Testamentsvollstrecker werden - Aufgaben, Ablauf und Risiken

Die Testamentsvollstreckung sichert die Umsetzung des letzten Willens. Ein Nachlassverwalter wird im Testament ernannt und haftet für Schäden.

Geschrieben von

Kaspar Fritz

Veröffentlicht am

12. Aug. 2026

Inhaltsverzeichnis

Ein Angehöriger, ein Geschäftspartner oder ein Freund kann im Testament als Testamentsvollstrecker vorgesehen werden. Wer Testamentsvollstrecker werden möchte, braucht deshalb nicht nur Vertrauen, sondern auch ein klares Bild von den rechtlichen Aufgaben, dem Ablauf beim Nachlassgericht, der Vergütung und dem persönlichen Haftungsrisiko. Ich zeige, wie die Übernahme des Amts praktisch funktioniert und wann eine professionelle Qualifikation sinnvoll ist.

Die wichtigsten Punkte für den Start im Amt

  • Ernannt wird die Person durch Testament, Erbvertrag, einen bestimmten Dritten oder in besonderen Fällen durch das Nachlassgericht.
  • Das Amt beginnt erst mit der Annahme nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht.
  • Eine bestimmte Ausbildung oder staatliche Prüfung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber Fachkenntnisse und Organisationstalent sind praktisch unverzichtbar.
  • Zu den ersten Pflichten gehören ein Nachlassverzeichnis, die Sicherung des Vermögens und die Umsetzung des letzten Willens.
  • Die Vergütung ist nicht automatisch festgelegt. Der Anspruch richtet sich zuerst nach dem Testament, sonst nach einer angemessenen Vergütung.

Was es rechtlich bedeutet, diese Aufgabe zu übernehmen

Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um und verwaltet den Nachlass, soweit das Testament dies vorsieht. Er kann Vermögenswerte in Besitz nehmen, Forderungen einziehen, Verbindlichkeiten begleichen, Vermächtnisse erfüllen und den Nachlass unter mehreren Erben aufteilen. Die Erben bleiben zwar Erben, verlieren aber für den verwalteten Nachlass weitgehend ihre eigene Verfügungsbefugnis.

Nach § 2197 BGB kann der Erblasser eine oder mehrere Personen im Testament bestimmen. Möglich ist auch, die Auswahl einem Dritten zu überlassen oder das Nachlassgericht um die Ernennung zu bitten. Eine Person kann sich daher nicht selbst beim Gericht um das Amt bewerben. Wer beruflich in diesem Bereich arbeiten möchte, muss zunächst fachlich sichtbar werden und das Vertrauen von Erblassern, Anwälten, Notaren oder Steuerberatern gewinnen.

Welche persönlichen Voraussetzungen gelten

Das Gesetz verlangt grundsätzlich weder ein Jurastudium noch eine Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater. Entscheidend ist, dass die Person beim Amtsantritt geschäftsfähig ist. Nach § 2201 BGB kann die Ernennung unwirksam sein, wenn eine Geschäftsunfähigkeit oder eine entsprechende Betreuung für die Vermögensangelegenheiten vorliegt.

Diese niedrige gesetzliche Zugangsschwelle darf nicht mit einer niedrigen praktischen Anforderung verwechselt werden. Ich halte eine private Übernahme nur dann für vertretbar, wenn jemand rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Zusammenhänge sicher beurteilen kann. Bei Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen oder zerstrittenen Erben reicht guter Wille allein nicht aus.

Privates Amt oder berufliche Tätigkeit

Für einen einzelnen Nachlass kann beispielsweise ein Familienfreund, ein Miterbe oder ein langjähriger Berater eingesetzt werden. Wer Testamentsvollstreckungen regelmäßig gegen Vergütung anbieten will, sollte dagegen eine systematische Weiterbildung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und belastbare Abläufe für Buchhaltung, Dokumentation und Kommunikation aufbauen.

Die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist kein staatlicher Berufsabschluss. Eine Zertifizierung durch die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge setzt nach deren Richtlinien unter anderem theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrung, Versicherungsschutz und regelmäßige Fortbildung voraus. Die Rezertifizierung erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre. Das ist keine gesetzliche Pflicht, kann im Wettbewerb aber ein wichtiges Vertrauenssignal sein.

