Die wichtigsten Leitplanken der Abwicklung
- Hauptaufgabe ist die Umsetzung der letztwilligen Verfügungen.
- Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass sichern, verwalten und dokumentieren.
- Bei mehreren Erben erstellt er regelmäßig einen Auseinandersetzungsplan.
- Erben können bei längerer Verwaltung jährlich Rechenschaft verlangen.
- Die Vergütung ist gesetzlich nicht pauschal festgelegt und richtet sich nach Aufwand und Nachlasswert.

Was der Testamentsvollstrecker im Kern leisten muss
Die zentrale Pflicht ergibt sich aus § 2203 BGB. Danach muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen. Er darf also nicht nach eigenen Vorstellungen verteilen, sondern muss prüfen, was im Testament oder Erbvertrag tatsächlich angeordnet wurde.
In der Praxis umfasst das meist mehrere miteinander verbundene Schritte. Dazu gehören die Sicherung des Nachlasses, die Aufnahme des Vermögens, die Begleichung berechtigter Nachlassverbindlichkeiten und die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen.
- Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien und persönliche Gegenstände erfassen
- Versicherungen, Mietverhältnisse und laufende Verträge prüfen
- notwendige Rechnungen und Nachlassschulden begleichen
- Vermächtnisse an die vorgesehenen Personen erfüllen
- den verbleibenden Nachlass an die Erben herausgeben
Mit Nachlassverzeichnis und Sicherung beginnt die Arbeit
Nach der Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis übermitteln. Es soll die verwalteten Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Der Erbe darf bei der Aufnahme hinzugezogen werden und kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar oder eine zuständige Behörde aufgenommen wird.
Das klingt zunächst nach Büroarbeit, ist aber der wichtigste Schutz gegen spätere Streitigkeiten. Ein vollständiges Verzeichnis macht sichtbar, welche Konten, Depots, Grundstücke, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen oder Schulden überhaupt vorhanden sind. Ich halte es für einen häufigen Fehler, nur das offensichtliche Vermögen aufzunehmen und digitale Konten, Darlehen oder Steuerverbindlichkeiten zu übersehen.
Welche Sicherungsmaßnahmen dazugehören
Der Testamentsvollstrecker darf den Nachlass in Besitz nehmen und ihn verwalten. Dazu kann gehören, Konten zu sichern, wertvolle Gegenstände einzulagern, eine Immobilie zu kontrollieren oder notwendige Reparaturen zu veranlassen.
Er muss dabei wirtschaftlich vernünftig handeln. Eine leer stehende Immobilie darf beispielsweise nicht einfach monatelang unbeheizt bleiben, wenn dadurch Schäden entstehen. Umgekehrt muss er nicht jede Renovierung durchführen, die ein Erbe persönlich für wünschenswert hält.
Auch die Kommunikation mit Banken, Versicherungen, Mietern, Schuldnern und Behörden kann zu seinen Aufgaben zählen. Für seine Legitimation benötigt er in der Praxis häufig ein Testamentsvollstreckerzeugnis, besonders wenn Banken oder Grundbuchämter einen amtlichen Nachweis seiner Befugnisse verlangen.
Vermächtnisse erfüllen und Erben auseinandersetzen
Gibt es mehrere Erben, muss der Testamentsvollstrecker die sogenannte Auseinandersetzung durchführen. Er entwickelt also einen Plan, wie der Nachlass unter den Miterben verteilt wird, und muss die Erben vor der Umsetzung zu diesem Plan anhören.
Das bedeutet nicht, dass alle Erben jeder Einzelheit zustimmen müssen. Der Testamentsvollstrecker muss aber die gesetzlichen Vorgaben, den Inhalt des Testaments und die Interessen des Nachlasses berücksichtigen. Bei einer Immobilie kann das etwa bedeuten, dass sie verkauft und der Erlös verteilt wird, wenn eine gemeinsame Nutzung oder Übertragung an nur einen Erben nicht vorgesehen ist.
| Nachlassbestandteil | Typische Aufgabe | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Bankguthaben | Erfassen, sichern und nach dem Verteilungsplan auszahlen | Kontostände und Verfügungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden |
| Immobilie | Verwalten, vermieten, verkaufen oder auf einen Erben übertragen | Erhaltungsaufwand und Marktwert müssen sachgerecht berücksichtigt werden |
| Vermächtnis | Anspruch des Vermächtnisnehmers erfüllen | Der Vermächtnisnehmer wird dadurch nicht automatisch Erbe |
| Unternehmen | Geschäftsbetrieb sichern und Übergang vorbereiten | Oft ist fachliche Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt nötig |
Steuern und Nachlassschulden
Zu einer ordentlichen Abwicklung gehört auch, offene Verbindlichkeiten zu prüfen. Dazu zählen etwa Bestattungskosten, Darlehen, Rechnungen, Grundbesitzabgaben oder laufende Vertragskosten.
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden und bezieht sich sein Aufgabenbereich auf den entsprechenden Erwerb, kann ihn das Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichten. Nach dem Steuerbescheid muss die Erbschaftsteuer grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt werden. Steuerliche Einzelheiten sollte er bei umfangreichem Vermögen nicht ohne fachliche Unterstützung beurteilen.
Welche Grenzen und Rechte im Amt gelten
Der Testamentsvollstrecker hat weitreichende Befugnisse, ist aber kein Eigentümer des Nachlasses. Er verwaltet fremdes Vermögen und muss sich an den Erblasserwillen sowie an die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung halten.
