätere Pflichtteilsansprüche haben. Wird ein Kind zu Lebzeiten deutlich bevorzugt, können andere Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dafür ist nicht allein entscheidend, ob die Schenkung steuerfrei war.

Auch unter mehreren Kindern kann eine Ausgleichung relevant werden. Wer möchte, dass eine Zuwendung später auf den Erbteil oder Pflichtteil angerechnet wird, sollte dies ausdrücklich und möglichst rechtssicher festhalten. Eine pauschale Bemerkung im Verwendungszweck einer Überweisung reicht dafür meist nicht aus.

Bei einer Immobilie empfehle ich außerdem, Rückforderungsrechte für typische Krisenfälle zu prüfen. Dazu können Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Scheidung des beschenkten Kindes oder der Tod des Kindes vor den Eltern gehören. Ob und wie solche Klauseln gestaltet werden, sollte ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht anhand der konkreten Familie beurteilen.

Was ich vor der Unterschrift prüfen würde

Eine gut geplante Schenkung beginnt mit einer einfachen Bestandsaufnahme. Zuerst sollte feststehen, welcher Elternteil welchen Vermögenswert überträgt und ob es in den vergangenen zehn Jahren bereits Zuwendungen an dasselbe Kind gab.

  • Wert und Eigentumsverhältnisse des Vermögens feststellen
  • Frühere Schenkungen nach Datum und Betrag zusammentragen
  • Freibetrag jedes Elternteils getrennt berechnen
  • Bei Immobilien eine belastbare Bewertung einholen
  • Wohnrecht, Nießbrauch und Rückforderungsrechte prüfen
  • Auswirkungen auf Pflichtteil und Geschwisterausgleich festhalten
  • Anzeige- und Beurkundungspflichten klären

Besonders vorsichtig wäre ich bei gemeinschaftlichen Konten, gemeinsamem Immobilieneigentum und größeren Depotübertragungen. Die familiäre Absprache, dass „die Hälfte von der Mutter und die Hälfte vom Vater“ kommt, ersetzt keinen nachvollziehbaren Nachweis über die tatsächliche Herkunft des Vermögens.

Der Freibetrag ist ein starkes Instrument für die vorweggenommene Erbfolge, aber kein Grund, Eigentum ohne Plan zu übertragen. Wenn mehrere Kinder, eine Immobilie, ein Unternehmen oder ein Berliner Testament beteiligt sind, sollte die Gestaltung vorab fachlich geprüft werden. So lässt sich der Betrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind sinnvoll nutzen, ohne steuerliche Vorteile gegen neue erbrechtliche Streitfragen einzutauschen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Jedes Elternteil kann seinem Kind grundsätzlich 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei zwei Elternteilen sind damit für ein Kind insgesamt 800.000 Euro möglich. Die Freibeträge werden steuerlich getrennt betrachtet und können nicht einfach übertragen werden.

Frühere Schenkungen desselben Elternteils an dasselbe Kind werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Schenkt der Vater zunächst 250.000 Euro und später weitere 250.000 Euro, gelten insgesamt 500.000 Euro als Erwerb, sodass 100.000 Euro über dem Freibetrag liegen können.

Eine Immobilie oder ein Miteigentumsanteil muss grundsätzlich notariell beurkundet und im Grundbuch übertragen werden. Zusätzlich sollten die Bewertung, ein mögliches Wohnrecht oder Nießbrauch sowie Rückforderungsrechte geregelt werden. Ein Nießbrauch kann den steuerlichen Wert mindern, führt aber zu einer komplexeren Vertragsgestaltung.

Ja. Eine größere Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Pflichtteilsberechtigter auslösen. Auch eine Ausgleichung unter Geschwistern kann relevant sein. Soll die Zuwendung später auf den Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden, sollte dies ausdrücklich und rechtssicher festgehalten werden.

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Kaspar Fritz

Kaspar Fritz

Mein Name ist Kaspar Fritz und ich beschäftige mich seit 12 Jahren intensiv mit rechtlichen Fragestellungen im Alltag. Die Themen Familie, Arbeit und Wohnen sind für mich besonders relevant, da sie jeden von uns direkt betreffen und oft komplexe Situationen mit sich bringen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, diese oft sperrigen Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden verständlich werden. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu recherchieren, verschiedene Blickwinkel zu beleuchten und die wichtigsten Aspekte klar und übersichtlich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen auf ra-dexheimer.de nützliche, fundierte und stets aktuelle Einblicke zu geben, damit Sie sich in rechtlichen Belangen besser zurechtfinden.

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