So kommen Sie tatsächlich ins Amt

Der Ablauf ist überschaubar, wird aber häufig falsch verstanden. Die bloße Erwähnung im Testament macht die ausgewählte Person noch nicht zum handelnden Testamentsvollstrecker. Das Amt entsteht erst durch die Annahme nach dem Tod des Erblassers.

  1. Ernennung prüfen und das Testament oder den Erbvertrag vollständig lesen. Entscheidend sind nicht nur die Person, sondern auch Umfang, Dauer und besondere Anweisungen.
  2. Unterlagen sichern und Kontakt mit dem zuständigen Nachlassgericht aufnehmen. Dort wird die letztwillige Verfügung eröffnet und die Erklärung über die Annahme entgegengenommen.
  3. Amt annehmen oder ablehnen. Nach § 2202 BGB ist die Erklärung erst nach dem Erbfall möglich und muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Bedingungen oder eine zeitliche Befristung sind dabei unwirksam.
  4. Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen, wenn ein offizieller Nachweis gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt benötigt wird. Das Zeugnis bestätigt die Ernennung und den Umfang der Befugnisse.
  5. Nachlass ordnen. Dazu gehören die Sicherung des Vermögens, die Kommunikation mit den Erben und die unverzügliche Erstellung des Nachlassverzeichnisses.

Ein Erbe kann beim Nachlassgericht beantragen, dass dem ernannten Testamentsvollstrecker eine Frist zur Entscheidung gesetzt wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Annahme erklärt, gilt das Amt als abgelehnt. Eine vorschnelle Zusage per E-Mail an die Familie ersetzt die formelle Erklärung nicht.

Wer eine berufliche Tätigkeit anstrebt, sollte bereits vor einer ersten Übernahme ein fachliches Profil entwickeln. Dazu gehören Kenntnisse im Erbrecht, im Steuerrecht, in der Immobilienverwaltung und bei Unternehmensbeteiligungen. Nach den aktuellen AGT-Richtlinien umfasst der theoretische Nachweis regelmäßig mindestens 25 Zeitstunden Testamentsvollstreckungsrecht und 10 Zeitstunden allgemeines Erbrecht, jeweils ergänzt durch weitere Anforderungen an Praxis und Fortbildung.

Welche Arbeit auf Sie zukommt und wo die Grenzen liegen

Die ersten Wochen entscheiden oft darüber, ob die Abwicklung später ruhig oder chaotisch verläuft. Ich würde deshalb nie mit der Auszahlung einzelner Erben beginnen, bevor Konten, Schulden, Verträge, Versicherungen, Immobilien und digitale Zugänge erfasst sind.

Die wichtigsten Aufgaben nach der Annahme

  • Vermögenswerte und Unterlagen sichern
  • ein vollständiges Nachlassverzeichnis mit bekannten Nachlassverbindlichkeiten erstellen
  • Bankkonten, Depots, Versicherungen und laufende Verträge prüfen
  • offene Rechnungen, Steuern und sonstige Nachlassschulden begleichen
  • Vermächtnisse und Auflagen erfüllen
  • Immobilien, Fahrzeuge oder Unternehmensanteile bewerten und gegebenenfalls verwerten
  • den Nachlass nach dem Testament oder den gesetzlichen Teilungsregeln auseinandersetzen
  • den Erben Rechenschaft über die Verwaltung ablegen

Nach § 2215 BGB muss das Verzeichnis dem Erben unverzüglich nach der Amtsannahme mitgeteilt werden. Der Erbe darf bei der Aufnahme hinzugezogen werden und kann unter Umständen eine öffentliche Aufnahme oder Beglaubigung verlangen. Ein sorgfältiges Verzeichnis ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch der beste Schutz vor späteren Vorwürfen.

