Stirbt ein Ehepartner, entscheidet der Güterstand oft darüber, ob der überlebende Ehepartner nur einen Erbteil oder zusätzlich einen Ausgleich für den während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs erhält. Ich zeige, wie die Zugewinngemeinschaft im Erbfall funktioniert, warum geerbtes Vermögen meist persönliches Eigentum bleibt und wann sich eine Ausschlagung mit konkreter Zugewinnausgleichsforderung lohnen kann.
Diese Regeln entscheiden über den Erbteil des Ehepartners
- Gesetzlicher Zuschlag: Der Erbteil des überlebenden Ehepartners erhöht sich meist pauschal um ein Viertel.
- Bei Kindern: Der Ehepartner erhält neben Abkömmlingen regelmäßig die Hälfte des Nachlasses.
- Geerbtes Vermögen: Eine während der Ehe erhaltene Erbschaft wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet.
- Ausschlagung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind der konkrete Zugewinnausgleich und zusätzlich der Pflichtteil möglich.
- Steuern: Der Zugewinnausgleich kann bei der Erbschaftsteuer steuerfrei bleiben, muss aber korrekt berechnet werden.
Was die Zugewinngemeinschaft beim Erben ändert
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass den Ehepartnern während der Ehe automatisch alles gemeinsam gehört. Jeder bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens. Erst wenn die Ehe durch Tod endet, wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs berücksichtigt.
Im Erbfall erfolgt dieser Ausgleich meistens nicht durch eine genaue Vermögensberechnung. Nach § 1371 BGB wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein hoher, geringer oder gar kein Zugewinn entstanden ist.
| Gesetzliche Erben neben dem Ehepartner | Erbteil des Ehepartners in Zugewinngemeinschaft | Verbleibender Nachlass |
|---|---|---|
| Kinder oder andere Abkömmlinge | 1/2 | 1/2 für die Kinder |
| Eltern, Geschwister oder Großeltern | 3/4 | 1/4 für die Verwandten |
| Keine Erben erster oder zweiter Ordnung | in der Regel der gesamte Nachlass | kein Anteil für entferntere Verwandte |
Die Tabelle gilt nur für die gesetzliche Erbfolge und unterstellt, dass kein abweichendes Testament, kein Erbvertrag und keine Gütertrennung besteht. Bei zwei Kindern und einem Nachlass von 400.000 Euro würde der Ehepartner deshalb regelmäßig 200.000 Euro erhalten, während jedes Kind 100.000 Euro erbt.
Warum eine Erbschaft nicht automatisch gemeinsames Vermögen wird
Eine Erbschaft während der Ehe bleibt grundsätzlich dem Ehepartner zugeordnet, der sie erhalten hat. Sie wird nicht allein deshalb gemeinsames Vermögen, weil die Ehe im gesetzlichen Güterstand geführt wird. Das ist einer der häufigsten Irrtümer bei der Zugewinngemeinschaft.
Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehepartners hinzugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass ein persönlicher Vermögenserwerb vollständig als gemeinsam erwirtschafteter Zugewinn behandelt wird.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Erbt ein Ehepartner während der Ehe 200.000 Euro, wird dieser Betrag grundsätzlich seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Steigt der Wert einer geerbten Immobilie später um 80.000 Euro, kann diese Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Die ursprüngliche Erbschaft selbst wird dagegen nicht einfach zwischen den Ehepartnern geteilt.
Ich prüfe bei solchen Fällen zuerst, wann die Erbschaft angefallen ist, welchen Wert sie damals hatte und ob Schulden oder Auflagen damit verbunden waren. Ohne diese Unterlagen lässt sich der Zugewinn kaum zuverlässig berechnen.
Pauschaler Zuschlag oder echter Zugewinnausgleich
Der pauschale Ausgleich über den zusätzlichen Erbteil ist bequem und schnell. Er verlangt keine genaue Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens. Ob er wirtschaftlich günstig ist, hängt aber vom tatsächlichen Vermögenszuwachs ab.
| Variante | Vorteil | Wichtige Folge |
|---|---|---|
| Erbschaft annehmen | Einfache Abwicklung durch pauschales Viertel | Der tatsächliche Zugewinn wird nicht einzeln berechnet |
| Erbschaft ausschlagen | Möglichkeit eines konkreten Ausgleichs | Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Geld, nicht auf einzelne Nachlassgegenstände |
Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, kann er nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen. Zusätzlich kommt der sogenannte kleine Pflichtteil in Betracht. Bei einem Ehepartner mit zwei Kindern beträgt dieser in einer vereinfachten Rechnung regelmäßig 1/8 des Nachlasswerts.
