Ein Freund bleibt ein paar Wochen, die Partnerin zieht vorübergehend ein oder ein Angehöriger braucht für mehrere Monate ein Zimmer. Entscheidend ist nicht nur die Dauer, sondern ob es sich noch um Besuch oder bereits um einen tatsächlichen Einzug handelt. Ich ordne die melderechtlichen Fristen, mietrechtlichen Grenzen und die Wohnungsgeberbestätigung so ein, dass du deinen konkreten Fall besser beurteilen kannst.
Die entscheidenden Fristen hängen vom tatsächlichen Einzug ab
- Besuch muss sich normalerweise nicht anmelden.
- Wer eine Wohnung tatsächlich bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
- Bereits in Deutschland gemeldete Personen können eine weitere Wohnung bis zu sechs Monate nutzen, ohne sich dort anzumelden.
- Wer gewöhnlich im Ausland lebt und in Deutschland noch nicht gemeldet ist, hat dafür grundsätzlich drei Monate.
- Ein längerer Aufenthalt kann mietrechtlich als Untervermietung oder Mitbewohnen gelten und die Zustimmung des Vermieters erfordern.

Wann jemand noch als Gast gilt
Für einen reinen Besuch gibt es keine starre gesetzliche Zahl an Tagen, nach der automatisch eine Anmeldung erforderlich wird. Wer bei dir übernachtet, Urlaub macht oder vorübergehend auf dem Sofa lebt, begründet dadurch nicht automatisch einen neuen Wohnsitz. Entscheidend ist, ob die Person die Wohnung tatsächlich als eigenes Zuhause nutzt.
Typische Merkmale für einen Besuch sind ein begrenzter Aufenthalt, ein anderer Lebensmittelpunkt und die erkennbare Absicht, wieder auszuziehen. Hat die Person dagegen dauerhaft persönliche Sachen bei dir, erhält einen eigenen Schlüssel, schläft regelmäßig dort und nutzt die Adresse für den Alltag, spricht deutlich mehr für einen Einzug.
Im Mietrecht werden für einen erlaubnisfreien Besuch häufig etwa sechs bis acht Wochen als praktische Orientierung genannt. Das ist aber keine automatische Anmeldefrist und keine gesetzliche Freigrenze. Ein längerer Besuch kann im Einzelfall weiterhin ein Besuch sein, während auch ein kürzerer Aufenthalt bereits als dauerhafte Wohnungsnutzung wirken kann.
Welche Meldefrist bei einem tatsächlichen Einzug gilt
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Bundesmeldegesetz grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Das gilt unabhängig davon, ob die Person Haupt- oder Nebenwohnung anmeldet. Eine bloße mündliche Absprache mit dir ersetzt die Anmeldung nicht.
Die wichtige Ausnahme steht in § 27 Absatz 2 Bundesmeldegesetz. Wer in Deutschland bereits gemeldet ist und eine weitere Wohnung nur vorübergehend für höchstens sechs Monate bezieht, muss sich dort zunächst weder an- noch abmelden. Bleibt die Person länger, läuft nach Ablauf dieser sechs Monate eine weitere Frist von zwei Wochen.
Für Personen, die gewöhnlich im Ausland leben und in Deutschland noch nicht nach den allgemeinen Regeln gemeldet sind, gilt grundsätzlich eine kürzere Ausnahme von drei Monaten. Danach muss die Anmeldung geprüft und normalerweise innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden. Ich würde diese Ausnahme nicht großzügig auslegen, wenn die Wohnung von Anfang an als dauerhafter Lebensmittelpunkt gedacht ist.
| Situation | Orientierung | Was danach wichtig wird |
|---|---|---|
| Vorübergehender Besuch | Keine feste Tagesgrenze | Besuchscharakter muss erkennbar bleiben |
| Bereits in Deutschland gemeldet | Bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung | Danach Anmeldung innerhalb von 2 Wochen |
| Gewöhnlicher Wohnsitz im Ausland | Bis zu 3 Monate in Deutschland | Danach in der Regel Anmeldung erforderlich |
| Dauerhafter Einzug | Keine Ausnahme wegen kurzer Planung | Anmeldung innerhalb von 2 Wochen |
Die Sechsmonats- oder Dreimonatsregel ist also kein allgemeines Recht, jemanden beliebig lange unangemeldet bei sich wohnen zu lassen. Sie betrifft bestimmte vorübergehende Aufenthalte. Sobald der Charakter eines dauerhaften Einzugs feststeht, sollte die Anmeldung nicht künstlich hinausgeschoben werden.
Warum Besuch und Mitbewohner mietrechtlich nicht dasselbe sind
Als Mieter darfst du grundsätzlich Gäste empfangen, ohne vorher die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Das gehört zum normalen Gebrauch der Wohnung. Anders sieht es aus, wenn eine Person dauerhaft mit dir zusammenlebt oder einen eigenen Teil der Wohnung zur selbstständigen Nutzung erhält.
