Unterhalt im Studium - Was Eltern zahlen müssen

Informationen zum Kindesunterhalt im Studium: Anspruch bis zum ersten Abschluss, Eltern sind unterhaltspflichtig. Verzögerungen oder Fachwechsel können zur Reduktion führen.

Geschrieben von

Kaspar Fritz

Veröffentlicht am

7. Juli 2026

Inhaltsverzeichnis

Wenn ein Kind zum Studium auszieht, stellt sich für viele Familien sofort die praktische Frage, wer die monatlichen Kosten trägt und wie hoch der Anspruch tatsächlich ist. Ich zeige, wann Eltern auch nach dem 18. Geburtstag weiter Unterhalt zahlen müssen, wie sich der Bedarf im Jahr 2026 berechnet und welche Rolle BAföG, Kindergeld, Nebenjob und die Einkommen beider Eltern spielen.

So wird der Unterhalt im Studium im Jahr 2026 eingeordnet

  • Anspruch besteht meist bis zum Abschluss einer angemessenen ersten Berufsausbildung, zu der auch ein Studium gehören kann.
  • Für Studierende mit eigenem Haushalt gilt regelmäßig ein Bedarf von 990 Euro monatlich.
  • Davon werden Kindergeld, BAföG und anrechenbares eigenes Einkommen abgezogen.
  • Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro pro Monat und wird bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig berücksichtigt.
  • Nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von meist 1.750 Euro haften beide Eltern anteilig nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Wann Eltern während des Studiums unterhaltspflichtig bleiben

Nach § 1610 Absatz 2 BGB umfasst der Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Dazu zählt nicht nur eine betriebliche Ausbildung, sondern grundsätzlich auch ein Studium, wenn es den Fähigkeiten, Neigungen und dem Leistungswillen des Kindes entspricht. Für mich ist dabei der wichtigste Punkt, dass der Anspruch nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag endet.

Eltern müssen in der Regel die erste Ausbildung finanzieren. Ein Bachelorstudium gehört regelmäßig dazu. Ein anschließender Master kann ebenfalls umfasst sein, wenn er fachlich und zeitlich eng mit dem Bachelor verbunden ist und den Ausbildungsweg sinnvoll fortsetzt.

Anders kann es aussehen, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und danach ohne erkennbaren Zusammenhang ein völlig anderes Studium begonnen wird. Ein Wechsel ist zwar nicht automatisch schädlich. Entscheidend ist aber, ob die weitere Ausbildung von Anfang an als einheitlicher Weg erkennbar war oder ob besondere Gründe für die Neuorientierung sprechen.

Studienwechsel und Verzögerungen

Ein einmaliger Fachrichtungswechsel lässt den Anspruch nicht sofort entfallen. Ich würde allerdings erwarten, dass das Kind den Wechsel zügig erklärt und ernsthaft betreibt. Wer mehrere Studiengänge nacheinander beginnt, Prüfungen dauerhaft vermeidet oder die Ausbildung ohne nachvollziehbaren Grund stark verlängert, riskiert eine Kürzung oder den Wegfall des Unterhalts.

Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder eine zunächst nicht erkennbare Fehlentscheidung können Verzögerungen rechtfertigen. Eine feste Zahl an Semestern, nach der jeder Anspruch endet, gibt es nicht. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls und ein insgesamt nachvollziehbarer Studienverlauf.

Wie hoch der Bedarf 2026 ausfällt

Die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt den angemessenen Gesamtbedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt im Jahr 2026 regelmäßig auf 990 Euro monatlich fest. Darin sind bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Position Orientierungswert 2026 Hinweis
Gesamtbedarf bei eigenem Haushalt 990 Euro Regelbedarf für Lebensunterhalt und Wohnen
Enthaltener Wohnkostenanteil bis zu 440 Euro Warmmiete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
Kindergeld 259 Euro Bei Volljährigen grundsätzlich vollständig anzurechnen
Angemessener Selbstbehalt der Eltern 1.750 Euro Regelmäßig gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

Die 990 Euro sind kein pauschaler Auszahlungsbetrag der Eltern. Es handelt sich um den Bedarf, von dem zunächst Kindergeld, BAföG und eigene anrechenbare Mittel abgezogen werden. Erst der verbleibende Betrag kann als Unterhalt von den Eltern verlangt werden.

