Die wichtigsten Zahlen zur Schenkung von Eltern an Kinder
- 400.000 Euro kann jedes Kind von jedem Elternteil steuerfrei erhalten.
- Der Freibetrag gilt alle zehn Jahre neu.
- Bei zwei Elternteilen sind für ein Kind grundsätzlich 800.000 Euro steuerfrei möglich.
- Frühere Schenkungen desselben Elternteils an dasselbe Kind werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
- Bei Immobilien sind Notar, Bewertung, Nießbrauch und Pflichtteil besonders wichtig.

Der Freibetrag pro Elternteil liegt bei 400.000 Euro
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann ein Kind von jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Entscheidend ist dabei nicht nur das Verwandtschaftsverhältnis, sondern auch die Richtung der Übertragung. Gemeint ist der typische Fall Elternteil schenkt an Kind.
Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro Empfänger. Mutter und Vater haben also jeweils einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem einzelnen Kind. Bei einem Kind können dadurch theoretisch 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden. Haben die Eltern zwei Kinder, erhöht sich der mögliche Gesamtbetrag auf 1,6 Millionen Euro, sofern die Zuwendungen entsprechend verteilt werden.
| Übertragung | Persönlicher Freibetrag | Steuerliche Einordnung |
|---|---|---|
| Vater an ein Kind | 400.000 Euro | Steuerklasse I |
| Mutter an dasselbe Kind | 400.000 Euro | Steuerklasse I |
| Ein Elternteil an zwei Kinder | 800.000 Euro insgesamt | 400.000 Euro je Kind |
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die Vermögen beider Eltern einfach zusammenzurechnen. Steuerlich werden die Eltern aber grundsätzlich als zwei getrennte Schenker behandelt. Schenkt nur der Vater ein Grundstück, kann nicht automatisch auch der Freibetrag der Mutter genutzt werden. Dafür muss die Mutter selbst einen Anteil oder einen eigenen Vermögensgegenstand übertragen.
Welche Vermögenswerte erfasst sind
Der Freibetrag gilt nicht nur für Bargeld. Er kann ebenso bei Bankguthaben, Wertpapieren, Fondsanteilen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien zum Einsatz kommen. Bei Wertpapieren zählt grundsätzlich der steuerliche Wert am maßgeblichen Übertragungsstichtag, bei einer Immobilie ist eine nachvollziehbare Bewertung besonders wichtig.
Auch eine teilweise Übertragung ist möglich. Eltern können beispielsweise zunächst einen Miteigentumsanteil an einem Haus, einen bestimmten Depotbestand oder einen Geldbetrag schenken. Ich halte eine klare Zuordnung für entscheidend, weil später sonst schwer nachvollziehbar sein kann, welcher Elternteil welchen Teil übertragen hat.
Warum die Zehnjahresfrist so wichtig ist
Der Freibetrag von 400.000 Euro steht nicht nur einmal im Leben zur Verfügung. Er kann von demselben Elternteil an dasselbe Kind grundsätzlich nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Das eröffnet bei größeren Vermögen die Möglichkeit, Übertragungen langfristig zu planen.
Die Frist läuft nicht nach Kalenderjahren. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der früheren Schenkung. Wer am 15. September 2026 300.000 Euro erhält, kann diesen Freibetrag grundsätzlich erst nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums wieder vollständig nutzen.
Frühere Schenkungen werden zusammengerechnet
Schenkt der Vater seinem Sohn 250.000 Euro und überträgt er drei Jahre später weitere 250.000 Euro, werden beide Erwerbe steuerlich zusammengerechnet. Insgesamt sind 500.000 Euro berücksichtigt, sodass nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro 100.000 Euro steuerpflichtig bleiben können.
Die Zusammenrechnung betrifft jeweils Schenkungen zwischen denselben Personen. Zuwendungen der Mutter werden nicht automatisch auf den Freibetrag des Vaters angerechnet. Genau deshalb sollten Familien jede größere Übertragung mit Datum, Wert und beteiligtem Elternteil dokumentieren.
Stirbt ein Elternteil innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, kann die frühere Zuwendung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Eine bereits gezahlte Schenkungsteuer wird dabei grundsätzlich angerechnet. Nach Ablauf des Zeitraums fällt die frühere Schenkung für diese steuerliche Zusammenrechnung normalerweise heraus.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2026 insgesamt 400.000 Euro. Es fällt unter den üblichen Voraussetzungen keine Schenkungsteuer an. Überträgt er 2029 weitere 150.000 Euro, werden die Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet. 50.000 Euro liegen dann über dem persönlichen Freibetrag und können steuerpflichtig sein.Schenkt dagegen die Mutter im selben Jahr ebenfalls 400.000 Euro, nutzt sie ihren eigenen Freibetrag. Die Tochter kann in diesem Beispiel insgesamt 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Das funktioniert aber nur, wenn die Zuwendungen rechtlich und tatsächlich aus dem Vermögen des jeweiligen Elternteils stammen.
So wird die Schenkung steuerlich und praktisch berechnet
Für die Steuer zählt nicht einfach der überwiesene oder behauptete Betrag, sondern der steuerliche Wert des Erwerbs. Davon werden frühere Erwerbe desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt und anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen.
