Wohnung verkauft - müssen Mieter jetzt ausziehen?

Mann auf Sofa mit Fernbedienung und Tasse. Thema: Vermieter verkauft Wohnung, muss ich ausziehen? Mietvertrag bleibt bestehen.

Geschrieben von

Artur Walter

Veröffentlicht am

3. Mai 2026

Inhaltsverzeichnis

Der Vermieter verkauft die Wohnung, und plötzlich steht die eigene Wohnsicherheit infrage. Die kurze Antwort lautet: Allein der Verkauf beendet den Mietvertrag nicht. Entscheidend ist, ob der neue Eigentümer später wirksam wegen Eigenbedarfs oder aus einem anderen gesetzlichen Grund kündigt, welche Fristen gelten und ob besondere Schutzregeln greifen.

Der Verkauf ändert zunächst nichts an Ihrem Mietverhältnis

  • Kein automatischer Auszug: Der Mietvertrag läuft trotz Eigentümerwechsel weiter.
  • Neuer Vermieter: Nach dem Eigentumsübergang übernimmt der Käufer die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag.
  • Kündigung nur mit Grund: Eigenbedarf oder eine unzumutbare wirtschaftliche Verwertung müssen konkret begründet werden.
  • Fristen beachten: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt meist mindestens drei Monate und verlängert sich bei längerer Mietdauer.
  • Sonderfall Umwandlung: Nach der Aufteilung in Eigentumswohnungen kann eine Kündigungssperrfrist von drei bis zehn Jahren gelten.

Mann auf Sofa mit Fernbedienung. Titel: Wohnung verkaufen mit Mieter. Was tun, wenn der Vermieter verkauft und man ausziehen muss? Mietvertrag bleibt bestehen.

Warum der Verkauf nicht automatisch zum Auszug führt

Der zentrale Grundsatz steht in § 566 BGB und wird oft mit „Kauf bricht nicht Miete“ beschrieben. Verkauft der Eigentümer eine bereits vermietete Wohnung, tritt der Käufer in das bestehende Mietverhältnis ein. Die vereinbarte Miete, der Mietbeginn, die Nebenkostenregelung und sonstige Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich bestehen.

Das bedeutet praktisch: Der Käufer kann Ihnen nicht einfach mitteilen, dass die Wohnung nun verkauft sei und Sie deshalb innerhalb weniger Wochen ausziehen müssten. Eine solche Aufforderung ersetzt keine wirksame Kündigung. Ich würde in dieser Situation ruhig bleiben, aber alle Schreiben und Nachrichten sorgfältig aufbewahren.

Der Eigentümerwechsel erfolgt rechtlich nicht unbedingt schon mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag. Für die Vermieterstellung kommt es regelmäßig auf den Übergang des Eigentums an. Bis dahin bleibt der bisherige Vermieter Ihr Ansprechpartner, danach übernimmt der Käufer diese Rolle.

Muss ich einen neuen Mietvertrag unterschreiben?

Nein. Ein neuer Mietvertrag ist normalerweise nicht erforderlich. Der bestehende Vertrag gilt weiter, und der neue Eigentümer darf Sie nicht ohne Weiteres zu einer höheren Miete, einer Befristung oder schlechteren Vertragsbedingungen drängen.

Ein neues Dokument kann sinnvoll sein, wenn sich beide Seiten freiwillig auf etwas Neues einigen. Ich wäre aber vorsichtig, wenn der neue Vertrag eine höhere Miete, einen Kündigungsverzicht nur zu Ihren Lasten oder eine kürzere Laufzeit enthält. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck und lassen Sie den Text gegebenenfalls beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen.

Was sich für Miete, Kaution und Ansprechpartner ändert

Nach dem Eigentumswechsel müssen Sie die Miete an den neuen Vermieter zahlen, sobald Ihnen der Wechsel nachvollziehbar mitgeteilt wurde. Prüfen Sie dabei insbesondere, wer tatsächlich empfangsberechtigt ist und ob sich das Bankkonto geändert hat. Eine bloße Nachricht von einer unbekannten Person sollte nicht ungeprüft als Zahlungsanweisung behandelt werden.

Die Mietkaution geht grundsätzlich auf den Erwerber über. Nach § 566a BGB übernimmt der Käufer die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Kann die Kaution am Ende des Mietverhältnisses vom neuen Vermieter nicht zurückerlangt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin der frühere Vermieter haften.

Der Verkauf kann außerdem Besichtigungen durch Kaufinteressenten mit sich bringen. Diese müssen Sie grundsätzlich ermöglichen, aber nicht jederzeit und nicht unangekündigt. Üblich sind rechtzeitige Terminabsprachen und zumutbare Besuchszeiten. Mehrere Termine lassen sich oft bündeln, damit der Alltag nicht ständig gestört wird.