Semesterbeiträge sind im Regelsatz grundsätzlich enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie echte Studiengebühren gehören dagegen nicht dazu und können als zusätzlicher Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie notwendig und angemessen sind. Auch eine deutlich höhere, aber nicht vermeidbare Miete kann im Einzelfall zu einem höheren Bedarf führen.

Studium im Elternhaushalt

Wohnt das studierende Kind weiterhin bei einem Elternteil, gilt nicht automatisch der Betrag von 990 Euro. Dann richtet sich der Bedarf in der Regel nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und damit nach dem Einkommen der Eltern. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und den weiteren Verpflichtungen ab.

Ich rate deshalb davon ab, bei einem Studium zu Hause einfach den Bedarf für eine auswärtige Unterbringung anzusetzen. Entscheidend ist zunächst die tatsächliche Wohnsituation. Ein Auszug kann den Bedarf erhöhen, muss aber sachlich mit dem Studienort, der Erreichbarkeit oder anderen Ausbildungsgründen begründet werden können.

Welche Rolle BAföG, Kindergeld und Nebenjob spielen

BAföG ist eine wichtige Säule der Studienfinanzierung und wird unterhaltsrechtlich grundsätzlich auf den Bedarf angerechnet. Der maximale BAföG-Bedarf für Studierende mit eigener Wohnung und eigener Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 992 Euro. Wer familienversichert ist und jünger als 25 Jahre ist, erhält je nach Wohnsituation einen niedrigeren Bedarfssatz.

Ein BAföG-Bescheid bedeutet aber nicht automatisch, dass Eltern nichts mehr zahlen müssen. Entscheidend ist, wie viel BAföG tatsächlich bewilligt wurde und welcher Bedarf danach noch offen bleibt. Umgekehrt beweist eine BAföG-Ablehnung wegen zu hohen Elterneinkommens nicht, dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Dann muss die elterliche Leistungsfähigkeit direkt unterhaltsrechtlich geprüft werden.

Das Kindergeld beträgt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit seit Januar 2026 259 Euro pro Kind und Monat. Bei einem volljährigen studierenden Kind wird es in der Regel vollständig auf dessen Bedarf angerechnet, nicht nur zur Hälfte wie häufig bei minderjährigen Kindern.

Bei einem Bedarf von 990 Euro und 259 Euro Kindergeld verbleiben zunächst 731 Euro. Erhält das Kind zusätzlich 500 Euro BAföG, wären in diesem vereinfachten Beispiel noch 231 Euro ungedeckt. Erst dieser Restbetrag wird zwischen den leistungsfähigen Eltern verteilt.

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Einkommen aus Arbeit

Ein Nebenverdienst kann den Unterhaltsanspruch verringern. Angerechnet wird allerdings nicht zwingend jeder Euro des Bruttolohns, weil Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden können. Auch die Art und der Umfang der Tätigkeit spielen eine Rolle.

Während eines Vollzeitstudiums muss das Kind normalerweise keine Vollzeitstelle aufnehmen. Ein angemessener Nebenjob kann aber erwartet werden, wenn er mit dem Studium vereinbar ist. Wer dauerhaft so viel arbeitet, dass sich das Studium erheblich verzögert, kann sich damit unter Umständen selbst schaden.

Wie beide Eltern den Unterhalt aufteilen

Mit Eintritt der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind früher gewohnt hat, kann seine Pflicht nicht mehr allein durch Betreuung erfüllen. Die Zahlung wird vielmehr nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern verteilt.

