Wenn Eltern Vermögen an ihr Kind weitergeben möchten, entscheidet oft nicht die Höhe des gesamten Nachlasses, sondern von welchem Elternteil das Vermögen stammt. Der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind kann dabei eine erhebliche Steuerlast vermeiden. Entscheidend sind außerdem die Zehnjahresfrist bei Schenkungen, die Bewertung einer Immobilie und die Gestaltung des Testaments.
Ein Kind kann von jedem Elternteil jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten
- 400.000 Euro Freibetrag gelten für jedes Kind gegenüber jedem einzelnen Elternteil.
- Von Mutter und Vater zusammen sind damit grundsätzlich 800.000 Euro steuerfrei möglich.
- Bei Schenkungen wird der Freibetrag von derselben Person alle zehn Jahre neu nutzbar.
- Ein selbst bewohntes Familienheim kann unter bestimmten Bedingungen zusätzlich steuerfrei vererbt werden.
- Ein Berliner Testament kann dazu führen, dass der Freibetrag beim ersten Todesfall nicht vom Kind genutzt wird.

Warum der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil gilt
Nach § 16 ErbStG steht einem Kind gegenüber jedem einzelnen Elternteil ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu. Das gilt grundsätzlich für leibliche, adoptierte und Stiefkinder. Der Freibetrag betrifft sowohl eine Erbschaft als auch eine Schenkung zu Lebzeiten. Wichtig ist die rechtliche Zuordnung. Es zählt nicht, ob Eltern verheiratet sind oder ein gemeinsames Konto haben, sondern wem das Vermögen gehört und wer es überträgt. Besitzt der Vater ein Wertpapierdepot allein, wird die Übertragung steuerlich ihm zugerechnet. Ein gemeinsames Haus kann dagegen je nach Eigentumsverhältnissen beiden Elternteilen anteilig zugeordnet werden.Die Regel bedeutet nicht, dass ein Kind pauschal immer 800.000 Euro steuerfrei erhält. Es kann diesen Betrag nur dann vollständig ausschöpfen, wenn jeweils bis zu 400.000 Euro von der Mutter und vom Vater stammen. Überträgt ein Elternteil allein 800.000 Euro, bleibt der übersteigende Teil grundsätzlich steuerpflichtig.
So funktioniert die Rechnung bei Erbschaft und Schenkung
Die Berechnung ist zunächst einfach. Der Wert des Erwerbs wird für jeden Elternteil getrennt betrachtet und um den persönlichen Freibetrag sowie mögliche weitere Abzüge reduziert. Erst der verbleibende Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb.
| Übertragung | Persönlicher Freibetrag | Voraussichtlich steuerpflichtig |
|---|---|---|
| 400.000 Euro von der Mutter | 400.000 Euro | 0 Euro |
| 400.000 Euro vom Vater | 400.000 Euro | 0 Euro |
| 800.000 Euro nur von der Mutter | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
Im letzten Beispiel würde der steuerpflichtige Erwerb in Steuerklasse I fallen. Bei 400.000 Euro liegt der gesetzliche Steuersatz derzeit bei 15 Prozent, was vereinfacht einer Steuer von 60.000 Euro entspricht. Die tatsächliche Rechnung kann durch Nachlassverbindlichkeiten, weitere Steuerbefreiungen oder eine besondere Vermögensart anders ausfallen.
Auch Geschwister haben jeweils einen eigenen Freibetrag. Bei zwei Kindern können beide Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Meine klare Empfehlung lautet deshalb, bei größeren Vermögen nicht nur den Gesamtwert zu betrachten, sondern eine Aufteilung nach Elternteil und Kind vorzunehmen.
Bei Schenkungen beginnt die Zehnjahresfrist neu
Für Schenkungen gilt derselbe persönliche Freibetrag wie bei einer späteren Erbschaft. Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden jedoch zusammengerechnet. Die Frist läuft dabei nicht nach Kalenderjahren, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt der einzelnen Schenkung.
Überträgt der Vater 250.000 Euro und schenkt er seinem Kind vier Jahre später weitere 250.000 Euro, werden beide Beträge für die Steuerberechnung berücksichtigt. Der Freibetrag von 400.000 Euro ist dann überschritten, obwohl jede einzelne Zahlung für sich betrachtet unter 400.000 Euro lag.
Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Freibetrag gegenüber demselben Elternteil grundsätzlich erneut genutzt werden. So lassen sich größere Vermögen in mehreren Schritten übertragen. Das funktioniert aber nur, wenn die Eltern die Schenkung tatsächlich vollziehen und die Zehnjahresfrist sauber dokumentiert wird.
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Eigentum und Kontrolle nicht vorschnell aufgeben
Eine Schenkung hat einen entscheidenden Nachteil gegenüber dem Vererben. Das Vermögen gehört danach grundsätzlich dem Kind. Bei Immobilien wird deshalb häufig ein Nießbrauchrecht vereinbart, durch das die Eltern weiter in der Immobilie wohnen oder Mieteinnahmen behalten können.