Frage Grundsatz
Bleibt der Mietvertrag gültig? Ja, der Vertrag läuft mit dem Käufer als neuem Vermieter weiter.
Muss ein neuer Vertrag unterschrieben werden? Nein, nicht allein wegen des Verkaufs.
Kann die Miete sofort steigen? Nein. Eine Erhöhung braucht eine eigene gesetzliche oder vertragliche Grundlage.
Wer verwaltet die Kaution? Grundsätzlich der Erwerber, wobei der frühere Vermieter nicht immer vollständig aus der Verantwortung ist.

Wann der neue Eigentümer trotzdem kündigen kann

Der Verkauf selbst ist kein Kündigungsgrund. Der neue Eigentümer kann jedoch kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB vorliegt. In der Praxis spielt vor allem die Eigenbedarfskündigung eine Rolle. Dafür muss der Vermieter die Wohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder eine im Haushalt lebende Person benötigen.

Eigenbedarf darf nicht nur vorgeschoben werden. Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe konkret genannt werden, etwa für wen die Wohnung benötigt wird und weshalb gerade diese Wohnung gebraucht wird. Eine pauschale Aussage wie „Ich möchte die Wohnung selbst nutzen“ reicht nicht immer aus.

Auch eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Vermieter muss darlegen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene Verwertung verhindert und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Der Wunsch, die Wohnung leer zu verkaufen oder dadurch einen höheren Preis zu erzielen, genügt normalerweise nicht.

Die Kündigung muss außerdem schriftlich erfolgen. Eine mündliche Ankündigung beim Besichtigungstermin oder eine Nachricht per Messenger beendet das Mietverhältnis nicht. Prüfen Sie bei einem Kündigungsschreiben insbesondere Form, Begründung, Kündigungstermin und die Unterschrift.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Für den Vermieter beträgt die gesetzliche Frist zunächst regelmäßig drei Monate. Nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung der Wohnung verlängert sie sich jeweils um weitere drei Monate. Daraus ergibt sich folgende grobe Orientierung:

Dauer des Mietverhältnisses Gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters
Bis zu fünf Jahre Drei Monate
Mehr als fünf Jahre Sechs Monate
Mehr als acht Jahre Neun Monate

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat bei der Berechnung berücksichtigt wird. Bei speziellen Mietverhältnissen, einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus oder besonderen Vertragsklauseln können andere Regeln eine Rolle spielen.

Welche Sonderregeln nach einer Umwandlung gelten

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Verkauf einer bereits bestehenden Eigentumswohnung und der späteren Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum. Wird eine Wohnung erst nach Beginn des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, greift häufig eine Kündigungssperrfrist.

Nach § 577a BGB kann sich der Erwerber dann grundsätzlich erst nach drei Jahren auf Eigenbedarf oder eine vergleichbare Kündigung berufen. In Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt kann das Land die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Diese Sperrfrist bedeutet nicht, dass jede Kündigung für mehrere Jahre ausgeschlossen ist. Sie betrifft vor allem Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung. Eine Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzungen des Mieters wird dadurch nicht automatisch verhindert.

Lesen Sie auch: Grundmiete im Mietvertrag - was ist enthalten?

Gibt es ein Vorkaufsrecht?

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht nicht bei jedem Verkauf. Es kommt vor allem infrage, wenn die vermietete Wohnung nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt wurde und an einen Dritten verkauft werden soll. Dann muss der Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags und sein Vorkaufsrecht informiert werden.

Der Mieter kann in diesem Fall in den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintreten. Das ist allerdings nur dann praktisch hilfreich, wenn die Finanzierung realistisch ist. Ein Vorkaufsrecht ersetzt keine Finanzierungszusage und verpflichtet den Mieter auch nicht, die Wohnung zu kaufen.

Was Sie bei einer Kündigung sofort tun sollten

Erhalten Sie eine Kündigung, sollten Sie nicht vorschnell ausziehen und auch nicht einfach schweigen. Prüfen Sie zuerst, ob das Schreiben schriftlich, unterschrieben und ausreichend begründet ist. Auch der angegebene Beendigungstermin muss zur Mietdauer und zur gesetzlichen Frist passen.

  1. Bewahren Sie Kündigung, Briefumschlag und alle Nachrichten auf.
  2. Notieren Sie das genaue Datum des Zugangs.
  3. Vergleichen Sie die Begründung mit den tatsächlichen Umständen.
  4. Lassen Sie die Kündigung beim Mieterverein oder durch einen Fachanwalt prüfen.
  5. Prüfen Sie, ob Sie sich auf einen Härtefall berufen können.