Liegt der Wert unter dem Freibetrag, entsteht im Regelfall keine Schenkungsteuer. Liegt er darüber, wird nur der übersteigende steuerpflichtige Erwerb besteuert. Für Kinder gilt dabei die Steuerklasse I mit Steuersätzen von grundsätzlich 7 bis 30 Prozent, abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
| Beispiel | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Vater schenkt 350.000 Euro | 350.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag | Keine Schenkungsteuer |
| Mutter schenkt 450.000 Euro | 450.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag | 50.000 Euro steuerpflichtig |
| Vater schenkt 250.000 Euro, später 250.000 Euro | 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren | 100.000 Euro über dem Freibetrag |
Bei einer Immobilie ist die Rechnung anspruchsvoller. Der Wert kann durch Lage, Größe, Bauzustand, Mieteinnahmen oder bestehende Rechte beeinflusst werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Übertragung mindern. Der Nießbrauch bedeutet, dass die Eltern die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder die Mieteinnahmen behalten dürfen.
Anzeige beim Finanzamt
Eine Schenkung sollte nicht einfach nur überwiesen und anschließend vergessen werden. Erwerber und Schenker müssen einen steuerlich relevanten Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Bei einer notariell beurkundeten Schenkung übernimmt der Notar regelmäßig die gesetzlich vorgesehene Mitteilung.
Das Finanzamt kann auch bei einer zunächst steuerfreien Schenkung weitere Angaben verlangen. Sinnvoll sind deshalb ein Vertrag, ein Nachweis über den Geldfluss und eine Übersicht über frühere Zuwendungen. Diese Unterlagen helfen besonders dann, wenn Jahre später eine weitere Schenkung oder ein Erbfall folgt.
Immobilien, Nießbrauch und erbrechtliche Folgen
Bei Geldgeschenken ist die Umsetzung oft unkompliziert. Eine Immobilie oder ein Miteigentumsanteil muss dagegen grundsätzlich notariell beurkundet und im Grundbuch übertragen werden. Ohne diese Form ist die Vereinbarung in vielen Fällen nicht wirksam.
Eltern sollten sich vor der Übertragung einer Immobilie fragen, ob sie weiterhin darin wohnen, Mieteinnahmen erhalten oder über einen Verkauf mitentscheiden möchten. Ein Nießbrauch oder Wohnrecht kann die eigene Position schützen, führt aber zu einer komplexeren Vertragsgestaltung und kann die familiären Beziehungen langfristig prägen.
Was der Nießbrauch bewirkt
Beim Nießbrauch wird das Eigentum bereits auf das Kind übertragen, während die Eltern die Nutzung behalten. Das kann steuerlich interessant sein, weil der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts den steuerpflichtigen Wert der Schenkung reduzieren kann. Die konkrete Höhe hängt jedoch vom Alter der Berechtigten, dem Wert der Immobilie und den erwarteten Nutzungen ab.
Ich würde einen Nießbrauch niemals nur als Steuersparmodell betrachten. Die Eltern geben rechtlich Eigentum aus der Hand und müssen deshalb Rückforderungsrechte, Instandhaltung, laufende Kosten und den Umgang mit einer späteren Veräußerung sauber regeln.
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Pflichtteil und Ausgleich unter Geschwistern
Eine Schenkung kann Auswirkungen auf spätere Pflichtteilsansprüche haben. Wird ein Kind zu Lebzeiten deutlich bevorzugt, können andere Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dafür ist nicht allein entscheidend, ob die Schenkung steuerfrei war.
Auch unter mehreren Kindern kann eine Ausgleichung relevant werden. Wer möchte, dass eine Zuwendung später auf den Erbteil oder Pflichtteil angerechnet wird, sollte dies ausdrücklich und möglichst rechtssicher festhalten. Eine pauschale Bemerkung im Verwendungszweck einer Überweisung reicht dafür meist nicht aus.
Bei einer Immobilie empfehle ich außerdem, Rückforderungsrechte für typische Krisenfälle zu prüfen. Dazu können Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Scheidung des beschenkten Kindes oder der Tod des Kindes vor den Eltern gehören. Ob und wie solche Klauseln gestaltet werden, sollte ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht anhand der konkreten Familie beurteilen.
Was ich vor der Unterschrift prüfen würde
Eine gut geplante Schenkung beginnt mit einer einfachen Bestandsaufnahme. Zuerst sollte feststehen, welcher Elternteil welchen Vermögenswert überträgt und ob es in den vergangenen zehn Jahren bereits Zuwendungen an dasselbe Kind gab.
- Wert und Eigentumsverhältnisse des Vermögens feststellen
- Frühere Schenkungen nach Datum und Betrag zusammentragen
- Freibetrag jedes Elternteils getrennt berechnen
- Bei Immobilien eine belastbare Bewertung einholen
- Wohnrecht, Nießbrauch und Rückforderungsrechte prüfen
- Auswirkungen auf Pflichtteil und Geschwisterausgleich festhalten
- Anzeige- und Beurkundungspflichten klären
Besonders vorsichtig wäre ich bei gemeinschaftlichen Konten, gemeinsamem Immobilieneigentum und größeren Depotübertragungen. Die familiäre Absprache, dass „die Hälfte von der Mutter und die Hälfte vom Vater“ kommt, ersetzt keinen nachvollziehbaren Nachweis über die tatsächliche Herkunft des Vermögens.
Der Freibetrag ist ein starkes Instrument für die vorweggenommene Erbfolge, aber kein Grund, Eigentum ohne Plan zu übertragen. Wenn mehrere Kinder, eine Immobilie, ein Unternehmen oder ein Berliner Testament beteiligt sind, sollte die Gestaltung vorab fachlich geprüft werden. So lässt sich der Betrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind sinnvoll nutzen, ohne steuerliche Vorteile gegen neue erbrechtliche Streitfragen einzutauschen.