Ein Testament kann Kinder, Ehepartner oder Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, aber nicht immer vollständig vom Nachlass fernhalten. Entscheidend ist, ob die Person zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, tatsächlich enterbt wurde und kein wirksamer Pflichtteilsverzicht oder Entziehungsgrund vorliegt. Ich zeige, wer den Pflichtteil verlangen kann, wie hoch er ausfällt und welche Schritte nach dem Erbfall sinnvoll sind.
Diese Angehörigen können einen Mindestanteil verlangen
- Kinder und weitere Abkömmlinge haben grundsätzlich Anspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gehören ebenfalls zum geschützten Personenkreis.
- Eltern kommen meist nur zum Zug, wenn der Verstorbene keine vorrangigen Abkömmlinge hinterlässt.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen die Erben, nicht um einen Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, gerechnet grundsätzlich ab dem Ende des Jahres der Kenntnis.
Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört
Der Pflichtteil schützt im deutschen Erbrecht nur besonders nahe Angehörige. Nach § 2303 BGB zählen dazu in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und weitere Nachkommen, außerdem der Ehegatte sowie die Eltern des Verstorbenen. Für eingetragene Lebenspartner gelten vergleichbare Regeln.
Kinder stehen an erster Stelle
Eigene, nichteheliche und adoptierte Kinder werden grundsätzlich gleich behandelt. Wird ein Kind durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann es von den eingesetzten Erben die Hälfte des Wertes verlangen, den es bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Das gilt unabhängig davon, ob der Kontakt zur Familie zuletzt eng, schwierig oder vollständig abgebrochen war.
Enkelkinder sind nicht automatisch neben ihren Eltern pflichtteilsberechtigt. Lebt das betreffende Kind des Erblassers noch und könnte es selbst den Pflichtteil verlangen, verdrängt es seine Kinder regelmäßig. Ist dieses Kind bereits verstorben, können die Enkel an seine Stelle treten. Genau diese Rangfolge wird in der Praxis häufig übersehen.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Der überlebende Ehegatte kann ebenfalls einen Pflichtteil verlangen, wenn die Ehe beim Tod noch bestand und er durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen wurde. Entscheidend für die konkrete Höhe ist unter anderem der Güterstand. Bei einer üblichen Zugewinngemeinschaft fällt die gesetzliche Erbquote anders aus als bei Gütertrennung.
Ein getrennt lebender Ehepartner bleibt nicht allein durch die Trennung automatisch ohne Rechte. Das Erbrecht kann jedoch bereits vor der Scheidung ausgeschlossen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Bei einer laufenden Scheidung sollte ich deshalb nie nur auf den Familienstand schauen, sondern auch auf den Stand des Scheidungsverfahrens.
Wann Eltern einen Pflichtteil erhalten
Die Eltern des Verstorbenen gehören zwar grundsätzlich zum geschützten Personenkreis. Sie werden aber durch vorhandene Abkömmlinge verdrängt. Hinterlässt der Erblasser ein lebendes Kind, hat dieses Vorrang. Nur wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind, kann ein enterbter Elternteil pflichtteilsberechtigt sein.
Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen und unverheiratete Lebensgefährten haben dagegen keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Sie können nur dann etwas verlangen, wenn ihnen das Testament selbst ein Vermächtnis oder einen Erbteil zuwendet.
Wann trotz enger Verwandtschaft kein Anspruch besteht
Die bloße familiäre Beziehung reicht nicht aus. Der Pflichtteil entsteht grundsätzlich erst, wenn eine geschützte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer gesetzlicher Erbe oder Miterbe geworden ist, kann nicht einfach zusätzlich den Pflichtteil verlangen, sofern er bereits mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält.
Eine Enterbung muss nicht mit dem Wort „enterbt“ ausgesprochen werden. Es reicht, wenn der Erblasser beispielsweise den Ehepartner oder ein Kind als Alleinerben einsetzt und die übrigen gesetzlichen Erben dadurch leer ausgehen. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Die berechtigte Person muss ihn gegenüber dem Erben geltend machen.
