Eine Kündigung ist schnell geschrieben, aber die richtige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt an Details. Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich vor allem danach, wer kündigt, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und was im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Ich zeige, welche Fristen gelten, wie der Zugang berechnet wird und welche Fehler Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders häufig machen.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Arbeitnehmer können grundsätzlich mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen.
- Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate.
- In der vereinbarten Probezeit gilt für höchstens sechs Monate meist eine Frist von zwei Wochen.
- Eine Kündigung muss im Original schriftlich unterschrieben vorliegen. E-Mail, WhatsApp oder eine mündliche Erklärung reichen nicht.
- Wer eine Kündigung prüfen lassen möchte, muss die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten.

Welche gesetzliche Frist im Normalfall gilt
Die Grundregel steht in § 622 BGB. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Vier Wochen bedeuten dabei 28 Kalendertage, nicht automatisch einen Monat.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Geht eine Kündigung am 18. März zu, ist eine Beendigung zum 15. April nicht mehr möglich, weil dafür die 28 Tage nicht vollständig eingehalten werden. Der nächste mögliche Termin ist in diesem Fall regelmäßig der 30. April, sofern Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine andere Regel enthalten.
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist für Arbeitgeber | Endtermin |
|---|---|---|
| Bis zu 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Monatsende |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | Monatsende |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | Monatsende |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Monatsende |
Die verlängerten Fristen gelten nach dem Gesetz zunächst für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bleibt es meist bei vier Wochen. Ob für beide Seiten längere Fristen gelten, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag.
Warum Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft unterschiedliche Fristen haben
Die gesetzliche Regelung schützt Arbeitnehmer vor einer sehr kurzfristigen Beendigung durch den Arbeitgeber. Je länger jemand im Betrieb beschäftigt war, desto länger ist deshalb die Arbeitgeberkündigungsfrist. Für eine Eigenkündigung bleibt die Frist dagegen grundsätzlich überschaubar, damit ein Arbeitsplatzwechsel möglich bleibt.
Eine vertragliche Regelung darf die Kündigungsfrist verlängern. Häufig steht im Vertrag, dass sich die Frist für beide Seiten nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet. Dann kann auch der Arbeitnehmer mehrere Monate gebunden sein. Entscheidend ist der genaue Wortlaut der Klausel, nicht nur die Überschrift im Vertrag.
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Eine Klausel, die den Arbeitnehmer unangemessen lange bindet, kann deshalb rechtlich problematisch sein. Ich würde hier nicht nur nach dem Wort „gesetzlich“ suchen, sondern immer den gesamten Absatz zu Kündigungsfristen lesen.
Tarifvertrag und Kleinbetrieb
Ein Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Fristen abweichen. Das kann kürzere, aber auch längere Fristen bedeuten. Die Regelung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selbst Mitglied der Tarifparteien sind, sofern die Anwendung des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
In einem Betrieb mit regelmäßig höchstens 20 Arbeitnehmern kann einzelvertraglich eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Frist darf jedoch nicht unter vier Wochen fallen. Ausnahmen gibt es außerdem für vorübergehende Aushilfen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate fortgesetzt wird.
Wie der richtige Beendigungstermin berechnet wird
Für die Berechnung zählt nicht der Tag, an dem die Kündigung geschrieben wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem sie dem Vertragspartner zugeht. Eine Kündigung, die am letzten Tag einer Frist nur abgeschickt, aber erst später zugestellt wird, kommt daher zu spät.
Bei einer Kündigung zum Monatsende muss die erforderliche Frist vollständig zwischen Zugang und Beendigung liegen. Wer zum 31. Juli ausscheiden möchte, muss bei einer vierwöchigen Frist spätestens am 3. Juli kündigen. Fällt der gewünschte Termin wegen eines verspäteten Zugangs weg, verschiebt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den nächsten zulässigen Termin.
Ich empfehle, den Beendigungszeitpunkt im Schreiben nicht unnötig kompliziert zu berechnen. Eine Formulierung wie „zum nächstmöglichen Termin“ kann verhindern, dass die Kündigung allein wegen eines falsch genannten Datums scheitert. Wer einen konkreten Termin nennt, sollte zusätzlich prüfen, ob die Frist tatsächlich eingehalten wird.
Der Zugang muss nachweisbar sein
Bei persönlicher Übergabe sollte sich der Empfänger den Erhalt auf einer Kopie bestätigen lassen. Alternativ kann ein Bote das Schreiben übergeben und später als Zeuge aussagen. Beim Versand per Post sollte nicht nur der Versand, sondern möglichst auch der Zugang beim Empfänger dokumentiert werden.
Eine E-Mail mit eingescanntem Kündigungsschreiben genügt nicht. Nach § 623 BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen. Erforderlich ist ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift, wobei auch eine Kündigung per Fax, SMS oder Messenger die gesetzliche Form nicht ersetzt.