„Bereinigtes Nettoeinkommen“ bedeutet nicht einfach die Summe der Gehaltsabrechnungen. Abgezogen oder berücksichtigt werden können etwa berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden, weitere Unterhaltspflichten und angemessene Vorsorgeaufwendungen. Deshalb lässt sich eine belastbare Quote ohne Unterlagen meist nicht seriös bestimmen.

Vereinfachtes Beispiel Elternteil A Elternteil B
Bereinigtes Nettoeinkommen 3.000 Euro 2.400 Euro
Abzüglich Selbstbehalt 1.750 Euro 1.750 Euro
Verbleibender Betrag 1.250 Euro 650 Euro
Anteil an der Haftungsmasse ca. 65,8 Prozent ca. 34,2 Prozent

Wenn in diesem Beispiel nach Kindergeld, BAföG und eigenem Einkommen noch 400 Euro Bedarf offen wären, würde Elternteil A davon ungefähr 263 Euro und Elternteil B ungefähr 137 Euro tragen. Das Beispiel ist stark vereinfacht, zeigt aber die Logik. Ein Elternteil kann nicht verlangen, dass der andere automatisch den gesamten Rest übernimmt.

Für Studierende sind meist die Regeln für nicht privilegierte volljährige Kinder relevant. Gegenüber dieser Gruppe beträgt der angemessene Selbstbehalt 2026 regelmäßig 1.750 Euro. Minderjährige und bestimmte volljährige Kinder bis 21 Jahre, die noch im Elternhaushalt leben und eine allgemeine Schulausbildung besuchen, genießen dagegen einen stärkeren Schutz.

Wie der Anspruch praktisch durchgesetzt wird

Ich empfehle, die Finanzierung nicht nur mündlich zu besprechen. Das studierende Kind sollte beiden Eltern eine kurze schriftliche Übersicht schicken, die Studiengang, Studienbeginn, Wohnsituation, monatlichen Bedarf, BAföG, Kindergeld und eigenes Einkommen enthält.

  1. Studiennachweis sammeln, etwa Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag und Nachweise über Krankenversicherung und Semesterbeitrag.
  2. BAföG beantragen und den Bescheid oder die Ablehnung aufbewahren.
  3. Beide Eltern zur Auskunft auffordern, insbesondere zu Einkommen und weiteren Unterhaltspflichten.
  4. Den offenen Bedarf berechnen und eine konkrete monatliche Zahlung verlangen.
  5. Eine schriftliche Vereinbarung oder einen Unterhaltstitel anstreben, damit die Zahlung nicht jeden Monat neu diskutiert werden muss.

Nach § 1605 BGB müssen Verwandte in gerader Linie einander Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen, wenn diese Angaben für die Unterhaltsberechnung erforderlich sind. Dazu gehören regelmäßig aktuelle Gehaltsabrechnungen, der Einkommensteuerbescheid bei Selbstständigen und Nachweise über weitere Unterhaltspflichten.

Verweigert ein Elternteil die Zahlung oder die Mitwirkung beim BAföG-Antrag, kann beim BAföG-Amt eine Vorausleistung nach § 36 BAföG beantragt werden. Dafür wird regelmäßig das Formblatt 8 verwendet. Das Amt kann die Leistung zunächst ohne Anrechnung des verweigerten Elternunterhalts zahlen und anschließend prüfen, ob es den Betrag beim Elternteil zurückfordert.

Wichtig ist auch der richtige Zeitpunkt. Unterhalt für die Vergangenheit kann meist erst ab dem Monat verlangt werden, in dem der Elternteil zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde. Ich würde deshalb nicht monatelang auf eine familiäre Einigung warten, wenn das Studium sonst finanziell gefährdet ist.

Was bei Abbruch, Master und Auslandsstudium gilt

Ein Studienabbruch beendet den Unterhaltsanspruch nicht immer sofort. Wenn das Kind nach einer nachvollziehbaren Fehlentscheidung zeitnah eine passende andere Ausbildung aufnimmt, kann die Unterhaltspflicht fortbestehen. Mehrere unbegründete Abbrüche oder lange Phasen ohne Ausbildungsbemühungen sprechen dagegen.