Welche Formen der Testamentsvollstreckung vorkommen

Form Typischer Zweck Praktische Folge
Abwicklungsvollstreckung Nachlass ordnen und verteilen Ende nach Erfüllung der Aufgaben
Verwaltungsvollstreckung Bestimmte Vermögenswerte weiter verwalten Erben erhalten nicht sofort die freie Verfügung
Dauervollstreckung Erben über längere Zeit schützen oder kontrollieren Verwaltung kann viele Jahre dauern
Bei einer Dauervollstreckung kann der Erblasser etwa die Verwaltung eines Unternehmens, eines Mietshauses oder eines Vermögens für einen minderjährigen oder überschuldeten Erben anordnen. Grundsätzlich ist die Testamentsvollstreckung zeitlich auf 30 Jahre nach dem Erbfall begrenzt, wobei das Gesetz für bestimmte Gestaltungen Ausnahmen vorsieht.

Die Befugnisse reichen weit, aber nicht grenzenlos. Unentgeltliche Verfügungen sind nach § 2205 BGB grundsätzlich nicht erlaubt, abgesehen von sittlichen Pflichten oder üblichen Anstandsschenkungen. Auch die konkrete Anordnung des Erblassers kann die gesetzlichen Rechte beschränken. Genau deshalb muss vor der Annahme geklärt werden, ob nur einzelne Gegenstände oder der gesamte Nachlass betroffen sind.

Wie viel die Tätigkeit bringt und wer die Kosten trägt

Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Hat das Testament eine konkrete Summe oder eine Berechnungsmethode festgelegt, ist diese Regelung der Ausgangspunkt. Eine gesetzliche Gebührenordnung mit einem automatisch geschuldeten Festbetrag gibt es nicht.

Für eine einfache Abwicklung werden häufig die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins in der Fassung 2025 als Orientierung herangezogen. Sie sind keine verbindliche Preisliste. Die Berechnung bezieht sich grundsätzlich auf den maßgeblichen Bruttonachlass, wobei Aufgaben, Schwierigkeit und Umfang der Verwaltung entscheidend bleiben.

Bemessungsgrundlage Empfohlener Vergütungsgrundbetrag
bis 350.000 Euro 5,00 Prozent
bis 700.000 Euro 4,00 Prozent
bis 3.500.000 Euro 3,00 Prozent
bis 7.000.000 Euro 2,00 Prozent
bis 35.000.000 Euro 1,50 Prozent

Bei einem besonders gut geordneten Nachlass kann ein Abschlag angemessen sein. Mehrere Immobilien, Auslandsvermögen, ein Unternehmen, Streit unter den Erben, komplizierte Pflichtteilsansprüche oder umfangreiche Steuerfragen können dagegen Zuschläge rechtfertigen. Die Tabelle liefert deshalb nur einen Startpunkt, keine Garantie für die Endsumme.

Die Vergütung wird in der Regel aus dem Nachlass gezahlt und bei einer normalen Abwicklung mit dem Abschluss der Tätigkeit fällig. Bei einer länger dauernden Verwaltung oder besonders hohen Auslagen können Vorschüsse in Betracht kommen. Umsatzsteuer, notwendige Auslagen und gesondert erbrachte berufliche Leistungen, etwa eine anwaltliche oder steuerberaterliche Tätigkeit, müssen zusätzlich geprüft werden.

Welche Risiken bestehen und wann Sie ablehnen sollten

Das Amt wirkt auf den ersten Blick wie eine organisatorische Aufgabe. Tatsächlich verwaltet der Testamentsvollstrecker häufig hohe Vermögenswerte mit erheblichem Entscheidungsspielraum. Nach § 2219 BGB haftet er bei schuldhafter Pflichtverletzung für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Erben und gegebenenfalls Vermächtnisnehmern.

Typische Fehler sind verspätete Steuererklärungen, fehlende Belege, unklare Privatentnahmen, eine voreilige Verteilung des Nachlasses oder der Verkauf eines Vermögenswerts ohne belastbare Bewertung. Ich würde besonders bei einem zerstrittenen Familiennachlass keine Zusage geben, wenn weder Zeit für laufende Dokumentation noch Geld für externe Fachleute vorhanden ist.

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Wann eine Ablehnung vernünftig ist

  • Der Nachlass enthält ein Unternehmen oder umfangreiche Beteiligungen.
  • Es gibt Immobilien in mehreren Ländern oder komplizierte Auslandsbezüge.
  • Die Erben stehen bereits in einem schweren Konflikt.
  • Die testamentarischen Anordnungen sind unklar oder widersprüchlich.
  • Die eigene berufliche oder gesundheitliche Situation lässt keine verlässliche Verwaltung zu.
  • Es besteht ein Interessenkonflikt, etwa durch eigene Begünstigung.