Nach § 2205 BGB darf er Nachlassgegenstände in Besitz nehmen und darüber verfügen. Unentgeltliche Verfügungen sind jedoch nur in engen Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn eine sittliche Pflicht oder eine Anstandsrücksicht dafür spricht.
Der Erbe kann über Gegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, grundsätzlich nicht selbst wirksam verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung schützt den Nachlass davor, dass einzelne Erben Vermögen verkaufen oder verschenken, bevor die Abwicklung beendet ist.
Der Wille des Erblassers setzt den Rahmen
Das Testament kann die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beschränken. Wird nur ein bestimmtes Konto, eine Immobilie oder ein Unternehmen der Verwaltung unterstellt, darf er nicht ohne Weiteres über den gesamten Nachlass entscheiden.
Umgekehrt kann der Erblasser eine Dauervollstreckung anordnen. Dann verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die eigentliche Verteilung hinaus, beispielsweise zugunsten minderjähriger oder besonders schutzbedürftiger Erben. Eine solche Gestaltung kann sehr sinnvoll sein, führt aber zu längerer Verwaltung, höheren Kosten und mehr Kontrollbedarf.
Auskunft und Rechnungslegung
Erben haben Anspruch auf nachvollziehbare Informationen. Bei einer länger dauernden Verwaltung können sie nach § 2218 BGB jährlich Rechnungslegung verlangen. Eine ordentliche Abrechnung sollte Einnahmen, Ausgaben, Kontobewegungen, Verkäufe und Vergütungen verständlich ausweisen.
Der Testamentsvollstrecker muss nicht jede Entscheidung vorab genehmigen lassen. Er sollte aber größere Maßnahmen, etwa einen Immobilienverkauf oder eine riskante Anlageentscheidung, transparent erklären. Gute Dokumentation ist hier nicht bloß Formalität, sondern der beste Schutz für alle Beteiligten.
Dauer, Vergütung und Haftung sind keine Nebensachen
Wie lange das Amt dauert, hängt vom Nachlass ab. Ein einfaches Konto mit wenigen Vermächtnissen kann in einigen Monaten abgewickelt sein. Eine Erbschaft mit Immobilien, Unternehmensanteilen, Auslandsvermögen oder Streit unter den Erben kann dagegen mehrere Jahre beanspruchen.
Das Amt endet regelmäßig, wenn die vorgesehenen Aufgaben erledigt sind. Der Testamentsvollstrecker muss dann die noch herauszugebenden Vermögenswerte übertragen und eine abschließende Abrechnung erstellen.
Wie hoch die Vergütung ausfallen kann
Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Eine feste gesetzliche Gebührenordnung gibt es nicht. Entscheidend sind deshalb unter anderem Nachlasswert, Schwierigkeit, Dauer und persönlicher Arbeitsaufwand.
Als grobe Orientierung werden in der Praxis häufig die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins herangezogen. Die dort verwendeten Grundbeträge orientieren sich am Bruttonachlasswert:
| Bruttonachlasswert | Orientierungswert für den Grundbetrag |
|---|---|
| bis 250.000 Euro | 4 Prozent |
| bis 500.000 Euro | 3 Prozent |
| bis 2,5 Millionen Euro | 2,5 Prozent |
| bis 5 Millionen Euro | 2 Prozent |
| über 5 Millionen Euro | 1,5 Prozent |
Diese Werte sind keine automatisch geschuldete Rechnung. Bei besonders schwieriger Verwaltung können Zuschläge gerechtfertigt sein, bei einer sehr einfachen Abwicklung auch Abschläge. Ich empfehle, die Vergütung bereits im Testament möglichst klar zu regeln, weil gerade unklare Honorarfragen später unnötige Konflikte auslösen.
Lesen Sie auch: Namensfehler im Testament - wann bleibt es wirksam?
Wann eine Haftung droht
Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Das kann etwa passieren, wenn er Nachlassvermögen ungesichert lässt, Fristen versäumt, ohne ausreichende Grundlage verschenkt oder den Nachlass deutlich unter Wert veräußert.
Erben können beim Nachlassgericht die Entlassung beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kommen dafür insbesondere infrage. Ein bloßer Streit oder die Tatsache, dass ein Erbe mit einer Entscheidung unzufrieden ist, reicht normalerweise nicht aus.
Was Erben und Testamentsvollstrecker sofort prüfen sollten
Am Anfang sollte nicht die Verteilung einzelner Gegenstände stehen, sondern ein sauberer Überblick. Ich würde deshalb zuerst prüfen, ob das Testament eindeutig ist, welche Vermögenswerte vorhanden sind und ob der Umfang der Testamentsvollstreckung begrenzt wurde.
- Testament oder Erbvertrag vollständig lesen und auf Auflagen prüfen
- Nachlassverzeichnis zeitnah und nachvollziehbar erstellen
- Banken, Versicherungen und wichtige Vertragspartner informieren
- offene Schulden, Steuerfragen und Fristen erfassen
- Vermächtnisse klar von Erbteilen unterscheiden
- größere Verkäufe und Ausgaben dokumentieren
- Vergütung und Auslagen transparent abrechnen
Die wichtigste praktische Erkenntnis lautet für mich: Ein Testamentsvollstrecker soll nicht möglichst viel entscheiden, sondern den Nachlass geordnet, belegbar und entsprechend dem letzten Willen abwickeln. Je größer oder komplizierter das Vermögen ist, desto sinnvoller ist es, frühzeitig notarielle, rechtliche oder steuerliche Beratung einzubeziehen.