Ein konsekutiver Masterstudiengang, der fachlich auf dem Bachelor aufbaut, wird häufig noch als einheitlicher Ausbildungsweg betrachtet. Bei einem fachfremden zweiten Studium nach abgeschlossenem Master oder einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung wird die Prüfung deutlich strenger.

Auch ein Auslandsstudium kann unterhaltsrechtlich anerkannt sein. Die zusätzlichen Kosten müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Ausbildungsziel stehen. Höhere Miete, Reiseaufwand, Studiengebühren und Versicherungskosten sollten konkret belegt werden, denn eine pauschale Berufung auf den Wunsch nach einem Studium im Ausland reicht nicht immer aus.

Die drei Unterlagen, die in der Praxis den größten Unterschied machen

Für eine realistische Berechnung brauche ich zuerst einen aktuellen BAföG-Bescheid, eine nachvollziehbare Übersicht über den monatlichen Bedarf und belastbare Angaben zu den Einkommen beider Eltern. Ohne diese Unterlagen bleiben viele Berechnungen reine Schätzungen.

Ebenso wichtig ist ein Nachweis über den Studienfortschritt. Immatrikulationsbescheinigungen allein zeigen noch nicht, ob die Ausbildung ernsthaft betrieben wird. Prüfungsübersichten, Leistungsnachweise oder eine kurze Erklärung zu Verzögerungen können helfen, unnötige Streitpunkte zu vermeiden.

Mein praktischer Rat lautet daher, die Finanzierung zu Beginn jedes Studienjahres neu zu prüfen. Ändern sich BAföG, Miete, Kindergeld, Nebenverdienst oder das Einkommen eines Elternteils, kann sich auch der Unterhaltsbetrag ändern. Eine klare schriftliche Berechnung schützt beide Seiten vor Missverständnissen und schafft dem studierenden Kind die nötige Planungssicherheit.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Der regelmäßige Bedarf beträgt 990 Euro monatlich, einschließlich bis zu 440 Euro für Unterkunft und umlagefähige Nebenkosten. Davon werden Kindergeld, BAföG und anrechenbares eigenes Einkommen abgezogen. Bei 259 Euro Kindergeld und 500 Euro BAföG wären beispielsweise noch 231 Euro ungedeckt.

Ab der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von regelmäßig 1.750 Euro wird der verbleibende Bedarf im Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen verteilt. Dabei können unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und weitere Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

Ein einmaliger, zügig erklärter und ernsthaft betriebener Studienwechsel beendet den Anspruch nicht automatisch. Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder eine zunächst nicht erkennbare Fehlentscheidung können Verzögerungen rechtfertigen. Ein fachlich und zeitlich eng anschließender Master gilt häufig als Teil eines einheitlichen Ausbildungswegs.

Das Kind kann beide Eltern schriftlich zur Auskunft über Einkommen und weitere Unterhaltspflichten auffordern und eine konkrete Zahlung verlangen. Verweigert ein Elternteil die Mitwirkung, kommt beim BAföG-Amt eine Vorausleistung nach § 36 BAföG mit Formblatt 8 infrage. Unterhalt für die Vergangenheit kann meist erst ab einer Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung verlangt werden.

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Mein Name ist Kaspar Fritz und ich beschäftige mich seit 12 Jahren intensiv mit rechtlichen Fragestellungen im Alltag. Die Themen Familie, Arbeit und Wohnen sind für mich besonders relevant, da sie jeden von uns direkt betreffen und oft komplexe Situationen mit sich bringen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, diese oft sperrigen Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden verständlich werden. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen sorgfältig zu recherchieren, verschiedene Blickwinkel zu beleuchten und die wichtigsten Aspekte klar und übersichtlich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen auf ra-dexheimer.de nützliche, fundierte und stets aktuelle Einblicke zu geben, damit Sie sich in rechtlichen Belangen besser zurechtfinden.

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