Welche Sonderregeln in Probezeit und Befristung gelten
Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Probezeit darf für diese Sonderregel höchstens sechs Monate dauern. Eine längere Probezeit im Vertrag verlängert nicht automatisch auch den Zeitraum, in dem die Zwei-Wochen-Frist gilt.
Die Kündigung in der Probezeit ist nicht dasselbe wie eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet also nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der zwei Wochen. Auch in dieser Phase muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein kalendermäßig befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit Ablauf des vereinbarten Datums, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Eine ordentliche Kündigung vor diesem Zeitpunkt ist nur möglich, wenn sie im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Das wird in der Praxis häufig übersehen. Wer einen befristeten Vertrag vorzeitig beenden möchte, sollte deshalb zuerst die Kündigungsklausel prüfen. Fehlt sie, bleiben meist nur eine einvernehmliche Aufhebung oder eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Fristlose Kündigung
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Frist muss unzumutbar sein. Typische Beispiele können schwere Pflichtverletzungen oder ein erheblicher Vertrauensbruch sein, die Bewertung hängt aber immer vom Einzelfall ab.
Wer fristlos kündigt, muss außerdem grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen handeln, nachdem der maßgebliche Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Eine fristlose Kündigung sollte deshalb nicht spontan und ohne Prüfung ausgesprochen werden.
Was neben der Kündigungsfrist noch geprüft werden muss
Die richtige Frist allein macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Arbeitgeber müssen zusätzlich den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz beachten. Der allgemeine Kündigungsschutz greift meist erst nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern, wobei Sonderregeln und ältere Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Einschränkungen. Dazu gehören unter anderem Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. In solchen Fällen kann eine Kündigung trotz eingehaltenem Fristablauf unzulässig sein oder eine behördliche Zustimmung voraussetzen.
Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält und Zweifel an ihrer Wirksamkeit hat, muss schnell reagieren. Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist gilt auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich fehlerhaft wirkt.
Eine Abfindung entsteht nicht automatisch durch jede Kündigung. Sie kann sich aus einem Vergleich, einem Sozialplan oder besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben. Ich würde deshalb kein Angebot vorschnell unterschreiben, wenn gleichzeitig auf Ansprüche oder eine gerichtliche Prüfung verzichtet werden soll.
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Arbeitsuchendmeldung nicht vergessen
Steht fest, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss die Meldung bei der Agentur für Arbeit grundsätzlich spätestens drei Monate vorher erfolgen. Liegen zwischen Kenntnis und Beschäftigungsende weniger als drei Monate, bleiben drei Tage für die Meldung.
Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die spätere Arbeitslosmeldung. Eine verspätete Meldung kann finanzielle Nachteile beim Arbeitslosengeld verursachen. Die Bundesagentur für Arbeit weist deshalb regelmäßig darauf hin, dass die Meldung auch dann erfolgen muss, wenn man gegen die Kündigung vorgehen möchte.
So gehe ich bei einer Kündigung systematisch vor
- Ich prüfe zuerst, wer gekündigt hat und ob Probezeit, Befristung oder ein besonderer Schutz vorliegt.
- Danach lese ich die Kündigungsklausel im Arbeitsvertrag und suche nach einem anwendbaren Tarifvertrag.
- Ich notiere den genauen Zugangstag und berechne daraus den frühestmöglichen Beendigungstermin.
- Bei einer Arbeitgeberkündigung behalte ich die Drei-Wochen-Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage im Blick.
- Wenn Arbeitslosigkeit droht, melde ich mich unverzüglich arbeitssuchend.
- Bei Unsicherheit lasse ich die Kündigung frühzeitig durch eine Fachperson, eine Gewerkschaft oder die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts prüfen.
Die größten Fehler entstehen selten beim Lesen der Zahl „vier Wochen“. Problematisch sind meist ein verspäteter Zugang, eine übersehene Vertragsklausel oder eine verpasste Drei-Wochen-Frist. Wer diese drei Punkte sauber dokumentiert, hat bereits einen großen Teil der rechtlichen Risiken im Griff.
Der entscheidende Unterschied liegt oft im Zugang
Für Arbeitnehmer bedeutet die gesetzliche Grundregel meist vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Arbeitgeber müssen dagegen je nach Beschäftigungsdauer deutlich längere Fristen einhalten. Vertrag, Tarifvertrag, Probezeit und Befristung können dieses Ergebnis verändern.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, nicht nur die Kündigung zu formulieren, sondern den gesamten Ablauf zu sichern. Originalunterschrift, nachweisbarer Zugang und rechtzeitige Prüfung sind wichtiger als ein besonders komplizierter Text. So lässt sich zuverlässig feststellen, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.