Pflichtteilsverzicht und Erbausschlagung
Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht ist ein wichtiger Ausnahmefall. Er wird durch Vertrag mit dem Erblasser vereinbart und muss notariell beurkundet werden. Wer auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, kann es nach dem Erbfall grundsätzlich nicht erneut fordern.
Die Erbausschlagung ist davon zu unterscheiden. Wer als gesetzlicher Erbe ausschlägt, verliert nicht automatisch in jeder Konstellation jeden Anspruch, denn die rechtlichen Folgen hängen vom konkreten Berufungsgrund und vom Inhalt der Verfügung ab. Ich würde deshalb niemals vorschnell eine Ausschlagung erklären, ohne vorher die Schulden, den Nachlasswert und die eigene Stellung genau zu prüfen.
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Entziehung des Pflichtteils
Eine vollständige Entziehung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. § 2333 BGB nennt unter anderem schwere vorsätzliche Straftaten, einen Tötungsversuch oder die böswillige Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Ein jahrelanger Familienstreit, Enttäuschungen oder fehlender Kontakt reichen normalerweise nicht aus.
Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Außerdem muss derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, den Grund später beweisen können. Eine pauschale Klausel ohne nachvollziehbare Begründung ist deshalb rechtlich angreifbar.
Wie sich die Höhe des Pflichtteils berechnet

Die Berechnung folgt einer einfachen Grundformel, wird aber durch Familienstand, Güterstand, weitere Kinder, Nachlassschulden und Schenkungen beeinflusst. Ausgangspunkt ist der Nettonachlass zum Zeitpunkt des Todes. Davon werden beispielsweise bestehende Schulden und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.
Die Formel lautet: gesetzlicher Erbteil geteilt durch zwei. Der Pflichtteil ist somit kein fester Prozentsatz für jede Familie. Er hängt davon ab, welchen Anteil die betreffende Person ohne Testament geerbt hätte.
| Beispiel | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil bei Enterbung |
|---|---|---|
| Ein Kind, kein Ehegatte | 1/1 | 1/2 des Nettonachlasses |
| Ehegatte und zwei Kinder, Zugewinngemeinschaft | Kind jeweils 1/4 | Kind jeweils 1/8 |
| Kein Abkömmling, ein Elternteil pflichtteilsberechtigt | Abhängig von den weiteren gesetzlichen Erben | Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils |
Bei einem Nettonachlass von 300.000 Euro und zwei Kindern sowie einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft hätte jedes Kind gesetzlich grundsätzlich eine Quote von 1/4. Wird ein Kind vollständig enterbt, beträgt sein Pflichtteil in diesem vereinfachten Beispiel 37.500 Euro, also 1/8 von 300.000 Euro.
Erhält ein Pflichtteilsberechtigter zwar etwas, aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, kann ein sogenannter Zusatzpflichtteil in Betracht kommen. Hat das Kind beispielsweise Vermögenswerte im Wert von 20.000 Euro erhalten, obwohl sein Pflichtteil 37.500 Euro beträgt, kann die Differenz von 17.500 Euro relevant sein.
Ein Pflichtteil bedeutet nicht, dass der Berechtigte ein bestimmtes Haus, Auto oder Bankkonto herausverlangen kann. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags. Ob der Erbe dafür eine Immobilie verkaufen oder ein Darlehen aufnehmen muss, ist grundsätzlich seine Angelegenheit. Eine Stundung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, wenn die sofortige Zahlung den Erben besonders hart treffen würde.
Welche Schritte nach dem Erbfall sinnvoll sind
Wer den Pflichtteil geltend machen will, sollte nicht mit einer groben Schätzung beginnen. Ich halte es für sinnvoll, zunächst die eigene Berechtigung und den möglichen gesetzlichen Erbteil zu klären. Erst danach lässt sich beurteilen, ob sich eine Forderung wirtschaftlich lohnt.
