Zugewinngemeinschaft im Erbfall - was Ehepartner wissen müssen

Die Zugewinngemeinschaft erklärt, wie Vermögen bei Scheidung oder Tod aufgeteilt wird. Ein Ehevertrag kann dies beeinflussen.

Geschrieben von

Kaspar Fritz

Veröffentlicht am

29. Apr. 2026

Inhaltsverzeichnis

Stirbt ein Ehepartner, entscheidet der Güterstand oft darüber, ob der überlebende Ehepartner nur einen Erbteil oder zusätzlich einen Ausgleich für den während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs erhält. Ich zeige, wie die Zugewinngemeinschaft im Erbfall funktioniert, warum geerbtes Vermögen meist persönliches Eigentum bleibt und wann sich eine Ausschlagung mit konkreter Zugewinnausgleichsforderung lohnen kann.

Diese Regeln entscheiden über den Erbteil des Ehepartners

  • Gesetzlicher Zuschlag: Der Erbteil des überlebenden Ehepartners erhöht sich meist pauschal um ein Viertel.
  • Bei Kindern: Der Ehepartner erhält neben Abkömmlingen regelmäßig die Hälfte des Nachlasses.
  • Geerbtes Vermögen: Eine während der Ehe erhaltene Erbschaft wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet.
  • Ausschlagung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind der konkrete Zugewinnausgleich und zusätzlich der Pflichtteil möglich.
  • Steuern: Der Zugewinnausgleich kann bei der Erbschaftsteuer steuerfrei bleiben, muss aber korrekt berechnet werden.

Was die Zugewinngemeinschaft beim Erben ändert

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass den Ehepartnern während der Ehe automatisch alles gemeinsam gehört. Jeder bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens. Erst wenn die Ehe durch Tod endet, wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs berücksichtigt.

Im Erbfall erfolgt dieser Ausgleich meistens nicht durch eine genaue Vermögensberechnung. Nach § 1371 BGB wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein hoher, geringer oder gar kein Zugewinn entstanden ist.

Gesetzliche Erben neben dem Ehepartner Erbteil des Ehepartners in Zugewinngemeinschaft Verbleibender Nachlass
Kinder oder andere Abkömmlinge 1/2 1/2 für die Kinder
Eltern, Geschwister oder Großeltern 3/4 1/4 für die Verwandten
Keine Erben erster oder zweiter Ordnung in der Regel der gesamte Nachlass kein Anteil für entferntere Verwandte

Die Tabelle gilt nur für die gesetzliche Erbfolge und unterstellt, dass kein abweichendes Testament, kein Erbvertrag und keine Gütertrennung besteht. Bei zwei Kindern und einem Nachlass von 400.000 Euro würde der Ehepartner deshalb regelmäßig 200.000 Euro erhalten, während jedes Kind 100.000 Euro erbt.

Warum eine Erbschaft nicht automatisch gemeinsames Vermögen wird

Eine Erbschaft während der Ehe bleibt grundsätzlich dem Ehepartner zugeordnet, der sie erhalten hat. Sie wird nicht allein deshalb gemeinsames Vermögen, weil die Ehe im gesetzlichen Güterstand geführt wird. Das ist einer der häufigsten Irrtümer bei der Zugewinngemeinschaft.

Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehepartners hinzugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass ein persönlicher Vermögenserwerb vollständig als gemeinsam erwirtschafteter Zugewinn behandelt wird.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Erbt ein Ehepartner während der Ehe 200.000 Euro, wird dieser Betrag grundsätzlich seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Steigt der Wert einer geerbten Immobilie später um 80.000 Euro, kann diese Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Die ursprüngliche Erbschaft selbst wird dagegen nicht einfach zwischen den Ehepartnern geteilt.

Ich prüfe bei solchen Fällen zuerst, wann die Erbschaft angefallen ist, welchen Wert sie damals hatte und ob Schulden oder Auflagen damit verbunden waren. Ohne diese Unterlagen lässt sich der Zugewinn kaum zuverlässig berechnen.

Pauschaler Zuschlag oder echter Zugewinnausgleich

Der pauschale Ausgleich über den zusätzlichen Erbteil ist bequem und schnell. Er verlangt keine genaue Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens. Ob er wirtschaftlich günstig ist, hängt aber vom tatsächlichen Vermögenszuwachs ab.

Variante Vorteil Wichtige Folge
Erbschaft annehmen Einfache Abwicklung durch pauschales Viertel Der tatsächliche Zugewinn wird nicht einzeln berechnet
Erbschaft ausschlagen Möglichkeit eines konkreten Ausgleichs Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Geld, nicht auf einzelne Nachlassgegenstände

Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, kann er nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen. Zusätzlich kommt der sogenannte kleine Pflichtteil in Betracht. Bei einem Ehepartner mit zwei Kindern beträgt dieser in einer vereinfachten Rechnung regelmäßig 1/8 des Nachlasswerts.

Angenommen, der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Der konkrete Zugewinn des verstorbenen Ehepartners übersteigt denjenigen des überlebenden Ehepartners um 400.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Zugewinnausgleich von 200.000 Euro. Hinzu könnten 50.000 Euro Pflichtteil kommen. Das wären insgesamt 250.000 Euro, also mehr als der pauschale Erbteil von 200.000 Euro.

Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Schulden, Schenkungen, Immobilienwerte, Pflichtteilsanrechnungen und frühere Vermögensübertragungen können das Ergebnis deutlich verändern. Die Ausschlagung ist deshalb keine Standardempfehlung, sondern eine Rechenfrage mit kurzer Frist.