Angenommen, der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Der konkrete Zugewinn des verstorbenen Ehepartners übersteigt denjenigen des überlebenden Ehepartners um 400.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Zugewinnausgleich von 200.000 Euro. Hinzu könnten 50.000 Euro Pflichtteil kommen. Das wären insgesamt 250.000 Euro, also mehr als der pauschale Erbteil von 200.000 Euro.
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Schulden, Schenkungen, Immobilienwerte, Pflichtteilsanrechnungen und frühere Vermögensübertragungen können das Ergebnis deutlich verändern. Die Ausschlagung ist deshalb keine Standardempfehlung, sondern eine Rechenfrage mit kurzer Frist.
Testament Pflichtteil und steuerliche Folgen
Ein Testament kann die gesetzliche Erbquote verändern. Setzt der verstorbene Ehepartner den überlebenden Ehepartner zum Alleinerben ein, erhält dieser bereits den gesamten Nachlass. Einen weiteren Viertelanteil kann man dann nicht zusätzlich auf den Nachlass aufschlagen.
Werden Kinder oder der Ehepartner durch ein Testament ausgeschlossen oder erhalten sie weniger als ihren Pflichtteil, entstehen möglicherweise Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben.
Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehepartner häufig zum Alleinerben eingesetzt. Das kann die gemeinsame Lebenssicherung erleichtern, führt aber oft dazu, dass Kinder nach dem ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Eine Pflichtteilsstrafklausel verhindert das nicht immer zuverlässig, sondern beeinflusst vor allem die Folgen beim späteren Tod des zweiten Elternteils.
Auch steuerlich macht die Zugewinngemeinschaft einen Unterschied. Nach § 5 ErbStG kann ein fiktiv berechneter Zugewinnausgleich vom steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehepartners abgezogen werden. Bei der güterrechtlichen Lösung bleibt der konkrete Ausgleichsanspruch ebenfalls grundsätzlich außerhalb des steuerpflichtigen Erwerbs.
Das bedeutet nicht, dass jede Erbschaft automatisch steuerfrei bleibt. Freibeträge, Immobilienwerte, das Familienheim und weitere Nachlassbestandteile werden unabhängig davon geprüft. Die steuerliche und die zivilrechtliche Berechnung können außerdem voneinander abweichen.
Welche Fristen und Unterlagen jetzt zählen
Wer über eine Ausschlagung nachdenkt, muss schnell handeln. Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund. In bestimmten Fällen, etwa bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt, kann eine längere Frist gelten.
Für eine belastbare Prüfung stelle ich mindestens folgende Unterlagen zusammen:
- Heiratsurkunde und gegebenenfalls Ehevertrag
- Testament oder Erbvertrag
- Nachlassverzeichnis mit Konten, Immobilien und Schulden
- Unterlagen zum Vermögen beider Ehepartner bei Eheschließung
- Nachweise über Erbschaften und Schenkungen während der Ehe
- Bewertungen von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren
- Informationen zu früheren Pflichtteilsverzichten und Abfindungen
Besonders gefährlich ist es, die Erbschaft zunächst teilweise zu verteilen oder über Nachlassgegenstände zu verfügen und erst danach über die Ausschlagung nachzudenken. Ein solches Verhalten kann rechtlich als Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Bei Immobilien, größeren Unternehmensbeteiligungen oder einem erheblichen Vermögensunterschied sollte ich nicht nur den Erbschein betrachten. Entscheidend ist der Vergleich zwischen pauschalem Erbteil, konkretem Zugewinnausgleich, Pflichtteil und möglichen Steuerfolgen.
Die richtige Entscheidung hängt an wenigen, aber wichtigen Zahlen
Die Zugewinngemeinschaft führt im Erbfall meist zu einem zusätzlichen Viertel für den überlebenden Ehepartner. Geerbtes Vermögen bleibt dabei grundsätzlich persönliches Vermögen, während die gesetzliche Lösung den tatsächlichen Zugewinn pauschal abgilt.
Ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, lässt sich seriös erst nach einer Vermögensaufstellung beurteilen. Frist, Nachlasswert und tatsächlicher Zugewinn sind die drei Zahlen, die ich zuerst klären würde. Erst danach ist erkennbar, welche Lösung für die Familie wirklich sinnvoll ist.