- Testament und Erbschein prüfen. Daraus ergibt sich, wer Erbe geworden ist und ob eine Enterbung vorliegt.
- Auskunft verlangen. Der Erbe muss auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses informieren.
- Nachlassverzeichnis anfordern. Bei schwierigen oder umfangreichen Vermögensverhältnissen kann ein notarielles Verzeichnis sinnvoll sein.
- Vermögenswerte bewerten lassen. Das betrifft vor allem Immobilien, Unternehmen, Wertpapiere und wertvolle Gegenstände.
- Pflichtteil berechnen und schriftlich fordern. Die Forderung sollte nachvollziehbar beziffert und eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt werden.
- Bei Streit gerichtliche Schritte prüfen. Häufig wird zunächst eine Auskunftsklage benötigt, bevor die genaue Zahlungssumme feststeht.
Nach § 2314 BGB darf der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Nachlass verlangen und die Wertermittlung einzelner Gegenstände fordern. Die Kosten eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Der Anspruch richtet sich dabei gegen die Erben, nicht gegen das Nachlassgericht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt normalerweise mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den wesentlichen Umständen sowie dem Erben Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Tritt der Erbfall beispielsweise im Jahr 2026 ein und ist die Berechtigung noch im selben Jahr bekannt, läuft die Frist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029.
Eine kurze Zahlungsaufforderung allein ersetzt nicht immer eine wirksame verjährungshemmende Maßnahme. Wenn der Erbe nicht reagiert oder die Frist knapp wird, sollte fachlicher Rat eingeholt werden. Gerade bei Immobilien oder größeren Schenkungen kann ein unpräzises Schreiben später teuer werden.
Welche Rolle Schenkungen und frühere Zuwendungen spielen
Viele Erblasser übertragen Vermögen bereits zu Lebzeiten. Dadurch verschwindet der mögliche Pflichtteilsanspruch aber nicht automatisch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Pflichtteilsergänzung verlangen, wenn Schenkungen den Nachlass künstlich verkleinert haben.
Bei einer Schenkung innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod wird ihr Wert grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr reduziert sich der anrechenbare Anteil typischerweise um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht. Bei Schenkungen unter Ehegatten gelten besondere Regeln, weil die Zehnjahresfrist nicht ohne Weiteres vor der Auflösung der Ehe beginnt.
Auch Zuwendungen an das pflichtteilsberechtigte Kind selbst können die Rechnung beeinflussen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil setzt normalerweise voraus, dass der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat. Nicht jede frühere Zahlung wird deshalb automatisch vom späteren Pflichtteil abgezogen.
Bei Immobilienübertragungen kommt es zusätzlich auf die Vertragsgestaltung an. Behält sich der Erblasser etwa umfassende Nutzungsrechte vor, kann das für die Frage wichtig sein, ob die Schenkung bereits vollständig aus seinem Vermögen ausgeschieden ist. Solche Fälle lassen sich selten seriös anhand einer allgemeinen Faustformel beurteilen.
Die drei Unterlagen, die ich zuerst zusammentragen würde
Für eine erste Einschätzung reichen meist drei Dokumentengruppen: das Testament oder der Erbvertrag, Unterlagen zum Familienstand und eine Übersicht über das Vermögen sowie die Schulden. Besonders hilfreich sind Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen und frühere Übertragungsverträge.
Wer als Kind, Ehegatte oder unter bestimmten Voraussetzungen als Elternteil enterbt wurde, sollte sich nicht mit der Aussage abspeisen lassen, der Nachlass sei „nichts wert“. Der Anspruch auf Auskunft ist gerade dafür gedacht, die tatsächliche Grundlage der Berechnung sichtbar zu machen.
Meine wichtigste Empfehlung lautet deshalb, die eigene Position früh zu sichern, aber nicht vorschnell eine konkrete Summe zu nennen. Erst ein vollständiges Nachlassverzeichnis, belastbare Bewertungen und die Prüfung früherer Schenkungen zeigen, welcher Pflichtteil tatsächlich durchsetzbar ist.