Ein Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Schenkung reduzieren, ist aber kein kostenloser Standardbaustein. Sein Wert hängt unter anderem vom Alter der Eltern und vom Nutzungswert der Immobilie ab. Bei größeren Grundstücken, Wertpapierdepots oder mehreren Kindern sollte die Gestaltung deshalb notariell und steuerlich geprüft werden.
Bei Immobilien zählt mehr als nur der Freibetrag
Bei einer Immobilie ist zunächst der steuerliche Wert entscheidend. Dieser kann vom früheren Kaufpreis oder von einer persönlichen Einschätzung der Familie abweichen. Besonders bei älteren Häusern und stark gestiegenen Grundstückspreisen sollte man den Wert vor einer Übertragung realistisch ermitteln lassen.
Das selbst bewohnte Familienheim kann bei einer Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich steuerfrei bleiben. Das Kind muss die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen, und bei Kindern gilt die Befreiung grundsätzlich nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern.
Die Selbstnutzung muss grundsätzlich zehn Jahre fortbestehen. Wird das Haus vorher verkauft oder dauerhaft vermietet, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Ausnahmen sind möglich, wenn zwingende Gründe eine weitere Selbstnutzung verhindern.
Die Familienheimregel gilt nur für den Erwerb von Todes wegen. Eine lebzeitige Übertragung des Hauses auf das Kind wird dadurch nicht automatisch steuerfrei. Gerade bei Immobilien sollte daher verglichen werden, ob eine Schenkung mit Nießbrauch, eine spätere Erbschaft oder eine Kombination aus beidem sinnvoller ist.
Ein Berliner Testament kann den Freibetrag ungenutzt lassen
Viele Ehepaare setzen sich mit einem Berliner Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Das ist familienrechtlich oft verständlich, kann steuerlich aber bedeuten, dass der Freibetrag des Kindes beim ersten Todesfall nicht genutzt wird.Erbt zunächst der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen, erhält das Kind aus dem ersten Erbfall nichts. Stirbt später auch der zweite Elternteil, steht dem Kind für diesen Erwerb zwar der Freibetrag von 400.000 Euro zu, der erste Freibetrag ist aber nicht automatisch nachholbar.
Ein Pflichtteilsanspruch des Kindes kann die Situation verändern. Wer ihn nach dem ersten Todesfall geltend macht, kann dadurch zwar einen Teil des Freibetrags nutzen, löst aber möglicherweise eine familiäre und finanzielle Auseinandersetzung aus. Klauseln wie eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament machen die Prüfung zusätzlich wichtig.
Meine Erfahrung mit solchen Gestaltungen ist, dass Familien häufig nur über die gewünschte Erbfolge sprechen. Die bessere Frage lautet zusätzlich, wer wann welchen Vermögenswert erhalten soll. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Testament steuerlich passt.
Welche Steuer und welche Formalitäten zu prüfen sind
Übersteigt der Erwerb den persönlichen Freibetrag, richtet sich der Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Für Kinder gilt Steuerklasse I. Die gesetzlichen Sätze reichen dort von 7 bis 30 Prozent.
| Steuerpflichtiger Erwerb in Steuerklasse I | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 75.000 Euro | 7 Prozent |
| Bis 300.000 Euro | 11 Prozent |
| Bis 600.000 Euro | 15 Prozent |
| Bis 6.000.000 Euro | 19 Prozent |
Zusätzlich können Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und bestimmte Nachlasskosten berücksichtigt werden. Für Bestattungs-, Grab- und Abwicklungskosten sieht das Gesetz aktuell einen pauschalen Abzug von 15.000 Euro ohne Nachweis vor.
Ein Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, sobald der Erwerber davon Kenntnis erlangt. Für notariell beurkundete Schenkungen gelten Ausnahmen. Bei Immobilien, Auslandsvermögen oder früheren Zuwendungen sollte man trotzdem nicht darauf vertrauen, dass alle Informationen automatisch vollständig beim Finanzamt ankommen.
- Wem gehörte der jeweilige Vermögensgegenstand?
- Welche Schenkungen gab es von Mutter oder Vater in den letzten zehn Jahren?
- Wie hoch ist der steuerliche Wert von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmen?
- Gibt es ein Berliner Testament oder Pflichtteilsansprüche?
- Kommen zusätzlich das Familienheim, Betriebsvermögen oder Nachlassverbindlichkeiten infrage?
Der wichtigste Check vor einer Übertragung von Elternvermögen
Die Grundregel bleibt stark und übersichtlich. Ein Kind kann von jedem Elternteil jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten, bei zwei Elternteilen also grundsätzlich 800.000 Euro. Ob dieses Potenzial tatsächlich genutzt wird, hängt jedoch von Eigentum, früheren Schenkungen, Testament, Immobilienwert und dem Zeitpunkt der Übertragung ab.
Bei kleineren Geldbeträgen reicht häufig eine saubere Dokumentation. Sobald eine Immobilie, ein Unternehmen oder ein Berliner Testament beteiligt ist, sollte die Familie die Gestaltung vorab mit Notar oder Steuerberater durchrechnen lassen. Das kostet weniger als eine nachträgliche Korrektur und verhindert, dass ein eigentlich vermeidbarer Steuerbetrag vom Familienvermögen abgeht.