Dann kann eine Gebrauchsüberlassung an Dritte vorliegen. Damit ist gemeint, dass eine andere Person die Wohnung nicht nur besucht, sondern sie mit einer gewissen Eigenständigkeit nutzt. Bei der Überlassung eines Teils der Wohnung kann nach § 553 BGB unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters bestehen.
Eine Zustimmung ist besonders naheliegend, wenn die Person ein eigenes Zimmer dauerhaft bewohnt, regelmäßig Geld zahlt, einen eigenen Schlüssel hat oder die Wohnung als festen Lebensmittelpunkt nutzt. Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht beliebig verweigern, kann sie aber unter anderem bei Überbelegung, einem wichtigen Grund in der Person des Dritten oder einer unzumutbaren Nutzung ablehnen.
Bei Ehepartnern, Kindern und engen Familienangehörigen gelten im Mietrecht teilweise Besonderheiten. Trotzdem sollte ein dauerhafter Einzug offen angesprochen werden, vor allem wenn sich die Zahl der Bewohner deutlich erhöht. Das vermeidet später Streit über Nebenkosten, Wohnungsgröße und Vertragsverletzungen.
Was die Anmeldung für dich als Wohnungsgeber bedeutet
Wenn tatsächlich ein Einzug stattfindet, brauchst du als Wohnungsgeber in der Regel eine Wohnungsgeberbestätigung. Sie enthält unter anderem das Einzugsdatum, die Anschrift und die Namen der meldepflichtigen Personen. Wohnungsgeber kann je nach Fall der Eigentümer, der Hauptmieter oder eine von ihm beauftragte Person sein.
Eine solche Bestätigung darf nicht für eine reine Scheinanmeldung ausgestellt werden. Wer eine Adresse zur Anmeldung bereitstellt, obwohl dort niemand tatsächlich einzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vorgesehen sein.
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder stellt er sie nicht rechtzeitig aus, muss die meldepflichtige Person die Meldebehörde unverzüglich informieren. Ich halte es deshalb für sinnvoll, Einzugsdatum und tatsächliche Nutzung sauber zu dokumentieren, statt eine unklare Gefälligkeitsbestätigung auszustellen.
Was bei einer verspäteten Anmeldung passieren kann
Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung ist nach dem Bundesmeldegesetz eine Ordnungswidrigkeit. Theoretisch kann dafür eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. In der Praxis hängt die Reaktion der Behörde von den Umständen ab, etwa davon, wie lange die Frist überschritten wurde und ob die Person die Anmeldung freiwillig nachholt.
Größere Probleme entstehen oft nicht durch den Besuch selbst, sondern durch widersprüchliche Angaben. Wer einerseits erklärt, nur vorübergehend zu Besuch zu sein, andererseits aber die Adresse dauerhaft für Behörden, Bank, Arbeitgeber oder Versicherungen nutzt, schafft unnötige Zweifel. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Wohnsituation, nicht die Bezeichnung auf dem Papier.
Falls die Person dauerhaft einzieht, würde ich praktisch so vorgehen:
- Einzugsdatum und voraussichtliche Dauer festhalten.
- Prüfen, ob die Person bereits in Deutschland gemeldet ist oder gewöhnlich im Ausland lebt.
- Bei einem echten Einzug die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
- Eine erforderliche Anmeldung innerhalb von zwei Wochen erledigen.
- Bei dauerhafter Mitnutzung der Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters schriftlich klären.
Die sichere Einschätzung für deinen konkreten Fall
Bleibt jemand einige Tage oder einige Wochen als Gast bei dir, ist normalerweise keine Anmeldung nötig. Nutzt die Person deine Wohnung aber dauerhaft als Lebensmittelpunkt, gilt grundsätzlich die Zweiwochenfrist, sofern keine besondere Ausnahme für einen vorübergehenden Aufenthalt greift.
Die praktisch wichtigste Frage lautet daher nicht „Wie viele Nächte sind erlaubt?“, sondern ob die Person noch zu Besuch ist oder bereits eingezogen ist. Bei einem geplanten Aufenthalt von mehreren Monaten sollte ich zusätzlich zwei Dinge getrennt prüfen: das Melderecht bei der Gemeinde und die mietrechtliche Erlaubnis des Vermieters.
Im Zweifel ist eine kurze Nachfrage beim örtlichen Bürgeramt oder beim Mieterverein sinnvoll. Eine klare Anmeldung und eine transparente Absprache sind meist deutlich unkomplizierter als ein späterer Streit über eine verspätete Meldung oder unerlaubte Untervermietung.