Ein Härtefall kann vorliegen, wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Belastung wäre. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch die Situation, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Alter, schwere Erkrankungen, Schwangerschaft, lange Verwurzelung oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche können je nach Einzelfall eine Rolle spielen.

Der Widerspruch gegen die Kündigung muss grundsätzlich in Textform erfolgen und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses zugehen. Fehlt im Kündigungsschreiben der erforderliche Hinweis auf dieses Recht, können sich die Fristen verschieben. Eine automatische Verlängerung gibt es aber nicht in jedem Fall, deshalb sollte die Reaktion frühzeitig und nachweisbar erfolgen.

Aufhebungsvertrag und Abfindung richtig einschätzen

Manchmal möchte der Verkäufer die Wohnung leer übergeben, oder der Käufer will selbst einziehen. Dann wird Mietern gelegentlich ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung angeboten. Das kann eine vernünftige Lösung sein, ist aber freiwillig. Sie müssen einem vorzeitigen Auszug nicht allein deshalb zustimmen, weil der Verkauf sonst schwieriger wird.

Eine faire Vereinbarung sollte mindestens den Auszugstermin, die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung, die Behandlung der Kaution, die Übernahme von Umzugskosten und den Zustand der Wohnung regeln. Als grobe Orientierung sollten nicht nur die reinen Transportkosten berücksichtigt werden, sondern auch mögliche Maklerkosten, Renovierungsaufwand, Mietdifferenzen und die Suche nach Ersatzwohnraum.

Ich halte mündliche Zusagen wie „Die Abfindung kommt später“ für besonders riskant. Wenn Sie sich auf einen Vergleich einlassen, sollte alles schriftlich festgehalten werden und die Zahlung möglichst vor oder Zug um Zug gegen die Wohnungsübergabe erfolgen.

Was nach dem Verkaufsangebot wirklich entscheidend ist

Die wichtigste Entscheidungshilfe lautet: Nicht der Verkauf, sondern die konkrete Kündigungssituation bestimmt, ob Sie ausziehen müssen. Ohne wirksame Kündigung bleibt der Mietvertrag bestehen. Mit einer Kündigung kommt es auf den Grund, die Form, die Frist, mögliche Sperrfristen und persönliche Härtegründe an.

Reagieren Sie deshalb weder panisch noch passiv. Zahlen Sie die Miete weiter, lassen Sie Besichtigungen angemessen zu, unterschreiben Sie keinen neuen Vertrag unter Druck und holen Sie bei einer Kündigung zeitnah fachlichen Rat ein.

Bei komplizierten Fällen, insbesondere nach einer Umwandlung, bei behauptetem Eigenbedarf oder bei einer angebotenen Abfindung, kann eine individuelle Prüfung viel Geld und unnötigen Stress ersparen. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber keine Beratung anhand Ihres Mietvertrags und der konkreten Schreiben.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Der Mietvertrag läuft nach dem Verkauf grundsätzlich unverändert weiter. Nach dem Eigentumsübergang tritt der Käufer als neuer Vermieter in den bestehenden Vertrag ein. Ein neuer Mietvertrag ist nicht erforderlich.

Der neue Eigentümer kann bei einem konkret begründeten berechtigten Interesse kündigen, insbesondere wegen Eigenbedarfs. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund nachvollziehbar nennen. Die Vermieterfrist beträgt je nach Mietdauer meist drei, sechs oder neun Monate.

Wurde die Wohnung erst nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft, gilt für bestimmte Kündigungen grundsätzlich eine Sperrfrist von drei Jahren. In angespannten Wohnungsmärkten kann das Land diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Bewahren Sie das Kündigungsschreiben und den Briefumschlag auf, notieren Sie den Zugang und prüfen Sie Form, Begründung, Unterschrift sowie Kündigungstermin. Lassen Sie das Schreiben beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen. Bei unzumutbarer Härte kann außerdem ein Widerspruch möglich sein, der grundsätzlich spätestens zwei Monate vor dem Vertragsende zugehen muss.

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eigenbedarf kündigungsfristen mietkaution kündigungssperrfrist vorkaufsrecht

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Artur Walter

Artur Walter

Ich bin Artur Walter und seit 12 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit den rechtlichen Themen, die uns im Alltag begegnen. Auf ra-dexheimer.de teile ich mein Wissen über Recht im Bereich Familie, Arbeit und Wohnen, weil ich fest davon überzeugt bin, dass jeder die Grundlagen verstehen sollte, um sich sicher in diesen Lebensbereichen bewegen zu können. Es ist mir ein Anliegen, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten und Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte und Pflichten klar zu erkennen. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu prüfen, verschiedene Perspektiven zu beleuchten und stets auf dem neuesten Stand zu sein, damit Sie sich auf nützliche und verlässliche Inhalte verlassen können.

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