Testament Pflichtteil und steuerliche Folgen

Ein Testament kann die gesetzliche Erbquote verändern. Setzt der verstorbene Ehepartner den überlebenden Ehepartner zum Alleinerben ein, erhält dieser bereits den gesamten Nachlass. Einen weiteren Viertelanteil kann man dann nicht zusätzlich auf den Nachlass aufschlagen.

Werden Kinder oder der Ehepartner durch ein Testament ausgeschlossen oder erhalten sie weniger als ihren Pflichtteil, entstehen möglicherweise Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben.

Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehepartner häufig zum Alleinerben eingesetzt. Das kann die gemeinsame Lebenssicherung erleichtern, führt aber oft dazu, dass Kinder nach dem ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Eine Pflichtteilsstrafklausel verhindert das nicht immer zuverlässig, sondern beeinflusst vor allem die Folgen beim späteren Tod des zweiten Elternteils.

Auch steuerlich macht die Zugewinngemeinschaft einen Unterschied. Nach § 5 ErbStG kann ein fiktiv berechneter Zugewinnausgleich vom steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehepartners abgezogen werden. Bei der güterrechtlichen Lösung bleibt der konkrete Ausgleichsanspruch ebenfalls grundsätzlich außerhalb des steuerpflichtigen Erwerbs.

Das bedeutet nicht, dass jede Erbschaft automatisch steuerfrei bleibt. Freibeträge, Immobilienwerte, das Familienheim und weitere Nachlassbestandteile werden unabhängig davon geprüft. Die steuerliche und die zivilrechtliche Berechnung können außerdem voneinander abweichen.

Welche Fristen und Unterlagen jetzt zählen

Wer über eine Ausschlagung nachdenkt, muss schnell handeln. Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund. In bestimmten Fällen, etwa bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt, kann eine längere Frist gelten.

Für eine belastbare Prüfung stelle ich mindestens folgende Unterlagen zusammen:

  • Heiratsurkunde und gegebenenfalls Ehevertrag
  • Testament oder Erbvertrag
  • Nachlassverzeichnis mit Konten, Immobilien und Schulden
  • Unterlagen zum Vermögen beider Ehepartner bei Eheschließung
  • Nachweise über Erbschaften und Schenkungen während der Ehe
  • Bewertungen von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren
  • Informationen zu früheren Pflichtteilsverzichten und Abfindungen

Besonders gefährlich ist es, die Erbschaft zunächst teilweise zu verteilen oder über Nachlassgegenstände zu verfügen und erst danach über die Ausschlagung nachzudenken. Ein solches Verhalten kann rechtlich als Annahme der Erbschaft gewertet werden.

Bei Immobilien, größeren Unternehmensbeteiligungen oder einem erheblichen Vermögensunterschied sollte ich nicht nur den Erbschein betrachten. Entscheidend ist der Vergleich zwischen pauschalem Erbteil, konkretem Zugewinnausgleich, Pflichtteil und möglichen Steuerfolgen.

Die richtige Entscheidung hängt an wenigen, aber wichtigen Zahlen

Die Zugewinngemeinschaft führt im Erbfall meist zu einem zusätzlichen Viertel für den überlebenden Ehepartner. Geerbtes Vermögen bleibt dabei grundsätzlich persönliches Vermögen, während die gesetzliche Lösung den tatsächlichen Zugewinn pauschal abgilt.

Ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, lässt sich seriös erst nach einer Vermögensaufstellung beurteilen. Frist, Nachlasswert und tatsächlicher Zugewinn sind die drei Zahlen, die ich zuerst klären würde. Erst danach ist erkennbar, welche Lösung für die Familie wirklich sinnvoll ist.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Neben Kindern erhält der überlebende Ehepartner regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben zweiter Ordnung sind es meist drei Viertel. Der zusätzliche Viertelanteil nach § 1371 BGB wird pauschal gewährt, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn.

Nein. Die Erbschaft wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehepartners zugerechnet. Wertsteigerungen der Immobilie während der Ehe können jedoch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Bei einer Ausschlagung kann der überlebende Ehepartner den konkreten Zugewinnausgleich und zusätzlich den kleinen Pflichtteil verlangen. Im Beispiel ergeben 200.000 Euro Zugewinnausgleich plus 50.000 Euro Pflichtteil insgesamt 250.000 Euro und damit mehr als der pauschale Erbteil von 200.000 Euro. Ob das vorteilhaft ist, hängt von der konkreten Vermögensaufstellung ab.

Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund. Für die Prüfung sind unter anderem Heiratsurkunde, Testament oder Erbvertrag, Nachlassverzeichnis, Vermögensunterlagen, Nachweise über Erbschaften und Schenkungen sowie Immobilienbewertungen wichtig.

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zugewinngemeinschaft pflichtteil ausschlagung erbschaftsteuer berliner testament

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Kaspar Fritz

Kaspar Fritz

Mein Name ist Kaspar Fritz und ich beschäftige mich seit 12 Jahren intensiv mit rechtlichen Fragestellungen im Alltag. Die Themen Familie, Arbeit und Wohnen sind für mich besonders relevant, da sie jeden von uns direkt betreffen und oft komplexe Situationen mit sich bringen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, diese oft sperrigen Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden verständlich werden. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu recherchieren, verschiedene Blickwinkel zu beleuchten und die wichtigsten Aspekte klar und übersichtlich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen auf ra-dexheimer.de nützliche, fundierte und stets aktuelle Einblicke zu geben, damit Sie sich in rechtlichen Belangen besser zurechtfinden.

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