Eine Ablehnung ist kein persönliches Versagen, sondern kann die sauberste Lösung sein. Wer das Amt bereits angenommen hat, kann es nach § 2226 BGB jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Das sollte nicht spontan geschehen, weil laufende Geschäfte, Unterlagen und die geordnete Übergabe an einen Nachfolger geregelt werden müssen.

Auch die Erben können nicht einfach selbst den Testamentsvollstrecker absetzen. Das Nachlassgericht kann ihn nach § 2227 BGB auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

Eine gute Vorbereitung schützt Amt und Nachlass

Wer für eine konkrete Person vorgesehen ist, sollte schon zu Lebzeiten ein offenes Gespräch über Umfang, Dauer, Vergütung und einen möglichen Ersatz-Testamentsvollstrecker führen. Für eine berufliche Tätigkeit zählen dagegen fachliche Qualifikation, Versicherung, klare Prozesse und die Fähigkeit zur Konfliktlösung mehr als ein werbewirksamer Titel.

Meine klare Empfehlung lautet, vor der Annahme drei Dinge schriftlich zu klären. Welche Vermögenswerte werden verwaltet, welche Entscheidungen darf der Testamentsvollstrecker treffen und wie werden Vergütung sowie Auslagen berechnet. Je komplexer der Nachlass ist, desto eher sollte ein Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Sachverständiger eingebunden werden.

So wird aus einer ehrenvollen Vertrauensposition eine rechtssichere und nachvollziehbare Verwaltung. Genau das schützt nicht nur die Erben, sondern auch die Person, die den letzten Willen umsetzen soll.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Die Ernennung erfolgt durch Testament, Erbvertrag, einen bestimmten Dritten oder in besonderen Fällen durch das Nachlassgericht. Das Amt beginnt erst nach dem Erbfall, wenn die ernannte Person es gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kann anschließend als Nachweis gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt erforderlich sein.

Gesetzlich sind weder Jurastudium noch Anwalts- oder Steuerberaterzulassung vorgeschrieben. Praktisch sind jedoch Kenntnisse im Erb-, Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie Organisationstalent nötig. Die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist kein staatlicher Abschluss; nach den genannten Richtlinien gehören unter anderem 25 Zeitstunden Testamentsvollstreckungsrecht, 10 Zeitstunden allgemeines Erbrecht, Praxiserfahrung, Versicherungsschutz und regelmäßige Fortbildung dazu.

Zunächst sind Vermögenswerte und Unterlagen zu sichern, Konten, Depots, Versicherungen und Verträge zu prüfen und Nachlassschulden zu erfassen. Außerdem muss unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellt und den Erben mitgeteilt werden. Danach werden unter anderem Steuern und Verbindlichkeiten beglichen, Vermächtnisse erfüllt und der Nachlass nach den testamentarischen Vorgaben auseinandergesetzt.

Nach § 2221 BGB besteht grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern das Testament nichts anderes bestimmt. Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins können bei einfachen Abwicklungen als Orientierung dienen, sind aber keine verbindliche Gebührenordnung; Schwierigkeit und Umfang können Zu- oder Abschläge rechtfertigen. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haftet der Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB für daraus entstehende Schäden.

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testamentsvollstrecker nachlassgericht vergütung haftung dauervollstreckung

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Mein Name ist Kaspar Fritz und ich beschäftige mich seit 12 Jahren intensiv mit rechtlichen Fragestellungen im Alltag. Die Themen Familie, Arbeit und Wohnen sind für mich besonders relevant, da sie jeden von uns direkt betreffen und oft komplexe Situationen mit sich bringen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, diese oft sperrigen Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden verständlich werden. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu recherchieren, verschiedene Blickwinkel zu beleuchten und die wichtigsten Aspekte klar und übersichtlich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen auf ra-dexheimer.de nützliche, fundierte und stets aktuelle Einblicke zu geben, damit Sie sich in rechtlichen Belangen besser zurechtfinden.

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